Familienrecht

Nichtzulassung, Beschwerde, Herausgabe, FamFG, Kind, Postzustellungsurkunde, verwerfen, Kostenentscheidung, Elternteil, Festsetzung, Voraussetzungen, Abhilfeentscheidung, Pflege, Sorge, sofortige Beschwerde, elterliche Sorge, Herausgabe des Kindes

Aktenzeichen  7 UF 330/22

Datum:
28.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12893
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 57 S. 1, S. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

§ 57 S. 2 Nr. 2 FamFG ist nicht (entsprechend) anzuwenden, wenn über die Herausgabe eines Kindes an den Ergänzungspfleger entschieden wurde.

Verfahrensgang

101 F 1216/22 2022-04-05 Bes AGNUERNBERG AG Nürnberg

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 05.04.2022, Az. 101 F 1216/22, wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beschwerdeführerin ist die Großmutter des betroffenen Kindes R. Sie ist erst im Juni 2021 als Beteiligte zum Hauptsacheverfahren des Amtsgerichts Nürnberg wegen elterlicher Sorge für das Kind, Az.101 F 712/20, hinzugezogen worden. Großmutter, Kindsmutter und das betroffene Kind lebten zum Zeitpunkt der Anregung des Gerichtsverfahrens durch die Großmutter in einer gemeinsamen Wohnung in der … in … Mit Beschluss vom 05.04.2022 hat das Amtsgericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung Az. 101 F 1216/22 die Herausgabe des Kindes angeordnet. Diese einstweilige Anordnung erging ohne mündliche Verhandlung; eine solche wurde mit Verfügung vom 06.04.2022 auf den 12.05.2022 bestimmt.
Die Großmutter wendet sich mit Schreiben vom 12.04.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 05.04.2022, welcher ihr mit Postzustellungsurkunde vom 06.04.2022 zugegangen ist. Sie meint, dass zunächst eine Abhilfeentscheidung zu treffen sei, da sie eine sofortige Beschwerde eingelegt habe, und moniert eine Nichtzulassung von Rechtsmitteln.
Der Senat hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde unzulässig sei.
Hierauf hat die Beschwerdeführerin weitere Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 05.04.2022 geäußert.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 05.04.2022 ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen diesen Beschluss eine Beschwerde nicht statthaft ist (§ 57 S. 1 FamFG).
Gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar.
Dies gilt gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 FamFG nur dann nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung über die elterliche Sorge für ein Kind (Nr. 1), über die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil (Nr. 2) oder über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson (Nr. 3) entschieden hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil das Gericht nicht auf Grund mündlicher Erörterung entschieden hat.
Der angefochtene Beschluss ist, wie sich bereits aus seinem Rubrum ergibt, nicht aufgrund einer mündlichen Erörterung ergangen. Eine solche wird erst stattfinden.
Darüber hinaus wird im angefochtenen Beschluss die Herausgabe des Kindes nicht an den anderen Elternteil, sondern an den Ergänzungspfleger angeordnet. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG ist diese Vorschrift nicht entsprechend anzuwenden, wenn über die Herausgabe an den Ergänzungspfleger entschieden worden ist (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2014, 1929).
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Abhilfeverfahrens liegen nicht vor. Selbst wenn das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hätte und deshalb ein Rechtsmittel nach § 57 S. 2 FamFG zulässig gewesen wäre, so wäre das Familiengericht, da es sich in diesem Fall um eine Endentscheidung (§ 38 Abs. 1 FamFG) in einer Familiensache gehandelt hätte, gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht zu einer Abhilfe befugt gewesen (vgl. Kohlenberg, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 57 FamFG Rn. 13).
Die Erörterung der gebotenen Maßnahmen wird im bereits anberaumten Termin stattfinden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Entscheidung über die Festsetzung des Verfahrenswerts auf §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht zulässig. Deshalb ist der Beschluss des Senats mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbar.


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