Familienrecht

Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen

Aktenzeichen  3 Ss OWi 1158/16

Datum:
26.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 135043
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
OWIG § 79 Abs. 3 S. 1, § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
StPO § 344 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

260 OWI 952 Js 6868/16 2016-06-16 Urt AGWUERZBURG AG Würzburg

Tenor

I.Der Antrag der Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 16.06.2016 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II.Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWIG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Im Hinblick auf die Gegenerklärung der Betroffenen vom 18.09.2016 und in Ergänzung zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 06.09.2016 bemerkt der Senat ergänzend:
Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Nichtherausgabe der Messdateien zulässig erhoben ist i.S.d. §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Jedenfalls wird durch die Nichtüberlassung der Rohmessdaten, die sich nicht bei den Akten befinden, der Anspruch eines Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) von vornherein nicht berührt (OLG Bamberg Beschlüsse vom 04.04.2016 – 3 Ss OVVI 1444/15 = DAR 2016, 337 und vom 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 [zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen]).
Soweit die Betroffene möglicherweise geltend machen will, eine Verletzung rechtlichen Gehörs läge in der Unterlassung des rechtlichen Hinweises, dass das Amtsgericht an seiner Rechtsansicht über die Pflicht zur Herausgabe der Messdateien nicht habe festhalten wollen, ist die Rüge nicht zulässig erhoben I.S.d. §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Betroffene teilt nicht mit (vgl. zum diesbezüglichen Erfordernis: Göhler-Seitz OWiG 16. Aufl. § 79 Rn. 27d m.w.N.), was sie im Falle der Erteilung eines rechtlichen Hinweises vorgebracht hätte.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 1. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWIG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO I. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.


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