Familienrecht

Rechtswidrige Versendung des Jahresberichts einer Betreuerin

Aktenzeichen  1 VA 37/20

Datum:
27.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 704
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BayDSG Art. 5 Abs. 4 S. 3
SGB IX § 76, § 113

 

Leitsatz

1. Ersucht ein Sozialhilfeträger, der dem Betroffenen eines Betreuungsverfahrens Sozialhilfe gewährt, um Amtshilfe durch Übersendung des Jahresberichts, so bedarf es wegen des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe einer einfachgesetzlichen Vorschrift sowohl für das Amtshilfeersuchen des Trägers der Sozialhilfe als auch für eine dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprechende Übermittlung des Jahresberichts (sog. „Doppeltürmodell“ im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 24. Januar 2012 – 1 BvR 1299/05 – Bestandsdatenspeicherung, Zuordnung dynamischer IP-Adressen, BVerfGE 130, 151 [184]). (Rn. 38)
2. Eine Befugnis der Justizverwaltung zur Übermittlung des Jahresberichts im Rahmen der Amtshilfe besteht – wenn keine spezialgesetzlichen Bestimmungen einschlägig sind – im Rahmen der durch die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften gezogenen Grenzen. (Rn. 37 und 39)
3. Gemäß Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) trägt die ersuchende öffentliche Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, während der ersuchten Stelle regelmäßig lediglich die Prüfung obliegt, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. (Rn. 59)
4. Die ersuchte Justizbehörde ist jedoch gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG verpflichtet, selbst in die Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Übersendung des Jahresberichts einzutreten, wenn ein besonderer Prüfungsanlass gegeben ist. (Rn. 59)
5. Ein besonderer Prüfungsanlass in diesem Sinne besteht mit Blick auf die Sensibilität der im Jahresbericht üblicherweise enthaltenen Angaben, zu denen insbesondere Gesundheitsdaten zählen, regelmäßig bereits wegen des Gewichts eines mit der Übermittlung verbundenen Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. (Rn. 60 – 62)

Verfahrensgang

419 XVII 717/03 2020-02-20 Bes AGASCHAFFENBURG AG Aschaffenburg

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Aschaffenburg zum Aktenzeichen 419 XVII 717/03 vom 20. Februar 2020, soweit diese die Übersendung des Jahresberichts der Betreuerin für das Jahr 2019 betroffen hat, rechtswidrig gewesen ist.
2. Im Übrigen wird der Bescheid des Amtsgerichts Aschaffenburg zum Aktenzeichen 419 XVII 717/03 vom 20. Februar 2020 aufgehoben.
3. Der Antragstellerin sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angefallenen außergerichtlichen Kosten aus der Staatskasse zu erstatten.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.
Für die Antragstellerin wird beim Amtsgericht Aschaffenburg – Betreuungsgericht – ein Betreuungsverfahren geführt.
Am 2. Oktober 2019 hat die Betreuerin der Antragstellerin auf einem doppelseitigen Vordruck einen Bericht über die Führung der Betreuung für das Jahr 2019 erstellt, der am 7. Oktober 2019 beim Amtsgericht eingegangen ist. Der Bericht enthält auf der ersten Seite in einem Teil A Angaben zu den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen – darunter in Ziffer 3 Angaben zur gesundheitlichen Entwicklung seit dem letzten Bericht – und auf der zweiten Seite im Teil B Angaben zu deren wirtschaftlichen Verhältnissen. Dem Jahresbericht in Ablichtung beigefügt sind ein an die Betreuerin als gesetzliche Vertreterin der Betroffenen gerichteter Bescheid des Bezirks Unterfranken – des weiteren Beteiligten – vom 16. Mai 2019 über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff. SGB XII sowie ein Auszug über ein Konto der Betroffenen bei einer Genossenschaftsbank vom 2. Oktober 2019.
Mit Schreiben ohne Datum, eingegangen am 17. Dezember 2019, hat der weitere Beteiligte dem Amtsgericht zum dortigen Aktenzeichen in Abdruck einen an die Betreuerin als gesetzliche Vertreterin der Betroffenen gerichteten Bescheid vom 6. Dezember 2019 – in dem darauf hingewiesen wird, dass das zuständige Betreuungsgericht einen Abdruck erhalte – über der Betroffenen für das Jahr 2020 zu gewährende Eingliederungshilfe nach §§ 76, 113 SGB IX mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt; in dem Schreiben an das Amtsgericht heißt es weiter:
„Bitte übersenden Sie jeweils einen Abdruck des vom Betreuer zu erstellenden Jahresberichtes.“
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 hat die zuständige Rechtspflegerin das Verfahren der für das Betreuungsverfahren zuständigen Richterin zur Entscheidung über das Ersuchen des weiteren Beteiligten vorgelegt mit dem Hinweis, dass es sich bei dem weiteren Beteiligten nicht um einen Verfahrensbeteiligten handele.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 ist der Betroffenen und ihrer Betreuerin von der für das Betreuungsverfahren zuständigen Richterin mitgeteilt worden, dass der weitere Beteiligte die Übersendung des Jahresberichts des Betreuers angefordert habe. Es werde gebeten, binnen zehn Tagen mitzuteilen, ob hiermit Einverständnis bestehe. Das Einverständnis werde vermutet, falls innerhalb der Frist keine Stellungnahme eingehe.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2020 hat die Betroffene über ihre Betreuerin mitgeteilt, dass mit einer Weiterleitung des Jahresberichts an den weiteren Beteiligten kein Einverständnis bestehe. Es werde keine Notwendigkeit erkannt. Der weitere Beteiligte habe im Dezember 2019 einen umfangreichen Hilfeerhebungsbogen vom Träger der Eingliederungshilfe erhalten. Die Betreuerin habe gleichzeitig mit dem Antrag auf Sozialhilfeleistungen am 15. November 2019 eine umfassende Vermögensauskunft erteilt. Der weitere Beteiligte könne sich bei Rückfragen jederzeit an die Betreuerin wenden.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 sind die Akten dem weiteren aufsichtführenden Richter und Leiter der Betreuungsabteilung zur weiteren Veranlassung zugeleitet worden.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2020, in dessen Rubrum als Verfahrensbeteiligte die Antragstellerin als Betreute sowie die Betreuerin aufgeführt sind, hat das Amtsgericht – Abteilung für Betreuungssachen – durch den weiteren aufsichtführenden Richter und Leiter der Betreuungsabteilung entschieden, dass dem weiteren Beteiligten „eine Kopie des Jahresberichts“ der Betreuerin zu übermitteln sei. In der Begründung wird in einem ersten Teil „Sachverhalt“ ausgeführt, dass der weitere Beteiligte der Betroffenen Leistungen gewähre; er erbitte – routinemäßig – beim Betreuungsgericht eine Abschrift des Jahresberichts, oft auch des Vermögensberichts. Während nahezu alle anderen Betreuer mit einer Übersendung der Unterlagen keine Probleme hätten und die Zustimmung erteilten, habe die Betreuerin der Betroffenen Bedenken angemeldet und auf die erteilte Auskunft verwiesen. Vor allem im Hinblick auf eine einheitliche Handhabung sei eine grundsätzliche Klärung, gegebenenfalls durch das Oberlandesgericht Bamberg, erforderlich. In einem zweiten Teil der Begründung „Rechtliche Würdigung“ wird dargelegt, der Jahresbericht sei im Wege der Amtshilfe herauszugeben, Art. 35 GG, Art. 18 BayDSG. Das Gericht habe am 18. Dezember 2019 noch anders entschieden, halte daran aber nicht fest. Bei Anwendung der Grundsätze, die das Oberlandesgericht Bamberg in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2018, 6 VA 5/17, in den Leitsätzen wie auch in den Gründen niedergelegt habe, seien die Voraussetzungen für das Vorliegen von Amtshilfe zu bejahen (Anmerkung des Senats: Es folgt ein längeres Zitat aus der obergerichtlichen Entscheidung, in dem ausgeführt wird, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 BayDSG die Übermittlung personenbezogener Daten durch bayerische Gerichte zulässig sei, „wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich sei“ – was durch Fettdruck hervorgehoben ist -; zudem wenn sie für Zwecke erfolge, für die eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 BayDSG zulässig wäre, sowie, dass die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung der Empfänger trage, wenn sie auf sein Ersuchen hin erfolge, Art. 18 Abs. 2 Satz 2 BayDSG; „in diesem Fall prüfe die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liege“ – was wiederum durch Fettdruck hervorgehoben ist -, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung bestehe, Art. 18 Abs. 2 Satz 3 BayDSG). Es werde nicht verkannt, dass die Betreuerin ihrer Auskunftspflicht nachgekommen sei. Ein Träger von Sozialhilfe habe aber stets auch Kontrollpflichten und hierzu könne die Übermittlung des Jahresberichts / Vermögensverzeichnisses allemal dienen. Mit der Herausgabe sei kein konkretes Misstrauen gegenüber der Betreuerin verbunden, sie diene aber einer einheitlichen Handhabung und sei damit zur Aufgabenerfüllung des weiteren Beteiligten auch erforderlich. Einen unzulässigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten stelle das nicht dar.
Der Beschluss, der dem weiteren Beteiligten formlos übermittelt und der Betreuerin am 26. Februar 2020 zugestellt worden ist, ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, wonach gegen die Entscheidung gemäß § 23 EGGVG binnen eines Monats ab Zustellung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Oberlandesgericht Bamberg gestellt werden könne. Zur Prüfung, ob gegen die Entscheidung ein Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt worden ist, ist eine Wiedervorlage nach sechs Wochen verfügt worden.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23. März 2020, eingegangen beim Oberlandesgericht Bamberg am 25. März 2020, hat die Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie wendet ein, die der vom Amtsgericht – Betreuungsgericht – genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg zugrundeliegende Konstellation, nämlich, dass einem Gerichtsvollzieher Auskunft über eine Betreuerbestellung zu geben sei, sei mit der Information über sensible Daten des Betroffenen in keiner Weise vergleichbar. Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 BayDSG erlaube grundsätzlich eine Übermittlung nur bei Einwilligung des Betroffenen, und alternativ, wenn offensichtlich sei, dass sie im Interesse des Betroffenen liege und kein Grund zu der Annahme bestehe, dass der Betroffene in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung hierzu verweigern würde, sowie, wenn die Daten für den anderen Zweck aufgrund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunfts- und Meldepflicht beim Betroffenen erhoben werden dürften und der Betroffene dieser Pflicht nicht nachgekommen sei. Keine dieser Voraussetzungen sei gegeben. Der Jahresbericht enthalte insbesondere sensible Daten über den Gesundheitszustand des Betroffenen; um eine solche Auskunft zu erlangen, bedürfe es grundsätzlich und stets der Einwilligung des Betroffenen durch eine Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht. Eine solche liege nicht vor und könne von der Betroffenen auch nicht erwartet werden. Die Betreuerin habe die Zustimmung zur Übermittlung des Jahresberichts verweigert. Es sei darauf hingewiesen worden, dass eine Notwendigkeit zur Übermittlung des Jahresberichts nicht bestehe. Soweit sich das Ausgangsgericht darauf beziehe, dass ein Träger von Sozialleistungen stets auch Kontrollpflichten habe, werde verkannt, dass hier eine massive Grundrechtsverletzung vorliege. Der Jahresbericht gebe Auskunft über den Gesundheitszustand der Betroffenen und deren behandelnde Ärzte. Die Herausgabe sensibler Gesundheitsdaten verletze unter anderem das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Die Kontrolle des gesetzlichen Betreuers obliege dem Betreuungsgericht; der Jahresbericht diene dieser Kontrolle. Es sei nicht Aufgabe des weiteren Beteiligten, den Betreuer zu kontrollieren. Lediglich die im Jahresbericht enthaltenen Angaben über den Aufenthaltsort und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Betroffenen seien für den Kostenträger der Sozialhilfe bzw. Eingliederungshilfe relevant. Diese Angaben erhalte der weitere Beteiligte regelmäßig im Rahmen der Antragstellung. Der weitere Beteiligte sei zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht auf eine Einsicht in den Jahresbericht angewiesen; um die im Sozialhilfeantrag gemachten Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren, habe dieser die Möglichkeit der Anfrage bei Meldeämtern, den Sozialversicherungsträgern und durch Kontenabfragen. Wenn der weitere Beteiligte im Rahmen des Antragsverfahrens Gesundheitsdaten in Erfahrung bringen wolle, benötige er eine Entbindung von der Schweigepflicht für die die Auskunft gebenden Stellen. Dies werde mit der Anforderung des Jahresberichts umgangen. Der Jahresbericht enthalte gegebenenfalls auch weitere Angaben, die gerade nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt seien, wie solche Informationen, die für den Verlauf oder die Fortführung der Betreuung von Bedeutung seien – Belastungen in Familie oder Partnerschaft, besondere Krisensituationen, wie z. B. ein Suizidversuch, laufende Straf- und Ermittlungsverfahren und ähnliches mehr – oder auch die Dokumentation der Zusammenarbeit zwischen Betreuer und Betroffenem sowie die Auskunft über Konflikte im Rahmen dieser Zusammenarbeit. Die Herausgabe an den weiteren Beteiligten stelle daher auch einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten dar. Unter diesen Aspekten sei die Argumentation, es bestehe ein Interesse an der Einheitlichkeit der Handhabung, nicht geeignet, dem Übermittlungsersuchen nachzukommen. Es sei kein Argument, dass andere Betreuer die geübte Handhabung der Datenfreigabe akzeptierten. Nach alledem sei der Beschluss aufzuheben.
Am 31. März 2020 sind die Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen vom Oberlandesgericht Bamberg telefonisch darauf hingewiesen worden, dass es für den Antrag nach § 23 EGGVG nicht zuständig sei.
Mit Schriftsatz vom 2. April 2020, eingegangen per Telefax am selben Tag, hat die Betroffene ihren an das Oberlandesgericht Bamberg gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Bayerischen Obersten Landesgericht gegenüber wiederholt, verbunden mit dem Antrag, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Auf Antrag der Betroffenen, ebenfalls vom 2. April 2020, hat das Oberlandesgericht Bamberg das Verfahren mit Beschluss vom 6. April 2020 an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben; das Verfahren ist dort am 22. April 2020 eingegangen.
Am 7. April 2020 hat der weitere aufsichtführende Richter und Leiter der Betreuungsabteilung des Amtsgerichts Aschaffenburg – Betreuungsgericht – in der Annahme, dass der Beschluss vom 20. Februar 2020 nicht angegriffen worden sei, verfügt, den Jahresbericht jeweils (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat) an den weiteren Beteiligten zu übersenden. Die Verfügung trägt einen Erledigungsvermerk vom selben Tag.
Der Antragsgegner hat am 3. Juni 2020 zum Antrag und zu den in der Verfügung des Senats vom 22. April 2020 angesprochenen Gesichtspunkten (funktionelle Zuständigkeit desjenigen, der die Entscheidung vom 20. Februar 2020 getroffen hat; Rechtsgrundlagen für den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen) unter Vorlage der Akten des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Er beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 2. April 2020 als unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung nimmt er auf die Stellungnahme des Direktors des Amtsgerichts vom 25. Mai 2020 Bezug, die ihrerseits auf die Stellungnahme des Leiters der Betreuungsabteilung verweist. Dort ist unter Beifügung eines Auszugs aus der Abteilungsbildung sowie aus der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts ausgeführt, dem Abteilungsleiter u. a. der Betreuungsabteilung sei in der Abteilungsbildung und der Geschäftsverteilung die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter übertragen worden. Hierzu heißt es in den vorgelegten Auszügen jeweils:
„Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht gem. § 299 ZPO, § 13 FamFG, § 15 BDSG und § 156 GVG in Akten in Familien- und Betreuungsverfahren des Hauptgerichts, soweit nicht wegen der besonderen Bedeutung eine Entscheidung des Direktors geboten ist.“
Zu den einfachrechtlichen Rechtsgrundlagen der Entscheidung wird in der in Bezug genommenen Stellungnahme des Leiters der Betreuungsabteilung darauf hingewiesen, die Überprüfung und Verwaltungshilfe im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe sei in § 118 SGB XII eingehend geregelt. Es werde auf die dort aufgeführten Möglichkeiten des Datenabgleichs und der Abfrage bei anderen Verwaltungsstellen zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen. Ungeregelt sei die Auskunftserteilung / Akteneinsicht durch ein (Betreuungs-)Gericht.
Mit Beschluss des Senats vom 9. Juni 2020 ist der Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gewährt worden.
Nach Hinweis darauf, dass durch die Übersendung des Jahresberichts 2019 eine Erledigung im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG eingetreten sein dürfte, hat die Antragstellerin über ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 ausgeführt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 ff. EGGVG aufrechterhalten bleibe. Auch wenn in diesem Verfahren durch die bereits erfolgte Herausgabe des Jahresberichts der beabsichtigte Schutz der Betroffenen nicht mehr erreicht werden könne, sei eine Entscheidung dringend erforderlich. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Abgesehen davon bestehe die Gefahr, dass sich der Vorgang wiederhole. Voraussichtlich stehe die Betroffene noch länger unter Betreuung und es werde weitere Jahresberichte geben, an denen Behörden ein Interesse haben könnten. Insofern werde nunmehr im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Betroffenen an dieser Feststellung im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG die Feststellung begehrt, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen sei.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 sind die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen worden, dass nicht nur punktuell über die Versendung des Jahresberichts 2019 entschieden worden sei, sondern auch – entsprechend der Bitte des weiteren Beteiligten jeweils einen Abdruck des vom Betreuer zu erstellenden Jahresberichts zu übersenden – über die Versendung künftiger Jahresberichte. Durch die Übersendung des Jahresberichts 2019 sei damit nicht Voll-, sondern nur Teilerledigung eingetreten. Der Antrag der Betroffenen werde dahingehend ausgelegt, dass sowohl ein Fortsetzungsfeststellungsantrag als auch ein Anfechtungsantrag gestellt worden sei.
Der weitere Beteiligte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, von der er keinen Gebrauch gemacht hat.
B.
Das nach § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständige Bayerische Oberste Landesgericht hat über einen Fortsetzungsfeststellungantrag nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG im Hinblick auf den bereits an den weiteren Beteiligten übermittelten Jahresbericht 2019 und darüber hinaus über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG wegen der Entscheidung des Amtsgerichts, künftig jeweils den Jahresbericht zu übersenden, zu befinden. Beide Anträge führen zum Erfolg.
I.
Mit der angegriffenen Entscheidung vom 20. Februar 2020 ist nicht nur punktuell über die Versendung des Jahresberichts 2019 entschieden worden, sondern auch – entsprechend des an das Amtsgericht – Betreuungsgericht – gerichteten Ersuchens des weiteren Beteiligten, eingegangen am 17. Dezember 2019, jeweils einen Abdruck des vom Betreuer zu erstellenden Jahresberichts zu übersenden – über die Versendung künftiger Jahresberichte.
Dies ergibt die Auslegung des „Beschlusses“ vom 20. Februar 2020. Für die Ermittlung der Regelungsreichweite der Entscheidung sind sowohl der Antrag des weiteren Beteiligten als auch die Versendungsverfügung des Richters heranzuziehen. Gewollt war jeweils die für die Folgejahre fortgeltende Entscheidung, dass die („jeweiligen“) Jahresberichte automatisch an den weiteren Beteiligten zu senden seien. Dass die Betroffene und die Betreuerin nur unzureichend über den Antragsinhalt unterrichtet worden sind, schränkt die intendierte Reichweite nicht ein.
Ausgehend hiervon ist durch die Übersendung des Jahresberichts 2019 nicht Voll, sondern nur Teilerledigung eingetreten.
Der Antrag der Betroffenen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, den Bescheid aufzuheben, hat sich – in Unkenntnis darüber, dass der Jahresbericht 2019 bereits versandt worden war – gegen den Bescheid vom 20. Februar 2020 insgesamt gerichtet; nach Hinweis darauf, dass der Jahresbericht 2019 dem weiteren Beteiligten bereits übermittelt worden sei, hat die Betroffene ihren Antrag mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 – im Hinblick auf den erledigten Teil der angegriffenen Entscheidung – in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Dabei legt der Senat das Begehren so aus, dass die Betroffene ihren Aufhebungsantrag beibehalten und (nur) „insofern“ die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt hat, als „der Schutz der Betroffenen nicht mehr erreicht werden kann“.
Zu befinden ist danach über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag, § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG, hinsichtlich der Übermittlung des Jahresberichts 2019 sowie über einen Anfechtungsantrag, § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, soweit der angegriffene Bescheid den Inhalt hat, dass die künftigen Jahresberichte jährlich zu übersenden seien.
II.
Auf den Antrag nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG ist auszusprechen, dass die angegriffene Maßnahme – die Bewilligung der Übersendung des Jahresberichts 2019 an den weiteren Beteiligten – rechtswidrig gewesen ist.
1. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag, § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG, ist zulässig.
a) Der Antrag ist gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft, denn bei der Entscheidung, dem weiteren Beteiligten den Jahresbericht 2019 zu übermitteln, handelt es sich um eine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im Sinne der genannten Vorschrift. Dass die Entscheidung in Beschlussform vom Amtsgericht – Betreuungsgericht – unter dem Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens ergangen ist, steht dem nicht entgegen.
Die Entscheidung über das Ersuchen einer am Verfahren nicht beteiligten Behörde, ihr Einsicht in die gerichtliche Betreuungsakte eines laufenden Verfahrens zu bewilligen, ergeht bei zutreffender Behandlung – wie hier ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung:geschehen – als Justizverwaltungsakt zur Regelung einer Einzelangelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG i. V. m. § 13, § 23a Abs. 2 Nr. 1 GVG.
Denn bei dem von einer außenstehenden Behörde – hier des weiteren Beteiligten – gestellten Gesuch um Aktenübersendung zum Zweck der inhaltlichen Auswertung in einem bei ihr geführten Verfahren handelt es sich um ein Amtshilfeersuchen (Art. 35 Abs. 1 GG; BayObLG, Beschluss vom 6. August 2020, 1 VA 33/20, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 14] m. w. N.). Im Streitfall geht es zwar nicht um vollständige Akteneinsicht; jedoch kommt die Übermittlung des Jahresberichts der Einsicht der ersuchenden Behörde in einen Teil der Betreuungsakte gleich. Die Entscheidung darüber, ob Amtshilfe zu gewähren ist, stellt keine spruchrichterliche Tätigkeit dar. Sie kann auch dann nicht zum traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung gerechnet werden, wenn sie aus einem laufenden Verfahren heraus erfolgt oder wenn die Entscheidungszuständigkeit auf den Spruchrichter delegiert ist. Als Verwaltungstätigkeit gehört sie vielmehr zur Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BayObLG, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 14]). Aus § 13 Abs. 7 FamFG folgt nichts anderes. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht eröffnet. Der weitere Beteiligte ist weder am Betreuungsverfahren beteiligt noch – anders als ein privater Dritter – unter den Begriff der „Personen“ des § 13 Abs. 2 FamFG zu fassen (BayObLG, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 15 m. w. N.]; Beschluss vom 24. Oktober 2019, 1 VA 107/19, FamRZ 2020, 621 [juris Rn. 11]).
b) Der Antrag ist zwar – bedingt durch die fehlerhafte Angabe in der Rechtsbehelfsbelehrung:über das für Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zuständige Gericht – nicht innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen; jedoch ist der Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Der Antrag ist formgerecht gestellt worden, § 26 Abs. 1 EGGVG. Die Betroffene ist auch antragsbefugt. Sie macht gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG geltend, durch die angegriffene Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein, indem sie anführt, die bewilligte Übermittlung des Jahresberichts 2019 habe u. a. ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
c) Die Betroffene hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme, § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG, das sie hinreichend substantiiert dargelegt hat.
Das berechtigte Interesse umfasst jedes bei vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 28 EGGVG Rn. 11). Anwendungsfälle für die mögliche Bejahung des berechtigten Interesses sind – abgesehen von einer fortwirkenden Beeinträchtigung eines an sich beendeten Eingriffs etwa bei noch in der Gegenwart fortwirkendem diskriminierendem Charakter einer Maßnahme und der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, die hier nicht im Raume stehen – solche, bei denen die Wiederholung einer gleichen Maßnahme konkret zu erwarten ist, oder solche, durch die es zu tiefgreifenden Grundrechtseingriffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997, 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95, BVerfGE 96, 27/40 [juris Rn. 51]) gekommen ist, wobei sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 VA 63/19, juris Rn. 25 m. w. N.). Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in den zuletzt genannten Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden, wenn auch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen, Art. 19 Abs. 4 GG (BayObLG, a. a. O.; Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, § 28 EGGVG Rn. 11; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 28 EGGVG Rn. 18; Köhnlein in BeckOK GVG, 9. Ed. Stand: 15. November 2020, § 28 EGGVG Rn. 24; Lückemann in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 28 EGGVG Rn. 8, auch unter Hinweis auf § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG; Ellbogen in Münchener Kommentar zur StPO, 2018, § 28 EGGVG Rn. 11; Mayer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 28 EGGVG Rn. 18). Der Antragsteller muss sein berechtigtes Interesse an der Feststellung substantiiert darlegen (BayObLG, a. a. O.; Köhnlein in BeckOK GVG, § 28 EGGVG Rn. 21; vgl. Duttge/Kangarani in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl. 2017, § 28 EGGVG Rn. 2).
Es kann offenbleiben, ob in der Entscheidung, dem weiteren Beteiligten den Jahresbericht für das Jahr 2019 zu übermitteln, und dem sich daran anschließenden Vollzug der Maßnahme im konkreten Einzelfall ein schwerwiegender Grundrechtseingriff liegt. Zwar ist die Betroffene durch die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts – Betreuungsgerichts – in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, da der maßgebliche Jahresbericht von diesem Recht der Antragstellerin geschützte Daten enthielt. Jedoch müsste der behauptete Grundrechtsverstoß in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im konkreten Streitfall eine derartige Intensität erreicht haben, dass ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung begründet würde (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 VA 63/19, juris Rn. 33 m. w. N.). Dies könnte hier hinsichtlich der auf der ersten Seite des Jahresberichts gemachten Angaben der Fall sein. Daten betreffend den Gesundheitszustand wie auch beispielsweise die Ergebnisse psychologischer Untersuchungen und „Erfassungen, die notwendigerweise auf höchstpersönlichen Befunden wie Lebensgewohnheiten, Elternhaus, Familienstand, finanziellen Verhältnissen, traumatischen Erlebnissen oder Ähnlichem aufbauen“ (vgl. Di Fabio in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 92. EL August 2020, Art. 2 Rn. 158) zählen zwar nicht zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, sie stehen ihm aber nahe (Di Fabio in Maunz/Dürig, Grundgesetz, a. a. O.; vgl. BayObLG, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 63]). Indessen kommt es auf die Frage, ob die Preisgabe der Daten des Jahresberichts konkret einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff von ausreichender Intensität darstellt, nicht entscheidend an, denn wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist ein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich so lange als gegeben anzusehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2017, 1 BvR 563/12, NJW 2017, 1939 Rn. 16). Dies ist hier der Fall. Das Amtsgericht – Betreuungsgericht – hat in dem angegriffenen Bescheid nicht nur verfügt, dass der Jahresbericht für das Jahr 2019 zu versenden sei, sondern darüber hinaus angeordnet, dass dies zukünftig für den Jahresbericht jeden Jahres gelte. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr gleicher Maßnahmen liegt damit im Streitfall auf der Hand.
2. Der Antrag ist auch begründet. Die Bewilligung der Versendung des Jahresberichts an den weiteren Beteiligten auf der Grundlage des am 17. Dezember 2019 beim Amtsgericht – Betreuungsgericht – eingegangenen Ersuchens war rechtswidrig und hat die Betroffene in ihren Rechten verletzt.
a) Die Bewilligung der Übermittlung des Jahresberichts an den weiteren Beteiligten erweist sich bereits in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit bewirkt zugleich eine Verletzung der Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten. Bei der bewilligenden Entscheidung ist nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der durch Übermittlung des Jahresberichts bewirkte Datenaustausch einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG der Antragstellerin begründet und deshalb nicht nur die Anforderung dieses Teils der Akten durch den weiteren Beteiligten einer einfachrechtlichen Rechtsgrundlage bedarf, sondern auch die Übermittlung durch die Justizverwaltung. Infolgedessen haben die verfassungsrechtlichen Bewertungsmaßstäbe, die bei der Weitergabe von höchstpersönlichen Akteninhalten zu beachten sind, nach der für die Bewilligung gegebenen Begründung keine Berücksichtigung bei der Entscheidung gefunden.
aa) Datenübermittlung zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung stellt eine Form der Amtshilfe dar, Art. 35 Abs. 1 GG. Der Datenaustausch vollzieht sich, wenn – wie hier – kein besonders geregelter Ausnahmefall der Mitteilung von Amts wegen vorliegt, durch das Ersuchen einerseits und die Übermittlung andererseits, die jeweils einer eigenen Rechtsgrundlage bedürfen, denn als Grundlage für den mit dem Datenaustausch verbundenen Grundrechtseingriff kommt Art. 35 Abs. 1 GG selbst nicht in Betracht. Der Gehalt dieser Rahmenvorschrift erschöpft sich in der Feststellung der Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe, ohne deren Voraussetzungen und Umfang zu regeln. Wegen des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe setzt die Gewährung von Amtshilfe durch Austausch personenbezogener Daten einfachgesetzliche Vorschriften voraus, die zum einen das Ersuchen und zum anderen die korrespondierende Übermittlung erlauben (sog. „Doppeltürmodell“; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020, 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 – Bestandsdatenauskunft II, juris Rn. 93; Beschluss vom 6. März 2014, 1 BvR 3541/13, NJW 2014, 1581 Rn. 18 und 25; Beschluss vom 24. Januar 2012, 1 BvR 1299/05, BVerfGE 130, 151 – Bestandsdatenspeicherung, Zuordnung dynamischer IP Adressen [184, juris Rn. 123]; BayObLG, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 22]; OLG Hamburg, FamRZ 2019, 1730 [juris Rn. 8]; BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, 12 B 19.1648, juris Rn. 46; Beschluss vom 20. August 2019, 12 ZB 19.333, juris Rn. 30 m. Anm. Petri, ZD 2019, 521 f.). Zwar können beide Rechtsgrundlagen in einer Norm zusammengefasst werden. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn die Doppelnatur der Vorschrift in einer dem Gebot der Normenklarheit genügenden Deutlichkeit hervorgeht (vgl. die Nachweise in BayObLG, FamRZ 2020, 194 [juris Rn. 23]: BVerfGE 138, 33 Rn. 30; BVerfGE 130, 151 [184, juris Rn. 123 mit Rn. 169 a. E.]; BVerfG, NJW 2014, 1581 Rn. 19 [„Zusammenspiel von ZPO und StPO“] mit OLG Hamm, Beschluss vom 26. November 2013, III-1 VAs 116-120/13, NZKart 2014, 107 [zu §§ 474, 477 StPO]; OLG Hamburg, FamRZ 2019, 1730 [juris Rn. 8 und 15]; Epping in BeckOK, Grundgesetz, 45. Ed. Stand: 15. November 2020, Art. 35 Rn. 9 und 11 m. w. N.; Zipperer, NZI 2002, 244 [245 unter II. 2.]).
Diese Grundsätze gelten auch hier. Nach § 1840 Abs. 1 i. V. m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Betreuer dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten mindestens einmal jährlich zu berichten. Zum Umfang der vom Betreuer dem Gericht mitzuteilenden Informationen wird in der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz – BtG) ausgeführt, das Vormundschaftsgericht könne seiner Aufsichtspflicht nur dann genügen, wenn es ausreichend Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen erhalte (BT-Drs. 11/4528 S. 114). Der Jahresbericht enthält somit regelmäßig Angaben über die Kranken- und Familiengeschichte der betroffenen Person, die ihrem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind. Die Offenlegung derart persönlichkeitsrelevanter Informationen an verfahrensfremde Dritte, auch an öffentliche Behörden, wiegt daher für den Betroffenen in der Regel schwer. Regelmäßig von erheblichem Gewicht ist mithin auch der mit einer Informationsweitergabe verbundene Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das dem Einzelnen die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018, 2 BvR 1562/17, NJW 2018, 2395 Rn. 44 m. w. N.; Urt. v. 8. Juli 1997, 1 BvR 2111/94 – Stasi-Fragen, Eignungsüberprüfung, BVerfGE 96, 171; Beschluss vom 11. Juni 1991, 1 BvR 239/90 – Offenbarungspflicht, Offenbarung der Entmündigung, Entmündigung, BVerfGE 84, 192 [194, juris Rn. 10 ff.]; Beschluss vom 9. März 1988, 1 BvL 49/86, BVerfGE 78, 77 [84, juris Rn. 26 ff.]; Urt. v. 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 – Volkszählung, BVerfGE 65, 1 [41 ff., juris Rn. 148 ff.]; BGH, Urt. v. 5. November 2013, VI ZR 304/12, NJW 2014, 768 Rn. 11; BayObLG, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 24]; Beschluss vom 5. März 2020, 1 VA 63/19, juris Rn. 29; auch Mayer in Kissel/Mayer, GVG, Einleitung Rn. 189 f. und § 12 Rn. 108).
bb) Es kann dahinstehen, ob den Vorschriften der Sozialgesetzbücher eine Doppelnatur dergestalt, dass sie zum einen das Ersuchen und zum anderen die korrespondierende Übermittlung erlauben, entnommen werden kann, weil nach dem Inhalt des Ersuchens und angesichts des Fehlens jeder Begründung bereits nicht ersichtlich ist, dass die Normen der Sozialgesetzbücher für das Verlangen der ersuchenden Behörde eine taugliche Rechtsgrundlage darstellen würden.
(1) Das Ersuchen des weiteren Beteiligten, das zusammen mit der Übermittlung des Bescheids vom 6. Dezember 2019 über die der Betroffenen gewährte Hilfen nach §§ 76, 113 SGB IX beim Amtsgericht eingegangen ist, kann nicht auf § 96 SGB IX gestützt werden.
Der Jahresbericht enthält personenbezogene Daten im Sinne des § 67 Abs. 2 SGB X. Sozialdaten im Sinne der Norm liegen vor, wenn die Daten von einer in § 35 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB I regeln die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 134 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt.
Zwar gilt § 96 SGB IX, der die bis zum 31. Dezember 2019 auch die Eingliederungshilfe erfassende Regelung in § 4 SGB XII ersetzt (vgl. Bieback in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, Sozialhilfe, 7. Aufl. 2020, SGB IX § 96 Rn. 1), nach Art. 26 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Art. 1, Teil 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) (BGBl. 2016 I S. 3234) seit 1. Januar 2020. Der angegriffene Bescheid stammt vom 20. Februar 2020; gestützt ist er allerdings auf ein Ersuchen aus dem Jahr 2019, somit vor Inkrafttreten des § 96 SGB IX.
Allerdings kann die Frage, ob es auf den Zeitpunkt des Ersuchens oder der Entscheidung des Amtsgerichts ankommt, ebenso offenbleiben, wie die Frage, ob das Amtsgericht – Betreuungsgericht – als andere Stelle im Sinne des § 96 Abs. 1 SGB IX anzusehen ist.
Denn zum einen kann dem Ersuchen des weiteren Beteiligten bereits nicht entnommen werden, dass es der Zusammenarbeit im Sinne des § 96 SGB IX und nicht vielmehr der Kontrolle dienen soll.
Zum anderen verweist § 96 Abs. 4 SGB IX hinsichtlich der Verarbeitung von Sozialdaten, vgl. § 67 Abs. 2 SGB X, jedenfalls durch öffentliche Stellen – wie hier den weiteren Beteiligten – auf das durch das Sozialgesetzbuch Zugelassene, wie dies § 96 Abs. 4 SGB IX deutlich macht (vgl. Bieback in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, Sozialhilfe, 7. Aufl. 2020, SGB IX § 96 Rn. 6; Jabben in Neumann / Pahlen / Greiner / Winkler / Jabben, SGB IX, 14. Aufl. 2020, SGB IX § 96 Rn. 5). Damit erweitert § 96 SGB IX die Rechtsgrundlagen des Sozialgesetzbuches für das Ersuchen auf Datenübermittlung des weiteren Beteiligten – als Träger von Eingliederungshilfe – nicht, so dass die Vorschrift als Ermächtigungsgrundlage für den Grundrechtseingriff durch den weiteren Beteiligten ausscheidet.
Entsprechendes gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 4 SGB XII.
(2) Das an das Betreuungsgericht gerichtete Ersuchen des weiteren Beteiligten, den Jahresbericht zu übersenden, kann auch nicht auf Zwecke des Datenabgleichs nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB XII gestützt werden; eine Pflicht des Betreuungsgerichts zur Datenübermittlung folgt nicht aus § 118 Abs. 4 Satz 5 SGB XII.
Zwar erhält die Betroffene auch Leistungen der Grundsicherung gemäß §§ 41 ff. SGB XII. Überdies steht ein Datenabgleich nach § 118 SGB XII erkennbar im Zusammenhang mit der Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen, nämlich, dass die betreffende Person keine eigenen (ausreichenden) Mittel zur Deckung ihres Bedarfs hat oder dass ihr der Einsatz ihres Einkommens oder Vermögens nicht zumutbar ist (§ 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII). Er soll sicherstellen, dass nur anspruchsberechtigte Personen Leistungen beziehen; § 118 Abs. 4 SGB XII benennt für die danach vorgesehenen Datenabgleiche ausdrücklich den Regelungszweck „Vermeidung von rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe“ (vgl. Bierlitz-Harder in Bierlitz-Harder/Conradis/Thie, Sozialgesetzbuch XII, 12. Aufl. 2020, § 118 Rn. 6).
Allerdings ist das Amtsgericht – Betreuungsgericht – keine „andere Stelle“ der Verwaltung des Trägers der Sozialhilfe im Sinne des Absatzes 4 dieser Vorschrift; als auskunftspflichtige Stellen im Übrigen sind nur dessen wirtschaftliche Unternehmen, Kreise, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden genannt (vgl. hierzu: Theuerkauf in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 118 Rn. 57 ff.). Ein Ersuchen hat sich zudem auf die in § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB XII genannten Daten zu beschränken; das Ersuchen um Übersendung der Jahresberichte, die über die genannten Daten hinausgehen, ist damit ersichtlich nicht deckungsgleich (vgl. Bierlitz-Harder in Bierlitz-Harder/Conradis/Thie, Sozialgesetzbuch XII, § 118 Rn. 25; Theuerkauf in jurisPK-SGB XII, § 118 Rn. 63).
(3) Eine Rechtsgrundlage für das Ersuchen ist im Streitfall auch nicht in §§ 50 ff. SGB II, §§ 172, 282a, 282b, 298, 394 ff. SGB III, §§ 284 ff. SGB V, §§ 147 ff. SGB VI, §§ 199 ff. SGB VII, §§ 61 ff. SGB VIII oder §§ 93 ff. SGB XI zu sehen (zu den möglichen Rechtsgrundlagen für ein auf den Austausch persönlicher Daten gerichtetes Amtshilfeersuchen eines Trägers der Sozialhilfe: vgl. I. Palsherm in Schlegel / Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 3 Rn. 27). Es ist nicht ersichtlich, dass das Ersuchen die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), die Arbeitsförderung (SGB III), die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), die Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) oder die soziale Pflegeversicherung (SGB XI) beträfe.
Es kann auch nicht auf die Befugnisnormen der §§ 67a bis 77 SGB X abgestellt werden, denn diese erfassen das vorliegende Amtshilfeersuchen nicht. Es geht dem Sozialhilfeträger allenfalls um Datenabgleich. Auch die Voraussetzungen des § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b) SGB X sind nicht erfüllt. § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) Hs. 1 SGB X stellt keine eigene Befugnisnorm dar, sondern verweist auf das durch andere Rechtsvorschriften Zugelassene.
(4) Die allgemeine Amtshilfevorschrift des § 3 SGB X stellt im Hinblick auf Daten, die dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG unterfallen, keine geeignete Rechtsgrundlage für das Ersuchen vom Dezember 2019 dar (vgl. I. Palsherm in Schlegel / Voelzke, jurisPK-SGB X, § 3 SGB X Rn. 27).
cc) Die Bewilligung der Übermittlung des Jahresberichts kann nicht auf Art. 5 BayVwVfG gestützt werden (vgl. BayObLG, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 40] zur Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft durch das Betreuungsgericht). Zwar handelt ein Gericht, das Maßnahmen der Justizverwaltung erlässt, als Teil der Exekutive und somit als Behörde. Gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG ist jedoch der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet, denn die hier inmitten stehende Tätigkeit der Justizverwaltung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte (vgl. auch Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, VerwaltungsR, 4. Aufl. 2016, § 2 VwVfG Rn. 18). Daher erübrigen sich Ausführungen zu der Frage, ob Art. 5 BayVwVfG überhaupt die Befugnisse der ersuchten Behörde (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis 5 BayVwVfG) zu (Grund-)Rechtseingriffen erweitert (vgl. die Nachweise in BayObLG, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 41]; verneinend: Funke-Kaiser in: BeckOK VwVfG, 47. Ed. Stand: 1.4.2020, § 5 Rn. 3 ff., Rn. 55 ff., Rn. 57.1; ebenso zu §§ 4 ff. HmbVwVfG: OLG Hamburg FamRZ 2019, 1730 Rn. 16).
dd) Auch die Regelungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230), gültig seit 25. Mai 2018, erlauben vorliegend die Bewilligung der Übermittlung des Jahresberichts 2019 auf der Grundlage des beim Amtsgericht – Betreuungsgericht – am 17. Dezember 2019 eingegangenen Gesuchs nicht.
(1) Keine Anwendung findet das Bundesdatenschutzgesetz, denn es gilt nicht für die Tätigkeit von Landesbehörden im Bereich der Justizverwaltung, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG (vgl. BayObLG, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 43] m. w. N.).
(2) Es ist der Tatbestand keiner Befugnisnorm erfüllt.
(a) Art. 4 Abs. 1 BayDSG kommt als Rechtsgrundlage für die Versendung des Jahresberichts an den weiteren Beteiligten nicht in Betracht, denn die Übermittlung dient nicht zur Erfüllung einer Aufgabe, die der übermittelnden Stelle obliegt. Die Übermittlung des Jahresberichts soll vielmehr die ersuchende (“empfangende“) Stelle bei deren Aufgabenerfüllung unterstützen.
(b) Auf Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG kann die Übermittlung des Jahresberichts ebenfalls nicht gestützt werden, denn es kann auf der Grundlage des Ersuchens des weiteren Beteiligten nicht festgestellt werden, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer der empfangenden Stelle obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Zwar trägt gemäß Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayDSG die ersuchende öffentliche Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, während der ersuchten Stelle regelmäßig die Prüfung obliegt, ob – was hier ohne weiteres zu bejahen wäre – das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Deshalb berührt es die Zulässigkeit des Ersuchens in der Regel auch nicht, wenn darin die Erforderlichkeit nicht näher dargelegt wird (BayObLG, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 55]). Allerdings ist die um Aktenübersendung ersuchte Stelle gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG berechtigt und verpflichtet, in die Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Datenübermittlung einzutreten, wenn ein besonderer Prüfungsanlass gegeben ist, denn in diesem Fall trägt sie die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.
(aa) Vorliegend bestand ein besonderer Anlass zur Prüfung im Sinne der Vorschrift, weil bereits das keine Begründung enthaltende Ersuchen um Übersendung des gesamten Jahresberichts und aller künftigen Jahresberichte erkennen lässt, dass die ersuchende Behörde der zunächst ihr gemäß Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayDSG zugewiesenen Verantwortung zur Prüfung der Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht Rechnung getragen hat. Unabhängig davon begründet die besondere Schutzbedürftigkeit der in dem Jahresbericht 2019 enthaltenen sensiblen Daten einen besonderen Prüfungsanlass und daher eine eigene Prüfungspflicht der um Übersendung des gesamten Jahresberichts ersuchten Stelle. Anders als in der vom Amtsgericht – Betreuungsgericht – herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (Beschluss vom 17. Januar 2018, 6 VA 5/17, FamRZ 2018, 846 [juris Rn 24 f.]) geht es vorliegend nicht um ein gegenständlich eng beschränktes Auskunftsersuchen des Gerichtsvollziehers dahin, ob die für den Betroffenen eingerichtete und von diesem dem Gerichtsvollzieher gegenüber offengelegte Betreuung den Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfasse, sondern um die Übermittlung zahlreicher in dem Jahresbericht enthaltener Daten zu den privaten Lebensverhältnissen der Betroffenen.
(aaa) Gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. f) BayDSG ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Zweckänderung – unbeschadet der Bestimmungen der DSGVO – zulässig, wenn die Verarbeitung „erforderlich“ ist (u. a.) zum Vergleich von Angaben der betroffenen Person zur Erlangung von finanziellen Leistungen öffentlicher Stellen mit anderen „derartigen“ Angaben. Zur Ausfüllung des Begriffs der Erforderlichkeit kann mit Blick auf den Bezug der nationalen Norm zu Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c) und e), Abs. 3 UAbs. 1 Buchst. b) DSGVO nicht auf das mitgliedstaatliche Rechtsverständnis zurückgegriffen werden. Auch die den Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO belassenen Gestaltungsspielräume erlauben kein Abweichen vom Schutzniveau der DSGVO nach unten (BayObLG, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 59]). Für den unionsrechtlichen Begriff der Erforderlichkeit gilt, dass das Tatbestandsmerkmal im Lichte des zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehörenden Verhältnismäßigkeitsprinzips zu interpretieren ist. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht schon deshalb generell zulässig, weil sie für eine der in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen „förderlich“ oder „nützlich“, also in irgendeiner Weise hilfreich ist (BayObLG, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 61]).
(bbb) Zudem bleiben nach Art. 6 Abs. 3 BayDSG Art. 9 DSGVO sowie Art. 8 BayDSG unberührt. Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung von „Gesundheitsdaten“ untersagt. Art. 4 Nr. 5 DSGVO definiert Gesundheitsdaten als „personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen“. Der Jahresbericht 2019 enthält Gesundheitsdaten der Betroffenen.
Es sieht nur Art. 9 Abs. 2 DSGVO, ergänzend Art. 8 Abs. 1 BayDSG (vgl. Art. 9 Abs. 4 DSGVO), Erlaubnistatbestände vor. Der gesteigerte Schutz dieser besonderen Kategorien personenbezogener Daten liegt laut Erwägungsgrund 51 Satz 1 DSGVO darin begründet, dass sie ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind; sie verdienten besonderen Schutz, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können.
Nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO ist in Fällen wie hier, in denen die betroffene Person in die Verarbeitung der Gesundheitsdaten nicht ausdrücklich eingewilligt hat (vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a] DSGVO), die Verarbeitung u. a. dann nicht untersagt, wenn die Verarbeitung erforderlich ist, damit der Verantwortliche die ihm aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b] DSGVO). Mit der Erforderlichkeit für die Erfüllung der Pflichten aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes sind insbesondere die Erbringung und Abrechnung von Sozialleistungen und die in diesem Kontext notwendigen Daten angesprochen. Der Großteil der insoweit relevanten Bestimmungen, an die Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) DSGVO anknüpft, findet sich in den Sozialgesetzbüchern. Mit Blick auf diese ist zu prüfen, inwieweit sie den Anforderungen des Ausnahmetatbestands, insbesondere mit Blick auf die erforderlichen „geeigneten Garantien für die Grundrechte und Interessen der betroffenen Person“ genügen (Albers/Veit in BeckOK Datenschutzrecht, 34. Ed. Stand: 1. Mai 2020, DS-GVO Art. 9 Rn. 54).
Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. g) DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zudem zulässig, wenn sie auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Zweck steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.
Auch nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG ist die Verarbeitung von Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten, die aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes folgen, erforderlich ist. Als weitere Erlaubnistatbestände sind in Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayDSG von den in Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 BayDSG genannten Zwecken nur diejenigen der Buchst. a) bis c) genannt, nicht aber der hier vom Amtsgericht – Betreuungsgericht – im Bewilligungsbescheid offensichtlich in den Blick genommene Zweck des Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. f) BayDSG.
Schließlich umfasst der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. f) DSGVO bezeichnete Ausnahmegrund (Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit) tatbestandlich nicht die Tätigkeit der Justizverwaltung (vgl. Wiebe/Eichfeld, NJW 2019, 2734 [2737 unter IV. 1.]; BayObLG, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 72]).
(ccc) Demgegenüber erweckt das nicht begründete Ersuchen des weiteren Beteiligten, wonach die vollständigen Jahresberichte zu übersenden seien, den Eindruck, es solle dem Zweck einer generellen Informationsgewinnung dienen mit dem Ziel, die für die Aufgabenerfüllung des weiteren Beteiligten dienlichen Daten nach Erhalt des Jahresberichts aus diesem „herauszufiltern“. Nicht im Ansatz ist zu erkennen, dass eine Erforderlichkeitsprüfung und eine Güterabwägung in den Blick genommen worden wären, obwohl wegen der besonderen Sensibilität der in einem Jahresbericht (auch) enthaltenen Gesundheitsdaten die Möglichkeit eines tief greifenden Eingriffs in die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Rechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten der Betroffenen gemäß deren Art. 7 (Achtung der Privatsphäre) und Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten) auf der Hand liegt. Die besondere Schutzbedürftigkeit der üblicherweise in einen Jahresbericht eingestellten Daten ist bei der Entscheidung über die Aktenübermittlung einzustellen.
(ddd) Unabhängig davon, dass dem Ersuchen um Übermittlung der Jahresberichte keine eigenverantwortliche Abwägung (Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayDSG) vorausgegangen ist, wie das Fehlen einer Begründung zeigt, bestand für die ersuchte Stelle bereits mit Blick auf die Sensibilität der in einem Jahresbericht enthaltenen Angaben, zu denen insbesondere Gesundheitsdaten zählen, besonderer Anlass zur eigenen Zulässigkeitsprüfung gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG (vgl. BayObLG, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 64]). Der Jahresbericht enthält in der Regel neben Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen höchstpersönliche Daten wie Angaben über den aktuellen Gesundheitszustand und die persönlichen Lebensumstände der betroffenen Person, die ihrer Natur nach der Kenntnisnahme durch am Verfahren nicht beteiligte Dritte entzogen sein sollen. Im Hinblick darauf, dass diese persönlichkeitsbezogenen Informationen hohe Relevanz für die betroffene Person haben, und mit Blick auf das damit verbundene Gewicht eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in die unionsrechtlich verbürgten Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRCh unterliegen Betreuungsakten regelmäßig der Geheimhaltung (vgl. BayObLG, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 65] m. w. N.). Dies gilt auch für den Jahresbericht als Teil der Betreuungsakte.
(bb) Hier oblag dem Amtsgericht – Betreuungsgericht – als ersuchter Stelle somit die Prüfung in eigener Verantwortung, ob für den in der Übermittlung des Jahresberichts liegenden Grundrechtseingriff eine gesetzliche Gestattung nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben besteht. Diese Prüfung hat das Amtsgericht – Betreuungsgericht – unterlassen. Es hat – überdies in fehlerhafter Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes in der seit dem 25. Mai 2018 nicht mehr geltenden Fassung (Bayerisches Datenschutzgesetz in der Fassung vom 23. Juli 1993 [GVBl. S. 498], das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2017 [GVBl. S. 388] geändert worden ist) – lediglich darauf abgestellt, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten an den weiteren Beteiligten zur Erfüllung der in dessen Zuständigkeit liegenden Aufgaben – hier dessen Kontrollpflichten – „erforderlich“ sei, ohne dies tatsächlich zu prüfen. Dass die Übermittlung für die Aufgabenerfüllung der ersuchenden Stelle geeignet sein kann, genügt für die gebotene Erforderlichkeitsprüfung nicht. Ein Fall des Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 BayDSG lag anders als in der Fallkonstellation, mit der sich das Oberlandesgericht Bamberg in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2018 (6 VA 5/17, FamRZ 2018, 846 [juris Rn. 26] zu Art. 17 Abs. 2 Nr. 3 BayDSG a. F.) befasst hat, ersichtlich nicht vor.
(cc) Das nicht begründete Amtshilfeersuchen ermöglicht zudem die vorzunehmende Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht. Aus dem Ersuchen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die erbetene Übermittlung sei in Bezug auf bestimmte Teile des Jahresberichts erforderlich, also nicht lediglich nützlich oder förderlich.
b) Der Bescheid vom 20. Februar 2020, soweit er die Übermittlung des Jahresberichts 2019 betroffen hat, ist auch in formeller Hinsicht rechtswidrig, da der funktional unzuständige Richter entschieden hat.
Die Entscheidung betrifft weder § 299 ZPO noch § 13 FamFG. Auch § 156 GVG ist nicht einschlägig. Zwar ist mit der Nennung des „§ 15 BDSG“ in der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts offensichtlich nicht die aktuell geltende Norm im Bundesdatenschutzgesetz gemeint. Vielmehr wird § 15 BDSG a. F. – Datenübermittlung an andere Stellen – in Bezug genommen (Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 [BGBl. I S. 66], das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung [EU] 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie [EU] 2016/680 [Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU] vom 30. Juni 2017 [BGBl. I S. 2097] geändert worden ist). Das Bundesdatenschutzgesetz ist bereits nicht anwendbar; zudem ist die Bestimmung am 24. Mai 2018 außer Kraft getreten. Eine Zuständigkeit des Leiters der Betreuungsabteilung des Amtsgerichts war damit nicht gegeben.
(c) Die Bewilligung der Übersendung des Jahresberichts 2019 auf der Basis des gestellten Ersuchens hat die Antragstellerin somit in ihren Grundrechten verletzt. Die Entscheidung war rechtswidrig.
III.
Auch der Anfechtungsantrag, § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, führt zum Erfolg.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen in II. verwiesen, die hier entsprechend gelten.
Die Entscheidung des Amtsgerichts – Betreuungsgericht -, soweit mit dieser die Übermittlung sämtlicher, zukünftiger Jahresberichte an den weiteren Beteiligten bewilligt worden ist, hat einen generalisierenden Inhalt; die Geltungsdauer des Justizverwaltungsakts ist unbefristet. Die erforderliche Einzelfallprüfung hat ersichtlich erst recht nicht stattgefunden. Der Bescheid ist auch insoweit durch eine funktional unzuständige Person erlassen worden.
Der angefochtene Justizverwaltungsakt ist daher aufzuheben, § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG.
§ 28 EGGVG regelt in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 113 Abs. 1 und 4, § 114 VwGO die in der Sache zu treffenden Entscheidungen des Senats (vgl. Mayer in Kissel/Mayer, GVG, § 28 EGGVG Rn. 1). In § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG wird das Gericht wie in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ermächtigt, die Aufhebung des rechtswidrigen und deshalb die Rechte der antragstellenden Person verletzenden Justizverwaltungsakts durch kassatorische Entscheidung selbst auszusprechen; es ist dagegen nicht befugt, die Rechtslage oder das Rechtsverhältnis zwischen Bürger und (Justiz-)Verwaltung in einem aktiven Sinn zu gestalten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Dezember 2019, 1 VA 101/19, juris Rn. 24 f.; Riese in Schoch/Schneider/Bier/Riese, VwGO, 39. EL Stand: Juli 2020, § 113 Rn. 7 mit Rn. 74 und 77). Der Direktor des Amtsgerichts, der über die Übermittlung der Jahresberichte an den weiteren Beteiligten zu befinden hat und an die tragenden Gründe der Senatsentscheidung gebunden ist (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier/Riese, VwGO, § 113 Rn. 80), kann gegebenenfalls die ersuchende Stelle auffordern, die für die Prüfung relevanten Umstände des vorliegenden Einzelfalls darzulegen und das Übermittlungsersuchen auf bestimmte Teile des jeweiligen Jahresberichts zu beschränken.
C.
Gerichtskosten sind für den erfolgreichen Antrag nicht angefallen (§ 25 Abs. 1 GNotKG i. V. m. Nr. 15300 KV GNotKG und Nr. 15301 KV GNotKG).
Der Senat erachtet es für sachgerecht, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Staatskasse aufzuerlegen, § 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor (§ 29 EGGVG). Die Entscheidung setzt die ober- und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung unter Berücksichtigung des in das mitgliedstaatliche Recht integrierten aktuellen europäischen Datenschutzstandards fort und steht im Einklang mit den Grundsätzen, die der hierzu bereits ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Erteilung von Auskunft aus Betreuungsakten im Wege der Amtshilfe (OLG Hamburg, FamRZ 2019, 1730; OLG Bamberg, FamRZ 2018, 846) zugrunde gelegen haben.
In Ermangelung einer hinreichenden Schätzgrundlage für das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Aufhebung der angefochtenen Maßnahme wird der Geschäftswert mit dem Auffangwert von 5.000,00 € festgesetzt, § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.


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