Familienrecht

Rückgabe der Beschwerde wegen Fehlens des vorgeschriebenen Abhilfeverfahrens

Aktenzeichen  34 Wx 11/17

Datum:
12.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG FamFG § 38
GBO GBO § 74, § 75

 

Leitsatz

Wird gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts Beschwerde eingelegt, so ist das gesetzlich vorgesehene Abhilfeverfahren (§ 75 GBO) unabhängig davon durchzuführen, ob im Ergebnis abgeholfen wird oder nicht. Das Verfahren ist durch Beschluss abzuschließen, der zu begründen ist. Mit neuem, gemäß § 74 GBO zulässigem Vorbringen muss sich hierbei auseinandergesetzt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung vom 9. Januar 2017 an das Amtsgericht Lindau (Bodensee) – Grundbuchamt – zurückgegeben.

Gründe

Es fehlt das gesetzlich vorgesehene Abhilfeverfahren (vgl. § 75 GBO). Dieses ist unabhängig davon durchzuführen, ob im Ergebnis abgeholfen wird oder nicht. Das Verfahren ist durch Beschluss abzuschließen, der zu begründen ist (vgl. § 38 Abs. 1 und 3 FamFG). Mit neuem, gemäß § 74 GBO zulässigem Vorbringen muss sich hierbei auseinandergesetzt werden. Sollte hiernach nicht abgeholfen werden, ist die Beschwerde unter Benachrichtigung der Beteiligten dem Beschwerdegericht erneut vorzulegen (zu allem Demharter GBO 30. Aufl. § 75 Rn. 11 und 13; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 75 Rn. 20 und 23; aus der Rechtsprechung Senat vom 18.2.2010, 34 Wx 9/10 juris; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 427; MDR 2016, 728; OLG Celle Rpfleger 2011, 278). Zwar ist das nach Vorlage befasste Beschwerdegericht auch bei mangelhaftem oder gänzlich unterbliebenem Abhilfeverfahren befugt, sogleich über das Rechtsmittel zu entscheiden. Dies erscheint hier jedoch schon mit Rücksicht auf die nicht völlig eindeutigen Planunterlagen, die nach den Gründen der angegriffenen Entscheidung eine telefonische – nicht weiter verifizierte – Rücksprache mit dem Vermessungsamt erforderte, untunlich. Zudem erscheint es unerlässlich, sich näher mit dem angesprochenen und der Beschwerde in Kopie beigefügten Veränderungsnachweis VN 300/1961 auseinanderzusetzen. Dieser ist, falls nicht abgeholfen wird, mit den Grundakten (erneut) vorzulegen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.


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