Familienrecht

Sofortige Beschwerde wird abglehnt

Aktenzeichen  11 T 3446/18

Datum:
21.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 36252
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 4
ZPO § 572 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

IN 791/15 2018-04-30 Bes AGFUERTH AG Fürth

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 14.05.2018, Az. IN 791/15, wird verworfen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 30.04.2018 setzte das Amtsgericht Fürth die Vergütung des Insolvenzverwalters fest.
Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner mit Schreiben vom 07.05.2018 sofortige Beschwerde ein.
Mit Beschluss vom 14.05.2018 half das Insolvenzgericht der Beschwerde nicht ab. Der Beschluss wurde dem Schuldner formlos ohne Rechtsmittelbelehrung übersandt.
Mit Beschluss vom 23.05.2018 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.04.2018 zurück.
Mit Schreiben vom 18.05.2018 legte der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss vom 14.05.2018 ein.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss vom 14.05.2018 ist unzulässig. Gegen die Nichtabhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts nach § 4 InsO, § 572 I ZPO ist eine erneute sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht gegeben.
Die nach § 572 Abs. 1 ZPO getroffene Entscheidung hat zu keiner weitergehenden Beschwer des Insolvenzschuldners geführt. Eine erneute Beschwerdemöglichkeit ist daher im Gesetz nicht vorgesehen und ergibt sich, mangels Beschwer, auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen (§ 567 ZPO).
Die Einführung der generellen Abhilfebefugnis des iudex a quo (§ 572 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 ZPO) dient der Selbstkontrolle des erstinstanzlichen Gerichts und damit zugleich der Verkürzung des Verfahrens und der Entlastung der Beschwerdegerichte. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn die Entscheidung des iudex a quo, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen, ihrerseits wieder anfechtbar wäre. Denn dann müsste erneut nach § 572 Abs. 1 ZPO über die Abhilfe entschieden werden, auch insoweit wäre dann abermals eine sofortige Beschwerde möglich, dann wiederum ein Abhilfeverfahren erforderlich und so weiter. Dies macht keinen Sinn und entspricht ersichtlich nicht der Intention des Gesetzes (OLG Celle, Beschluss vom 21. April 2006 – 11 W 17/06 -, Rn. 15-16, juris).
Eine Entscheidung über die Abhilfe durch das Amtsgericht war entbehrlich: Keine Abhilfepflicht besteht, wenn ein Beschwerderechtszug überhaupt nicht gegeben ist. In diesem Fall braucht der Erstrichter die Beschwerde allerdings nicht erst vorzulegen, sondern kann sie selbst verwerfen. Legt das Erstgericht gleichwohl vor, dann bedarf es keiner Nichtabhilfeentscheidung (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 572 ZPO, Rn. 6 m.w.N.).
Der Insolvenzschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 97 Abs. 1 ZPO.


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