Familienrecht

Testierfähigkeit, Testierunfähigkeit, Zustand, Abfassung, Beschwerde

Aktenzeichen  VI 1239/18

Datum:
26.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2905
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Rosenheim
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 68 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

VI 1239/18 2019-01-18 Bes AGROSENHEIM AG Rosenheim

Tenor

Der Beschwerde des Beteiligten Dr. S. gegen den Beschluss vom 18.01.2019 (Bl. 130/140 d. A.) wird nicht abgeholfen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
Das Vorbringen aus der Beschwerdeschrift rechtfertigt es nicht, von der angegriffenen Entscheidung abzuweichen.
Maßgeblich ist der Zustand des Erblassers bei Abfassung des Testaments vom 09.04.2013. Insoweit reichen die feststellbaren Tatsachen nicht aus, um eine Testierunfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigen zu begründen. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Weitere Ermittlungen sind nicht veranlasst. Die zwischenzeitlich vorgelegten E-Mails der Beteiligten stammen aus dem Jahr 2015 und die Beteiligte Steinmetz bezieht sich offensichtlich auf die Testierfähigkeit zu diesem Zeitpunkt. Für April 2013 kann den E-Mails nichts entnommen werden. Sonstige konkrete Verhaltensweisen, die ausreichend auf eine Testierunfähigkeit am 09.04.2013 hindeuten würden, sind nach wie vor nicht ersichtlich.


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