Familienrecht

Umgangsrecht, Kindeswohl, Umgangsregelung, Kind, Trennung, Einstellung, Kostenentscheidung, Festsetzung, Umgang, Zeitpunkt, Antragsgegner, Familie, Auflage, Stellungnahme, soziale Beziehung

Aktenzeichen  1 F 38/20

Datum:
5.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 50248
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Neustadt a.d. Aisch
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt Umgang mit …, alle 4 Wochen von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr.
Die Beteiligten sind verheiratet und leben seit März/April 2018 nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft. … wurde am … 2017 mittels Leihmutterschaft in Tschechien als leibliche Tochter des Antragsgegners geboren. Die Beteiligten haben mit … von deren Geburt an bis März 2018 zusammengelebt. Es kam im Februar 2018 zu einer Gefährdungsmeldung beim Jugendamt … und es fand dann eine Einigung dahingehend statt, dass der Antragsgegner mit dem Kind in den Raum … zieht. Er ist im April 18 nach … gezogen.
Seit der räumlichen Trennung der Beteiligten hat die Antragstellerin das Kind nur wenige Male füreinige Stunden beim Antragsgegner besucht. Der letzte Kontakt hat im Mai 2019 stattgefunden.
Der Antragsgegner möchte keinen Umgang, weil er mit der Antragstellerin keinerlei Kontakt möchte. Er begründet dies unter anderem damit, dass die Antragstellerin Strafanzeigen gegen ihn gestellt hat und das Verhältnis zerrüttet sei.
Das Kreisjugendamt … hat am 06.04.2020 eine Stellungnahme abgegeben und sieht keine gedeihliche Ausgangssituation für eine Umgangsregelung, die dem Wohl des Kindes dienen könnte, solang der Antragsgegner an der strikten Einstellung festhält, dass er keinen Kontakt zur Antragstellerin möchte. Eine förderliche Grundlage für eine Umgangsregelung wird von Seiten des Jugendamtes deshalb nicht gesehen.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragstellerin ist kein Umgang mit … zu gewähren, weil es an einer sozial familiären Beziehung im Sinn von § 1685 Abs. 2 BGB fehlt.
Ein Umgangsrecht der Antragstellerin kann sich nur aus § 1685 Abs. 2 BGB ergeben, weil sie nicht die leibliche Mutter des Kindes ist. Ein Umgangsrecht ist deshalb nur einzuräumen, wenn positiv festgestellt werden kann, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Davon ist auszugehen, wenn positiv festgestellt wird, dass zwischen der Antragstellerin und … eine sozial familiäre Beziehung besteht. „Von ihr ist auszugehen, wenn die Bezugsperson gegenwärtig oder in der Vergangenheit für das Kind tatsächlich Verantwortung getragen hat, daraus eine soziale Beziehung zwischen ihr und dem Kind entstanden ist und damit eine einer Familie vergleichbare, gewachsene Vertrauensbeziehung … Das Gesetz sieht das Hauptbeispiel der Übernahme tatsächliche Verantwortung darin, dass die Bezugsperson mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, lediglich sporadische Kontakte genügen in der Regel nicht (Palandt, 78. Aufl., Paragraf 1685, Rn. 9).“
Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie … seit März 2018 nicht sehr oft, aber schon etwas mehr als 5 Mal, gesehen hat. Der letzte Kontakt fand im Mai 2019 statt. Sie hat auch nicht bestritten, dass alle Kontakte beim Antragsgegner stattgefunden und sich auf wenige Stunden beschränkt haben.
Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass von August 2017 bis März 2018 zwischen der Antragstellerin und … eine Vertrauensbeziehung entstanden ist. Da … zu diesem Zeitpunkt jedoch noch ein Säugling war, der sich nicht bewusst an die Antragsherstellerin erinnern konnte, ist nach Ansicht des Gerichts nicht von einer so langen häuslichen Gemeinschaft auszugehen, die zu einer sozial-familiären Beziehung geführt hat. … lebt bereits seit April 2018 mit dem Antragsgegner allein und die Antragstellerin hat sie seit dieser Zeit nur sehr selten für wenige Stunden gesehen hat. Dadurch ist eine Entfremdung eingetreten, die in Kombination mit der Tatsache, dass … zum Zeitpunkt der Trennung nur wenige Monate alt war, dazu führt, dass überhaupt keine Beziehung mehr zwischen der Antragstellerin und dem Kind besteht. „Das Umgangsrecht dient nicht dazu, Beziehungen neu zu begründen (Palandt, BGB, 78. Auflage, § 1685, Rdnr. 10).“
Selbst wenn man von einer tragfähigen Beziehung im Sinn von § 1685 BGB ausgehen könnte, würde der Umgang nicht dem Wohl … dienen, weil der Antragsteller dies strikt verweigert und das Verhältnis zwischen den Beteiligten zerrüttet ist. Dies würde zu Konflikten bei den Übergaben des Kindes und damit zu einer seelischen Belastung des Kindes führen.
Der Antrag war daher abzulehnen.
Kosten und Nebenentscheidungen:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 45 FamGKG.


Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen


Nach oben