Familienrecht

Unstatthaftes Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Beschwerdeinstanz

Aktenzeichen  8 W 1419/20, 8 W 1461/20

Datum:
19.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 37730
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1

 

Leitsatz

Die sofortige Beschwerde findet gem. § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, nicht aber gegen Entscheidungen des Landgerichts als Beschwerdegericht im zweiten Rechtszug statt. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 T 12494/20 2020-10-08 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Die „Nichtzulassungsbeschwerden“ des Antragstellers vom 05.10.2020 und vom 14.10.2020 gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 30.09.2020 und vom 08.10.2020 werden als unzulässig verworfen.
II. Die Prozesskostenhilfeanträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinen als „Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO“ bezeichneten Schreiben vom 05.10.2020 und vom 14.10.2020 gegen Beschlüsse des Landgerichts München I vom 30.09.2020 und (wohl) vom 08.10.2020 (ein Beschluss vom 12.10.20 findet sich in der Akte nicht), durch die seine sofortigen Beschwerden gegen einen Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen und ihm Prozesskostenhilfe verweigert wurde, und beantragt hierfür Prozesskostenhilfe. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Landgericht jeweils nicht zugelassen.
II.
1. Zur Entscheidung über die als Beschwerden auszulegenden Rechtsmittel ist gem. § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter am Oberlandesgericht berufen; eine Ausnahme gem. Satz 2 dieser Vorschrift liegt ersichtlich nicht vor.
2. Die Rechtsmittel des Antragstellers sind unter jedem denkbaren rechtlichen Blickwinkel unzulässig:
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO findet gem. § 542 I ZPO nur gegen Endurteile statt.
b) Die sofortige Beschwerde findet gem. § 567 I ZPO nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt. Hier hat das Landgericht aber als Beschwerdegericht im zweiten Rechtszug entschieden.
c) Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 I ZPO nur statthaft, wenn 1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder 2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Eine derartige ausdrückliche gesetzliche Bestimmung liegt für den vorliegenden Fall nicht vor, die Rechtsbeschwerde hat das Landgericht hier ausdrücklich nicht zugelassen.
Daher waren die Rechtsmittel des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen und seine Prozesskostenhilfeanträge schon mangels Erfolgsaussicht gem. § 114 ZPO zurückzuweisen.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO, § 22 S. 1 GKG, Nr. 1811 KV-GKG; vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 39. A. 2018, § 127 Rz. 11).


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