Familienrecht

Unstatthaftes Rechtsmittel gegen zweitinstanzlichen Beschluss des Landgerichts

Aktenzeichen  21 W 1431/20

Datum:
29.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41633
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO §§ 567 ff.

 

Leitsatz

Gegen den Beschluss des Landgerichts über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Amtsgericht ist weder die sofortige Beschwerde noch die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

13 T 10596/20 2020-10-05 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 05.10.2020, Az. 13 T 10596/20, wird verworfen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrte mit Schreiben vom 09.08.2020 vor dem Amtsgericht München den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die … AG (Az.: 283 C 13665/20) und beantragte insoweit die Gewährung von Prozesskostenhilfe (Bl. 1 ff. d.A.). Dies wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.08.2020 zurück (Bl. 4 ff., 6 f. d.A.). Hiergegen wendete sich der Antragssteller mit Schreiben vom 14.08.2020 mit „Einspruch, Widerspruch und Rechtsbeschwerde“ bzw. „sofortiger Beschwerde“ und beantragte gleichzeitig eine Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV (Bl. 9, 19 f. d.A.). Das Amtsgericht half dem mit Beschluss vom 17.08.2020 (Bl. 10 f. d.A.) nicht ab und legte das Verfahren dem Landgericht München I als zuständiges Beschwerdegericht vor.
Nach Anhörung des Antragstellers wies das Landgericht durch die zuständige Richterin am Landgericht … die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 02.09.2020 zurück (Bl. 21 ff. d.A.).
Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit Schreiben vom 09.09.2020 (Bl. 24 f., 42 d.A.) mit „Einspruch, Widerspruch und Rechtsbeschwerde“ und beantragte gleichzeitig eine Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV wie auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Landgericht half dem Begehren mit Verfügung vom 21.10.2020 (Bl. 39 d.A.) nicht ab und legte dem Oberlandesgericht die Akten zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vor. Das Verfahren wird am OLG München unter dem Az.: 21 W 1326/20 geführt.
Außerdem stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 09.09.2020 (Bl. 24 f. d.A.) einen Befangenheitsantrag gegenüber der Richterin am Landgericht … im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses vom 02.09.2020 (Bl. 21 ff. d.A.) und beantragte insofern die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Ablehnungsgesuch einschließlich des Prozesskostenhilfeantrags wurde durch die Kammer mit Beschluss vom 05.10.2020 zurückgewiesen (Bl. 32 ff. d.A.).
Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit Schreiben vom 08.10.2020 (Bl. 37 f., 44 f. d.A.) mit der Nichtzulassungsbeschwerde und beantragte gleichzeitig eine Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV wie auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Landgericht half dem Begehren mit Verfügung vom 21.10.2020 (Bl. 39 d.A.) nicht ab und legte dem Oberlandesgericht die Akten zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde vor. Das Verfahren wird am OLG München unter dem Az.: 21 W 1431/20 geführt.
Der Antragssteller rügt durchgängig im Wesentlichen gleichlautend die fehlende eigenhändige Unterschrift unter den angegriffenen Entscheidungen und die Nichtdurchführung einer Anhörung sowie die Verletzung höherrangigen Rechts bzw. grundlegender Verfahrensgarantien.
II.
1.
Gemäß § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch den Senat. Der Antragssteller hat mit Schreiben vom 08.10.2020 (Bl. 44 f. d.A.) „Nichtzulassungsbeschwerde“ zum Oberlandesgericht eingelegt. Da für Rechtsbeschwerden nach §§ 574 ff. ZPO allein der Bundesgerichtshof zuständig ist, § 133 GVG, im Rahmen der Rechtsbeschwerde aber ohnehin eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 574 Rdnr. 16) und das Schreiben gleichzeitig den Willen zur Überprüfung durch eine weitere Instanz zum Ausdruck bringt, ist es als sofortige Beschwerde i.S.v. §§ 567 ff. ZPO auszulegen, für die grundsätzlich bei Entscheidungen des Landgerichts die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte eröffnet ist (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor § 128 Rdnr. 25). Die sofortige Beschwerde ist vorliegend allerdings gleichwohl unzulässig gem. § 567 Abs. 1 S. 1 ZPO. Denn bei der angegriffenen Entscheidung handelt es sich um eine solche des Landgerichts in zweiter Instanz, und zwar als Beschwerdegericht (MüKo-Hamdorf, ZPO, 6. Auf. 2020, § 567 Rdnr. 1).
3.
Mangels Erfolgsaussichten des geltend gemachten Rechtsmittels kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe hierfür nicht in Betracht gem. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.


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