Aktenzeichen L 7 AS 450/16 B PKH
SGG SGG § 73a, § 144 Abs. 1, § 172 Abs. 3 Nr. 2a
Leitsatz
Die Möglichkeit, eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen zu können, bezieht sich auf das Vermögen des Antragstellers. Eine Beschwerde, mit der weitere Kosten geltend gemacht werden, die die Rechtsschutzversicherung nicht übernimmt (hier Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für den Rechtsanwalt), bezieht sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und ist deshalb nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 a SGG unzulässig. (amtlicher Leitsatz)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 22. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 18.04.2014 bewilligte der Beklagte und Beschwerdegegner den Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. Nach Vorlage einer Kaminkehrerrechnung wurde die Bewilligung für den Monat November 2014 mit Änderungsbescheid vom 05.08.2015 angehoben. Der auf höhere Leistungen in diesem Monat gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2015 zurückgewiesen.
Die Bevollmächtigte der Klägerinnen erhob am 23.12.2015 Klage zum Sozialgericht. Sie beantragte, den Klägerinnen für November 2014 insgesamt weitere 97,06 Euro zu gewähren. Zugleich wurde Prozesskostenhilfe für die von der Rechtsschutzversicherung nicht gedeckten Kosten beantragt. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,- Euro angegeben.
Mit Beschluss vom 22.06.2016 gewährte das Sozialgericht den Klägerinnen Prozesskostenhilfe in Höhe dieser Selbstbeteiligung. Der Beschluss sei für die Beteiligten unanfechtbar. Nach der Rechtsmittelbelehrung sei Beschwerde der Staatskasse möglich.
Die Bevollmächtigte der Klägerinnen hat am 11.07.2016 Beschwerde eingelegt. Der Beschluss vom 22.06.2016 sei dahingehend zu ändern, dass auch für Fahrtkosten und Abwesenheitspauschale Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz – SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 S. 3 Zivilprozessordnung).
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 b) SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, wenn der Berufungsgrenzwert von 750,- Euro nicht überschritten wird oder es nicht um Leistungen für mehr als ein Jahr geht. Weil es hier um 97,06 Euro für einen Monat geht, bedürfte eine Berufung der Zulassung. Damit ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht statthaft. Dies gilt auch für eine Teilablehnung, wenn nur ein Teil der gewünschten Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Im Übrigen liegt auch ein Fall der Unzulässigkeit nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 a) SGG vor wegen Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe. Eine (Teil-)Ablehnung unter Hinweis auf die Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung bezieht sich auf das Vermögen des Antragstellers (Bay LSG, Beschluss vom 06.09.2010, L 7 AS 532/10 B PKH).
Das Beschwerdegericht weist ergänzend darauf hin, dass ein ablehnender Beschluss zur Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 73a Rn. 13g). Dem Sozialgericht wurden im Klageverfahren lediglich die 150,- Euro Selbstbeteiligung als ungedeckte Kosten benannt. Insoweit bestand kein Anlass für eine andere als die vom Sozialgericht getroffene Entscheidung. Ferner fehlen, im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren, Nachweise für die Selbstbeteiligung und den Ausschluss der Erstattung von Fahrtkosten (laut VV RVG Nr. 7003 je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro) und Abwesenheitsgeld (laut VV RVG Nr. 7006 bei einer Abwesenheit von bis zu vier Stunden 25,- Euro).
Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Beschwerdeverfahren gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar