Familienrecht

Versäumung der Einlegungsfrist für Beschwerde

Aktenzeichen  31 Wx 420/18

Datum:
15.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6933
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1, § 84

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a.d.Donau – Nachlassgericht – vom 4.10.2018 wird verworfen.
2. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 4 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 720.418,69 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist nicht fristgemäß im Sinne des § 63 Abs. 1 FamFG bei dem Nachlassgericht eingelegt worden. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Nachlassgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss Bezug.
II.
1. Die Beschwerdeführerin hat kraft Gesetzes die Gerichtskosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 4 beruht auf § 84 FamFG. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten 5,6 und 7, insbesondere der des Beteiligten zu 5, der einen Kostenantrag gestellt hat, hält der Senat für nicht geboten. Diese sind zwar formell als Beteiligte in dem Beschwerdeverfahren geführt. Deren erbrechtliche Position als Vermächtnisnehmer ist aber von vornherein nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahren, sondern allein die Prüfung der erbrechtlichen Stellung des Beteiligten zu 4 im Rahmen des hier inmitten stehenden Erbscheinserteilungsverfahren (vgl. dazu Gierl in: Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Auflage 2009 § 2353 BGB Rn. 25; § 352e FamFG Rn. 32). Insofern hatten sie als formell Beteiligte die Möglichkeit, selbst die Wirksamkeit des Testaments der Erblasserin zu prüfen und ihrer Rechtsauffassung anzubringen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs allein rechtfertigt aber noch nicht die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten in dem hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
2. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 36 GNotKG. Insofern nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 7.2.2019 Bezug.
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Insoweit ist ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats nicht gegeben.
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