Familienrecht

Verwirkung des auf eine Behörde übergegangnenen Unterhaltsanspruchs

Aktenzeichen  26 UF 1466/16

Datum:
21.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NZFam – 2017, 308
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG FamFG § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 113 Abs. 1
ZPO ZPO § 97 Abs. 1
FamGKG FamGKG § 51 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen kommt dann in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (sogenanntes Zeitmoment), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (sogenanntes Umstandsmoment). (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist das Zeitmoment regelmäßig bereits für Zeitabschnitte, die bei Untätigkeit des Unterhaltsgläubigers mehr als ein Jahr vor dem erneuten Tätigwerden zurückliegen, zu bejahen. Dies gilt auch dann, wenn die aus übergegangenem Recht klagende Behörde tätig wird (ebenso BGH BeckRS 2010, 25619). (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Rechtswahrungsanzeige der Behörde, auf die der Unterhaltsanspruch übergegangen ist, reicht allein nicht aus, um dem Umstandsmoment der Verwirkung dauerhaft begegnen zu können (ebenso OLG Brandenburg BeckRS 2016, 10084). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

518 F 153/16 2016-10-07 Bes AGMUENCHEN AG München

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts München vom 07.10.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.667 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Zur Sachverhaltsdarstellung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Teilbeschlusses Bezug genommen.
Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
Das Amtsgericht München hat den Antrag des Antragstellers vom 07.01.2016 in Ziffer I in Höhe eines Teilbetrages von 7.667,00 € (Unterhalt für den Zeitraum August 2013 mit Juni 2014) zurückgewiesen. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass der Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum verwirkt ist.
Gegen diesen Teilbeschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und bringt vor, Verwirkung sei nicht eingetreten.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 30.01.2017 darauf hingewiesen, dass er von Verwirkung ausgehe und die Beschwerde daher keine Erfolgsaussicht habe.
Der Antragsteller hält an seiner Beschwerde fest.
II. Die zulässige (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FamFG) Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Das Amtsgericht München hat für den Zeitraum von August 2013 mit Juni 2014 zu Recht Verwirkung angenommen.
Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen kommt dann in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Für die Annahme einer Verwirkung müssen das sogenannte Zeitmoment und das sogenannte Umstands-moment verwirklicht sein (BGH FamRZ2010, 1888). Für das Zeitmoment ist darauf hinzuweisen, dass von einem Unterhaltsgläubiger, der auf laufende Unterhaltszahlungen angewiesen ist, eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden muss, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Das Zeitmoment ist daher regelmäßig bereits für Zeitabschnitte, die bei Untätigkeit des Unterhaltsgläubigers mehr als ein Jahr vor dem erneuten Tätigwerden zurückliegen, zu bejahen (BGH a. a. O.; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 6 Rn. 143). Dieselben Anforderungen gelten, wenn die aus übergegangenem Recht klagende Behörde tätig wird. Zwar ist diese nicht wie ein Unterhaltsgläubiger lebensnotwendig auf die Realisierung der Forderungen angewiesen. Jedoch ist die Behörde aufgrund der Natur, des Inhalts und des Umfangs des Unterhaltsanspruchs, der sich durch den Übergang nicht verändert, gehalten, sich um dessen zeitnahe Durchsetzung zu bemühen (BGH a. a. O.).
Für das Umstandsmoment kommt es nicht auf konkrete Vertrauensinvestitionen des Schuldners bzw. auf das Entstehen besonderer Nachteile durch die späte Inanspruchnahme an (BGH a. a. O.; Wendl/Gerhardt, a. a. O., § 6 Rn. 144). Eine Rechtswahrungsanzeige der Behörde, auf die der Unterhaltsanspruch übergegangen ist, reicht allein nicht aus, um dem Umstandsmoment der Verwirkung dauerhaft begegnen zu können (OLG Brandenburg NJW-RR 2016, 1224).
Danach ist vorliegend für den Zeitraum von August 2013 mit Juni 2014 von Verwirkung auszugehen.
In der Zeit von September 2013 bis Mai 2014 standen Antragsteller und Antragsgegner in regelmäßigem schriftlichem Kontakt in Form von Auskunftsverlangen über die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners und Geltendmachung bezifferter Unterhaltsansprüche. Mit Schreiben vom 27.03.2014 hat der Antragsteller erstmals eine bezifferte Unterhaltsforderung von monatlich 851,00 € geltend gemacht. Hierauf hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 03.04.2014 eine Stellungnahme abgegeben. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 06.05.2014 eine neue Unterhaltsberechnung angestellt, die sich auf monatlich 835,00 € belief. Mit Schreiben vom 30.05.2014 erhob der Antragsgegner hiergegen den Einwand, dass der Anspruch nicht schlüssig dargelegt sei. Mit Schreiben vom 02.06.2014 stellte der Antragsgegner eine eigene Unterhaltsberechnung an, in der er zum Ergebnis kam, dass höchstens ein Unterhaltsanspruch von 15,00 € monatlich geschuldet sei, im konkreten Fall jedoch gar keiner. Hierauf erwiderte der Antragsteller zunächst nichts. Es folgte kein Hinweis darauf, dass die Berechnung des Antragsgegners noch überprüft werden müsse oder sich eine Stellungnahme hierzu vorbehalten werde. Erst mit Schreiben vom 29.06.2015, dem Antragsgegner unbestritten zugegangen am 02.07.2015, also 13 Monate später, übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner eine erneute Unterhaltsberechnung.
Zu diesem Zeitpunkt musste der Antragsgegner nicht mehr davon ausgehen, dass der Antragsteller seine Unterhaltsforderung weiter verfolgen werde. Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller zuvor immer vergleichsweise zügig auf Schreiben des Antragsgegners reagiert hatte. Das über einjährige Zuwarten des Antragstellers mit einer Reaktion auf die Unterhaltsberechnung des Antragsgegners vom 02.06.2014, in der dieser zum Ausdruck brachte, dass nach seiner eigenen Berechnung kein oder ein nur zu vernachlässigender Unterhalt geschuldet werde, ließ die Erwartung zu, dass der Antragsteller die Auffassung des Antragsgegners hinnehme und von einer Weiterverfolgung seiner Unterhaltsforderung Abstand nehme. Anders als in den vom Antragsteller zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen gab es vorliegend keine Vorgänge, die zwar nicht unmittelbar der Durchsetzung des Anspruches, aber ihrer Vorbereitung dienten, wie etwa das Einräumen von Stellungnahmefristen, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung ermöglichen sollten. Der Antragsteller hat sich weder auf eine Stellungnahmefrist berufen noch zu erkennen gegeben, dass er zunächst beabsichtige, die eigene Unterhaltsberechnung des Antragsgegners zu prüfen, um nach erfolgter Prüfung wieder auf ihn zuzukommen. Vielmehr zeigte der Antragsteller über ein Jahr lang keine Reaktion auf das Schreiben vom 02.06.2014, was angesichts des Umstandes, dass ansonsten immer eine zeitgerechte Antwort des Antragstellers auf Schreiben des Antragsgegners eingegangen war, berechtigterweise den Schluss zu ließ, der Antragsteller halte an seiner Forderung nicht mehr fest.
Der Einwand des Antragstellers, mit der Auffassung des Senats würden Zeit- und Umstandsmoment gleichgesetzt, ist unzutreffend. Verwirkung ist nach Meinung des Senats nicht allein dadurch eingetreten, dass zwischen letztem Schreiben des Antragstellers im Mai 2014 und erneutem Tätigwerden am 29.06.2015 mehr als ein Jahr Zeit verstrichen war, sondern zusätzlich dadurch, dass das Verhalten des Antragstellers aus Sicht des Antragsgegners die berechtigte Erwartung zuließ, der Antragsteller nehme von seiner Unterhaltsforderung Abstand. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Auf konkrete Vertrauensinvestitionen des Antragsgegners oder besondere Nachteile für ihn kam es – wie oben bereits dargelegt – nicht an.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG. Im Streit standen die rückständigen Unterhaltsbeträge von August 2013 mit Juni 2014, die mit 7.667 € zu beziffern sind.
V. Es bestand kein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG).
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 21.02.2017.


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