Familienrecht

Wiederaufnahmeantrag

Aktenzeichen  10 C 22.475

Datum:
23.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6498
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Wiederaufnahmeantrag wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen.

Gründe

Mit ihrem Wiederaufnahmeantrag wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2022 im Verfahren 10 C 22.272, mit dem der Senat die Beschwerde der Antragstellerin in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren zurückgewiesen hatte.
Der Wiederaufnahmeantrag ist unbegründet, das Gericht war vorschriftsmäßig besetzt (§ 153 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Insbesondere war der Senat für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Die Annahme der Antragstellerin, der 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei für die Entscheidung über die Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zuständig gewesen, weil kein ausländerrechtliches Verfahren zu Grunde gelegen habe, trifft nicht zu. Das von der Antragstellerin angestrengte Vergütungsfestsetzungsverfahren hat sich auf das Verfahren über die Ausweisung des Antragsgegners bezogen und somit auf ein ausländerrechtliches Verfahren, für das der 10. Senat zuständig ist. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist ein Nebenverfahren, in dem der für das Hauptsacheverfahren zuständige Spruchkörper zur Entscheidung berufen ist (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.7.2020 – 19 C 18.513 – juris Rn. 3).
Schließlich gibt das Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren auch keinen Anlass für eine andere Entscheidung in der Sache. Es mag unstreitig sein, dass der Antragsgegner das Vollmachtsformular unterzeichnet hat. Die entscheidende Frage, ob diese Willenserklärung wirksam zugegangen ist, ist jedoch strittig und deshalb nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu klären (§ 11 Abs. 5 Satz 1 RVG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Wiederaufnahmeverfahren bedarf es nicht, da dieses über keinen eigenen Gebührentatbestand verfügt, sondern kostenrechtlich dem Verfahren folgt, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 – A 1.15, 5 PKH 15.15 – juris Rn. 16 m.w.N.) und damit eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 6 RVG) und eine streitwertunabhängige Gebühren nach § 3 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 5502 KV anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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