Aktenzeichen 204 StObWs 1306/19
StVollzG § 116 Abs. 1
Leitsatz
Der vorliegende Einzelfall, der Wunsch des Strafgefangenen nach ehrenamtlicher Betreuung, gibt weder Anlass, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtschöpferisch auszufüllen, noch ist die Rechtsbeschwerde zur Vermeidung der Entwicklung einer unterschiedlichen Rechtsprechung geboten (vgl. aber BVerfG BeckRS 2020, 2562). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
SR StVK 331/19 2019-06-17 Bes LGREGENSBURG LG Regensburg
Tenor
1. Dem Strafgefangenen A… P… wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 17. Juni 2019 bewilligt.
2. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 17. Juni 2019 wird auf seine Kosten unter Festsetzung des Beschwerdewertes auf 250,00 € als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Dem Beschwerdeführer wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 17.6.2019 bewilligt, da er die Frist unverschuldet versäumte. Er hatte den Urkundsbeamten rechtzeitig innerhalb der bis 22.7.2019 laufenden Frist zur Rechtsmitteleinlegung angefordert. Diesem war aus dienstlichen Gründen eine frühere Protokollierung der Rechtsbeschwerde jedoch nicht möglich.
Dennoch ist die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 17.6.2019 unzulässig.
Gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG ist die Rechtsbeschwerde nämlich nur zulässig, wenn sie geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, was der Senat aufgrund der ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt und den rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Beschluss überprüfen kann.
Der vorliegende Einzelfall, der Wunsch des Strafgefangenen nach ehrenamtlicher Betreuung, gibt weder Anlass, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtschöpferisch auszufüllen, noch ist die Rechtsbeschwerde zur Vermeidung der Entwicklung einer unterschiedlichen Rechtsprechung (vgl. Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Teil P Rn. 91, 92 m.w.N.) geboten. Die Justizvollzugsanstalt hat in ihrer Stellungnahme vom 4.6.2019 im Übrigen mitgeteilt, dass sie bereits auf der Suche nach einem geeigneten ehrenamtlichen Betreuer für den Antragsteller sei.
Die schriftliche Stellungnahme des Strafgefangenen vom 19.8.2019 zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München vom 2.8.2019 hat dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 1, 2 und 4 StVollzG sowie § 473 Abs. 7 StPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts basiert auf §§ 65, 60, 52 GKG.