Handels- und Gesellschaftsrecht

Anhörungsrüge nach Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof

Aktenzeichen  VII ZB 51/15

Datum:
5.10.2016
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:051016BVIIZB51.15.0
Normen:
Art 103 Abs 1 GG
Spruchkörper:
7. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 29. Juni 2016, Az: VII ZB 51/15vorgehend LG Potsdam, 12. August 2015, Az: 6 S 22/15vorgehend AG Potsdam, 22. April 2015, Az: 38 C 234/15

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 19. Juli 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten ist nicht begründet.
2
1. Nach der vom Bundesverfassungsgericht geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 – VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 – VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 20. November 2007 – VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Nichts anderes gilt für eine Rechtsbeschwerde.
3
2. Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in der Rechtsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
4
Die Beklagte ist durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Potsdam nicht in ihrem Justizgewährungsanspruch verletzt worden. Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten trifft an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist schon deshalb ein Verschulden, da er kein Vertrauen in die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung haben durfte, weil er seinen am letzten Tag der Frist gestellten Antrag auf Fristverlängerung nicht näher begründet hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 – VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8). Auf die weiteren Erwägungen des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts kommt es danach nicht mehr an.
5
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).
Eick                                Halfmeier                           Jurgeleit
                Graßnack                                Borris


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben