Handels- und Gesellschaftsrecht

Begründeter Anspruch auf dinglichen Arrest wegen einer Schadensersatzforderung

Aktenzeichen  8 U 6389/21

Datum:
25.11.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41094
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 294, § 916, § 917, § 923
BGB § 823 Abs. 2, § 826
StGB § 263

 

Leitsatz

1. An die im Rahmen des Sicherungsverfahrens nach § 294 ZPO ausreichende Glaubhaftmachung dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es ist insbesondere kein voller Beweis zu erbringen. Für die Glaubhaftmachung einer Behauptung genügt es, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. An die Stelle des Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung. (Rn. 16) (red. LS Andy Schmidt)
2. Durch Vorlage einer Pressemitteilung einer Staatsanwaltschaft legt ein Arrestkläger schlüssig dar und macht in diesem Sinne hinreichend glaubhaft, dass er bei seinen Investitionen vom Arrestbeklagten über vermögensrelevante Tatsachen nicht aufgeklärt bzw. diesbezüglich sogar gezielt getäuscht worden ist. Bei Abstellen auf den Inhalt der Pressemitteilung ist es nach Auffassung der Kapitalanlagesenate des hiesigen Gerichts hinreichend wahrscheinlich, dass ein Schadensersatzanspruch des Arrest- und Berufungsklägers gegen den Arrest- und Berufungsbeklagten besteht.  (Rn. 18 – 19) (red. LS Andy Schmidt)
3. Es besteht regelmäßig ein Arrestgrund, wenn das dem Arrestanspruch zugrundeliegende Verhalten eine vorsätzliche strafbare Handlung darstellt, die sich gegen das Vermögen des Arrestgläubigers richtet (Fortführung von BGH BeckRS 1993, 30985659).  (Rn. 28 – 29) (red. LS Andy Schmidt)

Verfahrensgang

27 O 9330/21 2021-08-02 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Auf die Berufung des Arrestklägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 02.08.2021, Az. 27 O 9330/21, abgeändert und wie folgt gefasst:
2. Wegen einer Schadensersatzforderung des Arrest- und Berufungsklägers gegen den Arrest- und Berufungsbeklagten i.H.v. 235.746,37 € wird der dingliche Arrest in dessen gesamtes persönliches Vermögen angeordnet.
Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung durch den Arrestbeklagten i.H.v. 235.746,37 € gehemmt. 3a. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und ist der Kläger des Rechtsmittels der Berufung verlustig.
3. Die Entscheidung über den Antrag auf Forderungspfändung obliegt dem Landgericht München I. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Arrestkläger 5% und der Arrestbeklagte 95% zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Zur näheren Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist folgendes auszuführen:
Mit Schriftsatz vom 08.07.2021 beantragte der Arrestkläger den Erlass eines dinglichen Arrestes gegen den Arrestbeklagten. Ihm stehe gegen diesen eine Schadensersatzforderung i. H.v. 246.290,67 € zu. Der Arrestbeklagte als Vorstandsvorsitzender der W. AG habe mit weiteren Mittätern bandenmäßigen Betrug und Fälschung der Geschäftsbilanzen seit mindestens 2015 sowie Marktmanipulation begangen. Die W. AG habe dadurch finanzkräftiger und für Investoren und Kunden attraktiver dargestellt werden sollen, um so regelmäßig Kredite von Banken und sonstigen Investoren zu erlangen und daraus fortwährend eigene Einkünfte zu generieren. Tatsächlich sei dem Arrestbeklagten jedoch klar gewesen, dass der W. Konzern Verluste erziele. Zur Glaubhaftmachung nahm der Arrestkläger auf eine Pressemitteilung der Stadtmannschaft München I vom 22.07.2020 Bezug. Der Arrestbeklagte sitzt seit dem 22.07.2020 aufgrund dieser Vorwürfe in Untersuchungshaft.
Der Arrestkläger habe in der Zeit vom 23.10.2019 bis 18.06.2020 insgesamt 246.290,67 € in die Aktie der W. AG investiert, wie durch Vorlage der Orderbelege glaubhaft gemacht (Anlagen K2-K6). Bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte er die Aktien nicht erworben. Ein Arrestgrund liege deshalb vor, da die Vollstreckung eines Schadensersatzanspruches gegen den Arrestbeklagten aufgrund seiner österreichischen Staatsbürgerschaft und der zahlreichen Immobilien, welche dieser im Ausland besitze, wesentlich erschwert würde.
Mit Endurteil vom 02.08.2021 wies das Landgericht München I den Antrag auf Erlass eines Arrest- und Arrestpfändungsbeschlusses zurück. Dieses Endurteil wurde dem anwaltlichen Vertreter des Arrestklägers am 09.08.2021 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 06.09.2021, eingegangen am 07.09.2021, legte der Arrestkläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I Berufung ein und begründete diese zugleich.
Er beantragt, das am 02.08.2021 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az. 27 O 9330/21 wie folgt abzuändern:
1. Wegen einer Schadensersatzforderung des Arrest- und Berufungsklägers i.H.v. 246.290,67 € gegen den Arrest- und Berufungsbeklagten wird der dingliche Arrest in das gesamte persönliche Vermögen des Arrestbeklagten und Berufungsbeklagten angeordnet.
2. Die Vollziehung des Arrests wird durch Hinterlegung durch den Arrestbeklagten i.H.v. 246.290,67 € gehemmt.
3. In Vollziehung des Arrests werden die Ansprüche des Arrestbeklagten gegen die B. Bank, …, aus sämtlichen Kontenverbindungen, bis zum Höchstbetrag von 246.290,67 € gepfändet.
Nach gerichtlichem Hinweis vom 11.11.2021 auf die bislang nicht schlüssige Darlegung des entstandenen Schadens hat der Arrest- und Berufungskläger vorgetragen, dass er alle von ihm erworbenen Anteile zwischenzeitlich bei einem Verkaufserlös von 10.544,30 € veräußert habe, weshalb sich sein Schaden auf 235.746,37 € belaufe. Zur Glaubhaftmachung hat er eine Wertpapier Abrechnung Verkauf datierend auf 02.07.2020 vorgelegt (Anlage K12). Seine Anträge hat er zuletzt dem angepasst, d.h. der darin ursprünglich genannte Betrag von 246.290,67 € wurde durch einen nunmehr aufgeführten von 235.746,37 € ersetzt. Soweit sich die Berufung ursprünglich auch gegen die Antragszurückweisung bezüglich des darüber hinausgehenden Betrages gerichtet hat, wurde sie zurückgenommen.
Der Arrest- und Berufungsbeklagte beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Er hat eingewandt, der Arrestanspruch sei weiterhin nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung (Anlage K10) sei ungeeignet zur Glaubhaftmachung, da sie sich nicht auf das vorliegende Verfahren beziehe. Der angebliche Schaden und die Schadensberechnung durch den Arrest- und Berufungskläger würden bestritten.
Zur Ergänzung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II.
Die vom Arrest- und Berufungskläger eingelegte Berufung ist zulässig und in der Sache begründet.
1. Dem Antrag auf Anordnung des Arrestes war nach §§ 916, 917, 923 ZPO stattzugeben. Der Arrest- und Berufungskläger hat Arrestanspruch und Arrestgrund ausreichend glaubhaft gemacht.
a) An die im Rahmen des Sicherungsverfahrens nach § 294 ZPO ausreichende Glaubhaftmachung dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es ist insbesondere kein voller Beweis zu erbringen. Für die Glaubhaftmachung einer Behauptung genügt es, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. An die Stelle des Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung (BGH NJW-RR 2007, 776).
b) Der Arrestanspruch folgt zumindest aus § 826 BGB. Es kann deshalb dahinstehen, ob daneben auch Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 331 Nr. 1, 4 HGB, § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG oder i.V.m. § 264 a StGB oder § 263 StGB bestehen.
(1) Nach übereinstimmender Auffassung der Kapitalanlagesenate des OLG München legt ein Arrestkläger durch Vorlage der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft München I vom 22.07.2020 schlüssig dar und macht in diesem Sinne hinreichend glaubhaft, dass er bei seinen Investitionen vom Arrestbeklagten über vermögensrelevante Tatsachen nicht aufgeklärt bzw. diesbezüglich sogar gezielt getäuscht worden ist (vgl. u.a. Beschlüsse des OLG München vom 01.10.2020, 3 W 1384/20, und vom 19.05.2021, 13 W 667/21).
Bei Abstellen auf den Inhalt der Pressemitteilung ist es hinreichend wahrscheinlich, dass ein Schadensersatzanspruch des Arrest- und Berufungsklägers gegen den Arrest- und Berufungsbeklagten insbesondere aus § 826 BGB, aber auch aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB besteht. Darin werden Verhaltensweisen des Arrest- und Berufungsbeklagten beschrieben, welche als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zum Nachteil von Kreditgebern und Investoren der W. AG zu werten sind. Hierzu gehört insbesondere das Vortäuschen tatsächlich nicht existenter Geschäfte und die Vorspiegelung nicht existierender Vermögenswerte in Höhe von 1,9 Milliarden Euro auf der Grundlage eines im Jahr 2015 gefassten Tatentschlusses mit dem Ziel, die W. AG nach außen hin als wirtschaftlich erfolgreiches Unternehmen darzustellen. Aus der Pressemitteilung geht auch hervor, dass das Amtsgericht München Haftbefehl gegen den Berufungsund Arrestbeklagten erlassen und somit einen dringenden Tatverdacht bejaht hat. Im Hinblick darauf ist eine vorsätzliche Schädigungsabsicht bzw. eine vorsätzliche Täuschung durch den Arrest- und Berufungsbeklagten zu Lasten von Anlegern bereits ab 2015 ausreichend wahrscheinlich.
(2) Der Berufungs- und Arrestkläger ist durch die systematische Falschinformation seitens des Arrest- und Berufungsbeklagten der geltend gemachte Schaden zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstanden.
(a) Der Arrest- und Berufungskläger hatte hierzu in der Antragsschrift zwar nur ausgeführt, er habe vom 23.10.2019 bis 18.06.2020 insgesamt 246.290,67 € in die Aktie der W. AG investiert. Dabei seien Käufe abzüglich Verkäufe bereits berücksichtigt. Ergänzend hat er pauschal auf die Anlagen K2-K6 verwiesen. Diese weisen zwar mehrere Käufe über insgesamt 3.000 Aktien in besagtem Zeitraum aus, aber keine Verkäufe. Bezogen darauf, d.h. bei weiterem Halten der Aktien wäre nur eine Zugum-Zug-Anordnung in Betracht gekommen.
Nach entsprechendem Hinweis hat der Berufungs- und Arrestkläger aber nunmehr eine Abrechnung seiner Bank (Anlage K12) vorgelegt, dass er zwischenzeitlich die 3.000 Aktien der W. AG bei einem Erlös von 10.544,30 € verkauft hat, d.h. dass ihm ein Schaden von 235.746,37 €, wie zuletzt geltend gemacht, entstanden ist, ohne dass eine Zugum-Zug-Anordnung inmitten stünde.
Zur Glaubhaftmachung sind die Anlagen K2-K6 und K12 ohne weiteres ausreichend.
(b) Dafür, dass die streitgegenständlichen Investitionen im Vertrauen auf den dargelegten Sachverhalt getätigt wurden bzw. dass der Arrest- und Berufungskläger bei Kenntnis der wahren Umstände hiervon Abstand genommen hätte, spricht grundsätzlich ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts ergebender Erfahrungssatz. Es erscheint unwahrscheinlich, dass ein Käufer eine Aktie erwirbt, wenn dem Emittenten die Insolvenz droht und zur Zeit des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, zu VW Diesel EA189). Daraus ergibt sich zumindest mit der hier ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Arrest- und Berufungskläger die Aktien in Kenntnis der oben dargelegten Machenschaften nicht gekauft hätte.
Dem steht auch nicht entgegen, dass bei Investments mit spekulativem Charakter die entsprechende Vermutung eingeschränkt oder aufgehoben sein kann (vgl. z.B. BGH vom 13.07.2004 – XI ZR 178/03, zum – damals – „Neuen Markt“). Im hier vorliegenden Eilverfahren reicht nämlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus. Ob dies auch für den Regelbeweismaß des § 286 ZPO gilt (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 826 Rn. 56 mwN), ist gegebenenfalls erst im Hauptsacheverfahren zu klären.
Auf eine Glaubhaftmachung durch die als Anlage K10 vorgelegte eidesstattliche Versicherung kommt es damit letztlich nicht mehr an. Im Übrigen ist dieser, mag sie sich auch auf ein anderes Verfahren bezogen haben, zu entnehmen, dass der Arrest- und Berufungskläger an Eides statt versichert hat, dass er vom 23.10.2019 bis 18.06.2020, also im hier maßgeblichen Zeitraum, keine Wertpapiere der W. AG gekauft hätte, hätte er von den eingangs dargelegten Machenschaften gewusst.
c) Ein Arrestgrund ist ebenfalls gegeben.
(1) Der Arrestgrund wird durch das bisherige Verhalten des Arrest- und Berufungsbeklagten indiziert.
So besteht regelmäßig ein Arrestgrund, wenn das dem Arrestanspruch zugrundeliegende Verhalten eine vorsätzliche strafbare Handlung darstellt, die sich gegen das Vermögen des Arrestgläubigers richtet (BGH, Beschluss vom 24.03.1983 – III ZR 116/92, KG Berlin, Beschluss vom 07.01.2010 – 23 W 1/10, OLG München, Beschluss vom 13.10.2016 – 15 W 1709/16). Aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen ist eine vorsätzliche Straftat zulasten des Vermögens des Arrest- und Berufungsklägers hinreichend wahrscheinlich. Ob im Ergebnis ein Betrug nach § 263 BGB oder ein Anlagebetrug nach § 264 a StGB inmitten stehen wird, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, ist jedoch für die Qualifizierung des Vorliegens einer Straftat zulasten des Arrestklägers ohne Belang. Hat sich aber der Arrest- und Berufungsbeklagte eines vorsätzlichen Vermögensdeliktes zu dessen Lasten strafbar gemacht, ist auch die Annahme gerechtfertigt, er werde sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen und daher die Vollstreckung vereiteln oder erschweren (KG a.a.O.). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass diese Prognose unrichtig sein könnte, sind vorliegend nicht gegeben. Zwar hat sich der Arrest- und Berufungsbeklagte dem Strafverfahren gestellt und verhält sich nunmehr kooperativ. Im Hinblick auf die Schwere der Vorwürfe, einem offenkundig über Jahre hinweg mit großer krimineller Energie erfolgten Verschleiern, Verschweigen und Beschönigen der wirklichen Unternehmenslage und angesichts der im Juni 2020 für den Arrestbeklagten bestehenden ausweglosen Lage, kann allein die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen (so auch OLG München, Urt. v. 27.09.2021, 3 U 4456/21).
(2) Dem Vorliegen eines Arrestgrundes steht hier entgegen der Auffassung des Erstgerichts auch nicht entgegen, dass sich der Arrest- und Berufungsbeklagte seit 22.07.2020 in Untersuchungshaft befindet. Dieser Umstand hindert den Arrest- und Berufungsbeklagten nämlich weder rechtlich noch tatsächlich daran, Vermögensverfügungen gegebenenfalls über beauftragte Personen zum Nachteil der Arrestklägerin vorzunehmen.
(3) Letztlich steht dem Vorliegen eines Arrestgrundes bzw. dem Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses am Erlass eines Arrestes nicht entgegen, dass sämtliche Vermögenswerte seitens der Staatsanwaltschaft arrestiert wären, d.h. kein Vermögen mehr vorhanden wäre, auf das zugegriffen werden könnte.
Die Beschlagnahme nach § 111b StPO oder der Vermögensarrest nach § 111e StPO beseitigen den Arrestgrund nicht. Allerdings hindert § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO eine Vollstreckung des Arrests in die sichergestellten Vermögenswerte (MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020 Rn. 21, ZPO § 917 Rn. 21). Haben die Strafverfolgungsorgane nach §§ 111e, 111f StPO den Vermögensarrest in einen Gegenstand des Schuldnervermögens vollzogen, hindert dies die Einzelzwangsvollstreckung in den so gepfändeten Gegenstand (§ 111h Abs. 2 StPO). Der durch die Straftat Verletzte kann zwar seine Ansprüche im Zivilrechtswege verfolgen und auch einen dinglichen Arrest beantragen, diesen jedoch wegen § 111h StPO nicht in den gepfändeten Gegenstand vollziehen (BeckOK ZPO/Mayer, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 916 Rn. 17).
Das erscheint dem Senat auch sachgerecht. Denn es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Arrestbeklagte innerhalb der Vollziehungsfrist weitere Vermögensgegenstände erwirbt oder dem Arrestkläger als Gläubiger innerhalb dieser Frist weitere Vermögenswerte bekanntwerden. Außerdem greift § 111h Abs. 2 S. 1 StPO nur während der Dauer der Arrestvollziehung. Auch insoweit ist nicht auszuschließen, dass sich innerhalb der Vollziehungsfrist Änderungen ergeben (MüKoZPO/Drescher, 6.Aufl. 2020 Rn.21, ZPO § 917 Rn.21; BeckOK ZPO/Mayer, 38.Ed. 1.9.2020, ZPO § 916 Rn.17).
Ob dies anders – z.B. im Sinne eines Rechtsmissbrauchs – zu beurteilen wäre, wenn ein Antragsteller wiederholt Arrestanträge gleichsam „ins Blaue“ stellt ohne jede Aussicht auf eine zulässige Pfändung, kann hier offen bleiben.
2. Die Abwendungsbefugnis basiert auf § 923 ZPO.
3. Die Entscheidung über den Antrag auf Forderungspfändung bleibt dem Landgericht München I überlassen (§ 572 Abs. 3 ZPO, § 20 Abs. 1 Nr. 16 RpflG).
Zwar ist eine gleichzeitige Entscheidung auch über die Pfändung im Arrestbeschluss grundsätzlich möglich, dies gilt aber nicht in der Rechtsmittelinstanz (Vollkommer in Zöller, § 930, Rz. 3). Diese Ansicht ist zwar nicht unumstritten (zum Streitstand siehe Seiler in Thomas/Putzo, § 930, Rz. 2), ihr ist aber aus Rechtsschutzgründen zu folgen. Andernfalls würden die Rechtsschutzmöglichkeiten des Schuldners unangemessen eingeschränkt, da gegen einen Pfändungsbeschluss in der Beschwerdeinstanz nur noch die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO statthaft wäre.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 516 Abs. 3 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


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