Handels- und Gesellschaftsrecht

Berichtigungsbeschluss -Tatbestand

Aktenzeichen  5 O 4690/14

Datum:
11.7.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 131593
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319
BGB-InfoV § 14

 

Leitsatz

Verfahrensgang

5 O 4690/14 2016-06-08 Endurteil LGTRAUNSTEIN LG Traunstein

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Traunstein – 5. Zivilkammer – vom 08.06.2016 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf Seite 4, 1. Zeile des Urteils wird nach dem letzten Wort „zustehen“ eingefügt: (Anlagen B 5, B 8).
Auf Seite 4 des Urteils, am Ende des vorletzten Absatzes wird nach dem Wort „abgeholt“ folgender Satz in einer neuen Zeile eingefügt: Ihre ….

Gründe

I.
Mit Schriftsatz vom 21.06.2016, eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin die Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 08.06.2016, zugestellt am 14.06.2016,
beantragt:
1. Die Passage „Die Anlage … wurde dem Anleger gegenüber so dargestellt, dass der garantierte Pachtzins höher als die von ihm selbst bei Betrieb einer Anlage gleicher Größe erzielbare Netzeinspeisevergütung sein sollte“ ist in den streitigen Sachvortrag des Beklagten zu verschieben.
2. In der zitierten Widerrufsbelehrung (S. 4 des Urteils) ist am Schluss die Passage „Ihre …“ zu ergänzen.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass sie den Inhalt der Beratungsgespräche mit Nichtwissen bestritten habe und zudem im Urteil auf S. 5 sogar festgehalten sei, dass die Klägerin den Inhalt der Beratungen mit Nichtwissen bestritten hat. Demnach seien die Tatbestandsfeststellungen widersprüchlich und deshalb zu berichtigen.
Die wörtlich zitierte Widerrufsbelehrung sei verkürzt, weil die fehlende Passage sich aus dem Gestaltungshinweis 11 in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. ergebe.
Die Klagepartei hat hierzu mit Schriftsatz vom 07.07.2016 Stellung genommen.
II.
Zum Antrag 1: Die von der Klagepartei festgestellte Unklarheit im Tatbestand war durch die Bezugnahme auf die entsprechenden Anlagen B 5 und B 8 zu beseitigen.
Zum Antrag 2: Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass die Widerrufsbelehrung nicht vollständig wiedergegeben wurde. Infolgedessen war eine entsprechende Einfügung in den Tatbestand vorzunehmen.


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