Handels- und Gesellschaftsrecht

Berufungseinlegung durch einen vollmachtlosen Vertreter

Aktenzeichen  9 U 4679/19 Bau

Datum:
21.1.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 23604
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 89 Abs. 1, Abs. 2, § 101
GKG § 47, § 48

 

Leitsatz

Einem nicht mehr als Anwalt zugelassenen Vertreter fehlt die für eine Berufungseinlegung erforderliche Postulationsfähigkeit, sodass seine Berufungseinlegung und Berufungsbegründung unwirksam sind. Eine ihm erteilte Vollmacht steht unter der Voraussetzung, dass er zugelassener Anwalt ist. Daher handelt er als vollmachtloser Vertreter und ihm sind als Veranlasser die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

9 U 4679/19 Bau 2019-12-19 Bes OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.07.2019, Aktenzeichen 24 O 14207/13, wird verworfen.
2. A. M., K. Straße 4, … M. hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Streithelfer der Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 78.000 € festgesetzt.

Gründe

Zur Begründung wird auf die Hinweise des Senats im Beschluss vom 19.12.2019 Bezug genommen. Dieser wurde der Beklagten und A. M. jeweils am 24.12.2019 zugestellt.
Innerhalb der gesetzten Frist und danach sind bei Gericht bislang von keiner Seite Erklärungen dazu eingegangen. Für die Beklagte hat sich kein neuer Rechtsanwalt bestellt.
Nichts ist dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Berufungseinlegung und -begründung durch A. M. gegen sich gelten lassen muss (§ 89 Abs. 2 ZPO). Sie hat die Prozessführung weder ausdrücklich noch stillschweigend genehmigt. Ihre A. M. erteilte Vollmacht stand unter der Voraussetzung, dass dieser zugelassener Anwalt sei. Das war er im gesamten Berufungsverfahren nicht mehr. Daher handelte er als vollmachtloser Vertreter und waren ihm als Veranlasser die Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz aufzuerlegen; §§ 89 Abs. 1, 101 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Der vorliegende Beschluss ist A. M. zuzustellen.


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