Handels- und Gesellschaftsrecht

Darlehensvertrag, Schadensersatzanspruch, Schadensersatz, Kaufvertrag, Kaufpreis, Verkauf, Immobilie, Pflichtverletzung, Verwertung, Nettodarlehensbetrag, Zwangsversteigerung, Klage, Finanzierung, unterlassen, Kosten des Rechtsstreits, keine Pflichtverletzung

Aktenzeichen  5 O 3827/20

Datum:
13.10.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 49067
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB nicht nachweisen kann.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Sicherungsgutes kann in bestimmten Fällen zwar grundsätzlich gegeben sein, nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist dies aber hier nicht der Fall.
1. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte angeblich pflichtwidrig einen freihändigen Verkauf der Immobilie verhindert bzw. zumindest nicht gefördert hat.
a) Es ist zwar zutreffend, dass der Sicherungsnehmer, der die Verwertung des Sicherungsguts betreibt, die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen hat und er deshalb bestrebt sein muss, das bestmögliche Verwertungsergebnis zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.1999 – XI ZR 280/98). Dem Sicherungsnehmer muss grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, die Verwertung des Sicherungsguts durch einen freihändigen Verkauf abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.1962 – II ZR 70/609).
Der Sicherungsnehmer ist somit gehalten, eine vom Sicherungsgeber nachgewiesene günstige Verwertungsmöglichkeiten sorgfältig zu prüfen und diese auszunutzen (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.1999 – XI ZR 280/98).
Allerdings ist gleichfalls festzuhalten, dass es grundsätzlich Sache des Sicherungsgebers ist, mit potentiellen Interessenten die erforderlichen Verhandlungen zu führen, einen Kaufvertrag mit gesicherter Finanzierung vorzubereiten und dann den Sicherungsnehmer zur Mitwirkung an diesem Vertrag aufzufordern (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.1999 – XI ZR 280/98; BGH, Urteil vom 24.06.1997 – XI ZR 178/96).
Würde der Sicherungsnehmer an dem Zustandekommen eines solchen Vertrags sodann nicht mitwirken und ihn vielmehr hintertreiben, käme ein Schadensersatzanspruch gegen den Sicherungsnehmer in Betracht.
b) Im hiesigen Fall konnte die Klägerin aber bereits keinen konkreten Käufer der Immobilie benennen, der die Immobilie zu einem bestimmten Kaufpreis definitiv gekauft hätte und dessen Kauf die Beklagte aktiv verhindert hätte. Vielmehr ist es gerade so, dass es im Jahr 2015 einen Interessenten gegeben hätte, der 520.000 € für den Kauf der Immobilie gezahlt hätte und der nicht etwa aufgrund eines Dazwischentretens der Beklagten von dem Kauf der Immobilie abgehalten wurde, sondern vielmehr – nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite – aufgrund der Tatsache, dass er den Kaufpreis nicht finanzieren konnte.
Allein hieraus ergibt sich, dass nicht etwa die Beklagte den Verkauf der Immobilie aktiv verhinderte, sondern dass schlicht kein Käufer für die Immobilie gefunden werden konnte.
Unerheblich ist hierbei, ob die Beklagte sich aktiv an dem Verkauf der Immobilie beteiligt und diesen gefördert hat. Denn der Verkauf der Immobilie ist grundsätzlich Sache des Eigentümers, also der Klägerseite.
Im Übrigen gibt die Beklagte plausibel und glaubhaft an, sie sei von der Klägerin gar nicht beauftragt worden, die Immobilie zu verkaufen.
Dass dies anders gewesen sein soll und die Beklagte von der Klägerin zum Verkauf der Immobilie beauftragt worden sei, wird seitens der Klägerin schon gar nicht substantiiert vorgetragen und konnte erst recht nicht nachgewiesen werden.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Beklagte unstreitig der Klägerin nach dem Fälligwerden der Forderungen am 30.06.2010 noch insgesamt bis 30.06.2013 – also drei Jahre – Zeit gegeben hat, die Immobilie freihändig zu verkaufen. Erst danach wurden gerichtliche Verwertungsmaßnahmen angekündigt und sodann betrieben.
Die Gewährung eines solch langen Zeitraums für die Verwertung einer Immobilie ist mit Sicherheit mehr als angemessen, das Interesse des Sicherungsgebers zu wahren, das Sicherungsgut bestmöglich zu verwerten, da natürlich auch die Belange des Sicherungsnehmers, finanziell in absehbarer Zeit befriedigt zu werden, berücksichtigt werden müssen.
Da auch ein aktives Hintertreiben eines freihändigen Verkaufs der Immobilie durch den Sicherungsnehmer nicht vorliegt, liegt eine Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB nicht vor.
2. Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich des Weiteren nicht aufgrund der Einleitung der Zwangsvollstreckung.
Selbst wenn man unterstellen würde, dass das Gutachten des Sachverständigen  in Abweichung zu dem Gutachten des Herrn Dr.  unzutreffend eine fehlende Suizidalität festgestellt hätte, läge darin keine Pflichtverletzung der Beklagten.
Die Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens und die Entscheidung über Vollstreckungsschutzanträge im Rahmen von § 765a ZPO in Verbindung mit § 86 ZVG und die dazu gegebenenfalls erforderliche Einholung von Sachverständigengutachten obliegt alleine dem Gericht. Pflichtverletzungen von Darlehensverträgen durch die Beklagte können sich daraus jedenfalls nicht ergeben.
II. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Verfahrens ergibt sich aus § 91 ZPO.
III. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


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