Handels- und Gesellschaftsrecht

Erfolgloser Antrag gegen Streitbeitritt bei zulässiger Nebenintervention

Aktenzeichen  23 U 1774/15

Datum:
28.4.2016
Fundstelle:
MDR – 2016, 1046
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 66, § 71 Abs. 1 S. 1, § 239, § 250, § 522 Abs. 2
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4

 

Leitsatz

1 Das Gericht der Rechtsmittelinstanz, das im Rahmen des Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entscheidet, kann nach einer Unterbrechung des Verfahrens durch Tod einer Partei über die Rechtsnachfolge sowie über die Zulässigkeit einer Nebenintervention schriftlich ohne Terminsbestimmung gemäß § 216 ZPO bzw. § 71 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheiden. (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Streitverkündeter kann statt dem Streitverkünder dessen Gegner als Nebenintervenient beitreten, muss aber im Falle des Widerspruchs des Verkünders gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 ZPO ein rechtliches Interesse am Beitritt auf der Gegenseite glaubhaft machen. Dabei vermag allein die Tatsache der Streitverkündung ein rechtliches Interesse nicht zu begründen (BGH Beschl. v. 10.02.2011 – Az. I ZB 63/09). (redaktioneller Leitsatz)
3 Das weit auszulegende Tatbestandsmerkmal des rechtlichen – in Abgrenzung zum bloß wirtschaftlichen oder sonst tatsächlichen – Interesses im Sinn von § 66 ZPO ist dann erfüllt, wenn der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits sich mittelbar oder unmittelbar auswirkt (BGH Beschl. v. 18.11.2015 – Az. VII ZR 2/15).  (redaktioneller Leitsatz)
4 Ein Güteantrag muss zur Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ausreichend individualisiert sein. Er muss das angestrebte Verfahrensziel zumindest so weit umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; daher muss die Größenordnung des geltend gemachten Schadens jedenfalls im Ansatz zu erkennen sein (BGH Urt. v. 18.06.2015 – Az. III ZR 189/14). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

23 U 1774/15 2015-10-15 Endurteil OLGMUENCHEN LG Traunstein

Tenor

1. Der Beitritt des Streitverkündungsempfängers auf Seiten der Beklagten wird zugelassen.
2. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18.03.2015, Aktenzeichen 1 HK O 2133/13, wird zurückgewiesen.
3. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention zu tragen.
4. Das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18.03.2015 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und beantragt,
die Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Traunstein als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 2.916.800,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit dem 07.12.2012 zu zahlen.
Die Beklagten und der Nebenintervenient beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 15.10.2015 (Bl. 381 ff d. A.) darauf hingewiesen, dass er eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Auf diesen Beschluss und die Gegenerklärung der Klägerin vom 08.02.2016 (Bl. 433 ff d. A.) sowie des Nebenintervenienten vom 24.02.2016 (Bl. 456 ff d. A.) wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 10.12.2015 (Bl. 404 f. d. A.) hat der Senat das Verfahren bezüglich des damaligen Beklagten zu 5) (Herr G. M.) gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt, da dieser nach Mitteilung seiner anwaltlichen Vertreterin am 23.08.2015 verstorben war. Die Klagepartei, die mit Schriftsatz vom 07.12.2015 (Bl. 399 f d. A.) die Aussetzung des gesamten Verfahrens beantragt hatte, legte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein (Schriftsatz vom 04.01.2016, Bl. 411ff d. A.), die sie mit Schriftsatz vom 08.02.2016 (Bl. 433 d. A.) zurücknahm.
Der Schriftsatz des Rechtsanwalts M. vom 13.01.2016 (Bl. 422 d. A.), in dem die Aufnahme des Prozesses durch die Erben angezeigt wurde, wurde an den Klägervertreter am 01.02.2016 zugestellt.
Die Klägerin verkündete dem Zeugen Rechtsanwalt K. S. mit Schriftsatz vom 13.05.2015 (Bl. 328/331 d. A.) den Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten. Der Streitverkündungsempfänger trat mit Schriftsatz vom 14.08.2015 (Bl. 370/378 d.A) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei. Mit Schriftsatz vom 08.02.2016 (Bl. 427/433 d. A.) stellte der Klägervertreter den Antrag, den Streitbeitritt des Streitverkündungsempfängers auf Seiten der Beklagten für unzulässig bzw. unwirksam zu erklären.
Mit Verfügung vom 25.02.2016 (Bl. 450f d. A.) hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, über die Rechtsnachfolge des vormaligen Beklagten zu 5) und den Antrag der Klägerin, den Streitbeitritt des Streitverkündungsempfängers für unzulässig zu erklären, im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Mit Schriftsatz vom 29.01.2016 (Bl. 445f d. A.) beantragte die Klägerin, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung – hilfsweise gegen Sicherheitsleistung – einstweilen einzustellen.
Auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien wird ergänzend Bezug genommen.
II. 1. Über die Rechtsnachfolge des vormaligen Beklagten zu 5) (G. M.) kann vorliegend im Rahmen des Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden.
1.1. Die Rechtsnachfolge des vormaligen Beklagten zu 5), der am 23.08.2015 verstorben ist, durch die Beklagte zu 5) und den Beklagten zu 6) ist vorliegend unbestritten. Die Prozessbevollmächtigte des früheren Beklagten zu 5) legte die Ablichtung eines Erbscheins vor (Schriftsatz vom 16.12.2015, Anlage zu Bl. 407/409 d. A.), wonach der frühere Beklagte zu 5) jeweils zur Hälfte von Frau M. M. und Herrn J.-P. M. beerbt wurde. Mit Schriftsatz vom 13.01.2016 (Bl. 422 d. A.) hat Rechtsanwalt M. angezeigt, dass die Beklagte zu 5) und der Beklagte zu 6) Rechtsnachfolger des vormaligen Beklagten zu 5) seien und beantragt, die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen. Zwar wurde kein expliziter Aufnahmeantrag gestellt, ausreichend ist jedoch, dass der Wille zur Fortsetzung des Prozesses zweifelsfrei erkennbar ist (Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 250 Rz. 3), was vorliegend der Fall war. Mit Zustellung dieses Schriftsatzes an den Klägervertreter, die am 01.02.2016 erfolgte, endete daher die Aussetzung betreffend den vormaligen Beklagten zu 5).
1.2. Tritt die Unterbrechung ein, nachdem bereits Rechtsmittel eingelegt wurde, kann das Gericht in der Rechtsmittelinstanz, sofern die Rechtsnachfolge unbestritten oder nachgewiesen ist, entweder durch Zwischenurteil Rechtsnachfolge und Aufnahmeverpflichtung positiv feststellen oder aber in den Gründen des Endurteils darüber befinden (Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 239 Rz. 9, 11). Da vorliegend eine Sachbehandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erfolgt, ist über die Rechtsnachfolge im Rahmen des § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden.
1.2.1. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 25.02.2016 über die beabsichtigte Vorgehensweise, über die Rechtsnachfolge und die Aufnahme des Verfahrens im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, informiert. Die Klägerin wies im Schriftsatz vom 08.02.2016 (Bl. 433 ff d. A.) darauf hin, dass in den Fällen des § 239 ZPO nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens ein Verhandlungstermin zu bestimmen sei. Der Nebenintervenient beantragte die Anberaumung eines Verhandlungstermins gemäß § 216 ZPO (Schriftsatz vom 24.02.2016, Bl. 456 ff d. A.). Diesen Antrag hielt er mit Schriftsatz vom 15.03.2016 (Bl. 468f d. A.) aufrecht.
1.2.2. Zwar erfolgt bei einer Aufnahme des Prozesses durch den Rechtsnachfolger gemäß § 250 ZPO nach Unterbrechung vor Erlass der Endentscheidung grundsätzlich eine Terminsbestimmung gemäß § 216 ZPO (Hüßtege in: Thomas/Putzo, 36. Aufl., § 239 Rz. 7). § 216 ZPO bezieht sich jedoch (nur) auf alle der ZPO unterliegenden Verfahren mit mündlicher Verhandlung (Hüßtege in: Thomas/Putzo, 36. Aufl., § 216 Rz. 1). Dem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO geht jedoch keine mündliche Verhandlung voraus. Das Gesetz enthält hierzu zwar keine ausdrückliche Vorschrift. Der vom Gesetz vorgezeichnete Verfahrensablauf macht jedoch deutlich, dass die Entscheidung im schriftlichen Verfahren fällt. Alle Anträge werden durch Einreichung eines Schriftsatzes angebracht (Heßler in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 522 Rz. 33, BGH NJW 2012, 1292, 1293). Über sämtliche Anträge kann daher auch schriftlich entschieden werden.
Sofern die Nebenintervenientin nicht der Auffassung ist, dass das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ein schriftliches Verfahren darstellt, kann dem nicht gefolgt werden, zumal die höchstrichterliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass es sich bei dem Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO um ein rein schriftliches Verfahren handelt (BGH NJW 2012, 1292, 1293). Entgegen der Ansicht der Nebenintervenientin ergibt sich aus dem von ihr zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2011 nichts anderes, vielmehr ist daraus ersichtlich, dass der Übergang von der Terminierung durch Aufhebung des Termins und nachfolgender Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO einen Verfahrenswechsel darstellt (BVerfG, Beschluss vom 18.07.2011, Az. 2 BvR 1701/04, juris, Tz. 11).
1.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist vorliegend nicht geboten, auch nicht im Hinblick auf die Aufnahme des Prozesses durch die Erben des vormaligen Beklagten zu 5). Ob in zweiter Instanz mündlich verhandelt wird oder durch Beschluss zurückgewiesen, liegt im pflichtgemessenen, gebundenen Ermessen des Berufungsgesichts (Heßler in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 522 Rz. 31). In dem vorliegenden Berufungsverfahren wurde bereits ein Hinweisbeschluss erteilt, die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist ohne Aussicht auf Erfolg (s. Ziff. 3). Besondere Themen im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge des vormaligen Beklagten zu 5), die einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfen würden, wurden nicht vorgetragen. Insbesondere wurde die Rechtsnachfolge durch die (jetzige) Beklagte zu 5) und den Beklagten zu 6) seitens der Parteien nicht bestritten. Die Klägerin und der Streitverkündete berufen sich hinsichtlich der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung allein auf formale Erwägungen, die angesichts des vorliegenden schriftlichen Verfahrens nicht zum Tragen kommen. Sämtliche Beklagtenvertreter haben keine Einwände gegen eine Entscheidung im Beschlusswege vorgetragen.
2. Dem Antrag der Klägerin vom 08.02.2016 (Bl. 427/433 d. A.), den Streitbeitritt des Streitverkündungsempfängers für unzulässig bzw. unwirksam zu erklären, ist nicht stattzugeben, da der Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten der Beklagten eine zulässige Nebenintervention i. S. v. § 66 ZPO ist.
2.1. Auch hinsichtlich des Antrages der Klägerin auf Zurückweisung der Nebenintervention ist eine Terminierung nicht veranlasst. Dem steht die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen, wonach über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist. Wie der Nebenintervenient zu Recht unter Hinweis auf die Literaturmeinung (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 71 Rz. 3) ausführt, ist auch eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zulässig. Wie bereits unter Ziff 1.2 dargestellt, wird bei dem Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO – wie vorliegend – die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um ein rein schriftliches Verfahren (BGH NJW 2012, 1292, 1293), für das entgegen der Ansicht des Nebenintervenienten eine Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich ist.
Das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO als schriftliches Verfahren (Heßler in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 522 Rz. 33) ist zudem mit dem selbstständigen Beweisverfahren vergleichbar, bei dem eine Entscheidung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als zulässig angesehen wird (BGH, Beschluss vom 18.11.2015, Az. VII ZB 2/15, Leitsatz Ziff. 2; OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2009, Az. 9 W 77/09, BauR 2010, 250, 251), zumal auch das Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Beschleunigung dient (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 522 Rz. 31). Die Entscheidung ergeht durch Zwischenurteil, das mit dem Endurteil verbunden werden darf, sie ist auch stillschweigend im Rahmen der Endentscheidung möglich (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 71 Rz. 5, BGH NJW 1963, 2027). Demgemäß ist vorliegend eine Entscheidung im Zusammenhang mit dem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO – als Endentscheidung in der Berufungsinstanz – zulässig. Auch im Hinblick auf den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Nebenintervention ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorliegend nicht geboten. Mit Ausnahme des Nebenintervenienten, der rechtsirrig von einer zwingenden Durchführung der mündlichen Verhandlung ausgeht, haben weder der Klägervertreter noch die Beklagtenvertreter Einwände gegen die Ankündigung der beabsichtigten Entscheidung im Beschlusswege (Verfügung vom 25.02.2016, Bl. 450 d. A.) geäußert.
2.2. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Beitritt des Streitverkündungsempfängers auf Seiten der Beklagten ist nicht erfolgreich, da dieser Beitritt eine zulässige Nebenintervention i. S. v. § 66 ZPO ist, so dass die Zulassung der Nebenintervention gemäß § 71 Abs. 1 ZPO auszusprechen ist.
2.2.1. Der Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Nebenintervention und damit gegen den Beitritt des Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten ist gemäß § 71 Abs. 1 ZPO statthaft. Denn die Streitverkündung bezweckt allein den Beitritt auf Seiten des Streitverkünders. Will der Streitverkündungsempfänger – wie hier – dem Gegner beitreten, so steht dem Streitverkünder ein Widerspruchsrecht zu (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 71 Rn. 1, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2007, Az. I-24 U 217/06, 24 U 217/06, juris, Tz. 6).
2.2.2. Der Nebenintervenient hat das rechtliche Interesse an seinem Beitritt hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 71 Abs. 1, 66 Abs. 1 ZPO.
2.2.2.1. Ein Streitverkündeter kann statt dem Streitverkünder dessen Gegner als Nebenintervenient beitreten, muss aber im Falle des Widerspruchs des Verkünders gem. § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein rechtliches Interesse am Beitritt auf der Gegenseite glaubhaft machen (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 74 Rdnr. 1).
Das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten ergibt sich vorliegend nicht allein aus der Tatsache der Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 ZPO. Aus dem Umstand, dass im Falle einer Streitverkündung und eines Beitritts des Dritten bei einem Antrag auf Zurückweisung des Beitritts zu prüfen ist, ob der Dritte ein Interesse an einem Beitritt glaubhaft gemacht hat, folgt, dass allein die Tatsache der Streitverkündung ein rechtliches Interesse nicht zu begründen vermag (BGH, Beschluss vom 10.02.2011, Az. I ZB 63/09, juris, Tz. 12).
Das weit auszulegende Tatbestandsmerkmal des rechtlichen – in Abgrenzung zu bloß wirtschaftlichen oder sonst tatsächlichen – Interesses i. S. v. § 66 ZPO ist dann erfüllt, wenn der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits sich mittelbar oder unmittelbar auswirkt (BGH, Beschluss vom 18.11.2015, Az. VII ZR 2/15, juris, Tz. 11 m. w. Nw). Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich für das rechtliche Verhältnis des Nebenintervenienten zu einer Partei des Rechtsstreits ist, insbesondere wenn der Intervenient einen Regressanspruch behauptet oder befürchtet (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 66 Rdnr. 13, OLG München, Urteil vom 21.03.2013, NZG 2013, 742).
Der Nebenintervenient hat entsprechend dieser Grundsätze hinreichend glaubhaft gemacht, dass er ein Interesse am Obsiegen der Beklagten hat, indem er Folgendes ausgeführt hat: Da die Klägerin mit der Streitverkündung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit Regressansprüche angekündigt habe, bestehe für ihn ein rechtliches Interesse im Hinblick auf die Feststellung, dass nicht etwa der von ihm verfasste Güteantrag und eine insoweit etwa bestehende Verjährungsproblematik das Unterliegen der Klägerin in diesem Rechtsstreit begründe, sondern das Fehlen des klagegegenständlichen Anspruchs dem Grunde nach, das dann auch seine Haftung gegenüber der Klägerin ausschließe (Beitrittsschrift vom 14.08.2015, Rz. 25, Bl. 378 d. A.).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich ein hinreichendes rechtliches Interesse, das zur Unterstützung der Beklagten berechtigt, auch wenn dieses auf ein Obsiegen der Beklagten nur aus einem bestimmten Grund (Klageabweisung wegen Fehlen des Anspruchs dem Grunde nach) gestützt ist.
Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich aus dem von dem Nebenintervenienten nicht bestrittenen Umstand, dass sie in Absprache mit diesem Berufung eingelegt habe, dieser aber auf Seiten der Gegner beigetreten und die Zurückweisung der Berufung beantragt habe, kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Nebenintervenienten annehmen, zumal nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, dass der Nebenintervenient den Beitritt auf Seiten der Klägerin zugesichert hätte. Der Nebenintervenient hielt sich in den Grenzen des gesetzlich Zulässigen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Frage eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ferner, dass der Beitritt eines Streitverkündungsempfängers auf Seiten des Gegner als Nichtbeitritt i. S. v. § 74 Abs. 2 ZPO gilt (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. § 74 Rz. 5) und in einem späteren Prozess die Interventionswirkung nur zugunsten, nicht aber zuungunsten der streitverkündenden Partei besteht (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. § 74 Rz. 7).
3. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18.03.2015, Az. 1 HK O 2133/13, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Das Landgericht, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Rügen der Klägerin und des Nebenintervenienten greifen demgegenüber nicht durch.
3.1. Soweit die Klägerin von sämtlichen Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 2.916.800,00 mit der Behauptung eines sittenwidrigen Grundstücksgeschäftes am 16.07.2002 begehrt, hat das Landgericht die Klage zutreffend wegen absoluter Verjährung etwaiger Ansprüche abgewiesen.
Vorliegend kann dahinstehen, inwieweit tatsächlich Schadensersatzansprüche, die die Klägerin auf c.i.c., § 250 S. 2 BGB sowie vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB stützt und die nach den Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 20.07.2015 in der Berufungsinstanz nur noch in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und Wert des betreffenden Grundstücks geltend gemacht werden, bestehen. Etwaige Schadensersatzansprüche wären jedenfalls absolut verjährt gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB, da im Zeitpunkt der Klageerhebung am 05.06.2013 seit der Entstehung der behaupteten Schadensersatzansprüche bereits mehr als zehn Jahre vergangen waren. Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin die geltend gemachten Schadensersatzansprüche teils auf vertragliche Pflichtverletzung, teils auf Delikt stützt. Schadensersatzansprüche, auch solche mit vertraglicher Grundlage, entstehen grundsätzlich einheitlich mit Eintritt des Schadens (sog. Grundsatz der Schadenseinheit, Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 199 Rz. 14, 46). Vorliegend erfolgte die Kaufpreiszahlung bezüglich des Grundstückserwerbs vom 16.07.2002 durch die Klägerin im Jahr 2002 (vgl. Güteantrag, Anlage K10), so dass im Zeitpunkt der Klageerhebung am 05.06.2013 nach Ablauf der Zehnjahres-Frist (§§ 187 ff BGB) kenntnisunabhängige, absolute Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB eingetreten war (§ 214 Abs. 1 BGB).
3.2. Die mit Schriftsatz des Streithelfers der Beklagten vom 30.12.2011 erfolgte Einreichung des Güteantrages (Anlage K10) hat die Verjährung mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt.
3.2.1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die für einen gerichtlichen Mahnantrag geltenden Anforderungen an die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Güteverfahrens auch auf den Güteantrag anwendbar. Der Güteantrag muss zum einen die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden. Zum anderen muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Freilich sind insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn das Güteverfahren zielt – anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren – auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits ab und führt erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); auch besteht keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az. III ZR 198/14, juris, Tz. 19ff m. w. Nw.).
3.2.2. Diese Grundsätze beziehen sich – entgegen der von der Klägerin in der Gegenerklärung vom 08.02.2016 (Bl. 433ff d. A.) und dem Nebenintervenienten (Schriftsatz vom 24.02.2016, Bl. 456ff d. A.) vertretenen Ansicht – nicht nur auf den Bereich der Anlageberatungsfälle, sondern stellen eine allgemeingültige Konkretisierung der Anforderungen für die Individualisierung eines Anspruches im Güteverfahren dar. Der Senat vermag eine Einschränkung dieser Grundsätze entgegen der Meinung der Klägerin in der Gegenerklärung auch nicht in dem von dieser zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.10.2015 (Az. III ZR 170/14) zu erkennen.
Den dargestellten Grundsätzen zufolge muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß eine genaue Bezifferung der Forderung nicht enthalten, wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des landgerichtlichen Urteils am 18.03.2015 in seinen Urteilen vom 18.06.2015 (Az. III ZR 189/14, III ZR 198/14, III ZR 227/14 und III ZR 191/14) nach insoweit uneinheitlicher Rechtsprechung der Oberlandesgerichte entschieden hat (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az. III ZR 189/14, juris, Tz. 24, dort auch Rechtsprechungsnachweise der Oberlandesgerichte). Insoweit ist der Klägerin zuzugeben, dass die mangelnde Bezifferung der behaupteten Forderung in dem Güteantrag vom 30.12.2011 (Anlage K10) vorliegend unschädlich ist.
3.2.3. Der Güteantrag vom 30.12.2011 genügt jedoch nicht den Anforderungen an die für die Bewirkung der Verjährungshemmung nötige Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 3 Abs. 1 Satz 4 der Verfahrensordnung des Rechtsanwalts F. X. R., wonach der Güteantrag „eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und des Begehrens“ enthalten muss (Anlage K11); insoweit bestehen keine Abweichungen von den allgemein geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az. III ZR 198/14, juris, Tz. 26).
In diesem Zusammenhang hat der Güteantrag das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist, daher muss die Größenordnung des geltend gemachten Schadens jedenfalls im Ansatz zu erkennen sein (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az. III ZR 189/14, juris, Tz. 24, 27).
Dies ist hier nicht der Fall. Aus dem Güteantrag ist nicht einmal der ungefähre betragsmäßige Umfang des geltend gemachten Schadens ersichtlich:
Zwar wird in Ziff. III des Güteantrages (Anlage K10) der vollständige Ersatz des im Zusammenhang mit dem o. g. Grundstückserwerbs entstandenen Schadens geltend gemacht. Es bleibt aber offen, ob der vollständige Schaden in Höhe des negativen Interesses (inklusive Erwerbsnebenkosten wie Beurkundungskosten und Grunderwerbssteuer) oder ein Differenzschaden, beispielsweise nach Veräußerung, da im Zeitpunkt des Güteantrags der Weiterverkauf des gegenständlichen Grundstücks beabsichtigt war (und auch durchgeführt wurde, wie die Klägerin in ihrer Klagebegründung, S. 5, Bl.5 d. A. ohne Angabe eines Datums ausführt) und in dessen Rahmen das Gutachten des Gutachters E. R. vom 17.12.2011 erstellt wurde (Anlage K7). Auch finden sich in dem Güteantrag keinerlei Zahlen, weder zu dem Kaufpreis, noch zu dem angeblichen Wert des Grundstücks, was das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Es findet sich lediglich die Angabe, dass der Kaufpreis „mehr als 500% über dem Verkehrswert“ gelegen hat. Anstelle des Zeitpunktes des Kaufvertrages ist lediglich ausgeführt, die Antragsgegner zu 1) und 2) hätten „bspw. im Jahr 2002“ ein Grundstück in der S.-straße/K.-straße in F. erworben. Zudem wird in dem Güteantrag ausgeführt, dass die Antragsgegner zu 6) bis 8), d. h. die Beklagten zu 3) und 4) und der vormalige Beklagte zu 5), das gegenständliche Grundstück zu einem wesentlich günstigeren Kaufpreis erworben hätten, wobei unbestritten ist, dass diese das Grundstück im Jahr 1998 (als V. G. W. B. GbR) für € 6,3 Mio. (von einer Firma, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) war) erworben hatte, so dass aufgrund dieser unzutreffenden Angabe für die Antragsgegner noch weniger ein Rückschluss auf den Umfang der verfolgten Forderung möglich war.
Soweit sich die Klägerin demgegenüber in ihrer Berufungsbegründung vom 20.07.2015 darauf stützt, dass zur Begründung des Anspruchs auf Schadensersatz und Rückabwicklung bei sittenwidriger Kaufpreisüberhöhung der Vortrag genüge, dass ein Grundstücksgeschäft in der Weise abgeschlossen sei, dass der vereinbarte Kaufpreis knapp das Doppelte des Wertes des Grundstücks betrage (Berufungsbegründung S. 4, Bl. 360 d. A.), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zur Begründung führt sie an, dass weitere Anforderungen an den Antrag schon deswegen nicht bestehen könnten, da seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht einmal an eine Klage höhere Anforderungen zu stellen gewesen wären. Wie dargestellt, gehören jedoch zur Bestimmtheit bzw. Individualisierung des Anspruchs nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Angaben, die Rückschlüsse auf den Umfang der behaupteten Forderung erlauben und die vorliegend nicht ersichtlich sind. Insoweit handelt es sich bei einem Güteantrag um keine anderen Begründungsvoraussetzungen im Vergleich zu einer Klageerhebung, bei der im Übrigen der Umfang der begehrten Forderung bereits aus dem Klageantrag ersichtlich ist.
Ein vorhergehendes Anspruchsschreiben der Klägerin, auf dessen Inhalt Bezug genommen und das als Anlage dem Güteantrag beigefügt hätte werden können, hat es nicht gegeben. Unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az. III ZR 189/14, juris, Tz. 27). Der Einwand der Klägerin in der Gegenerklärung vom 08.02.2016 (Bl. 433ff d. A.), für die Gütestelle sei es vorliegend problemlos zu erkennen gewesen, den Gegenstand des Güteverfahrens zu erfassen und auf der Grundlage dieses Antrags ein Güteverfahren gemäß der Verfahrensordnung ordnungsgemäß durchzuführen, geht fehl, da aufgrund des Fehlens jeglicher Bezifferung des Kaufpreises sowie Verkehrswertes in dem Güteantrag allein aus der Angabe, dass der Kaufpreis um mehr als 500% über dem Verkehrswert der Immobilie gelegen habe, kein Rückschluss auch nur auf den annähernden Umfang der geltend gemachten Forderung seitens der Gütestelle erfolgen konnte. Insofern ist das Zeugenangebot der Klägerin betreffend den Nebenintervenienten unbehelflich, da nicht vorgetragen wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser über die schriftlichen Unterlagen (Anlage K10) hinaus weitere Informationen hatte. Daher ist die Vorgabe des Bundesgerichtshofes, dass auch für die Gütestelle die Größenordnung des geltend gemachten Schadens jedenfalls im Ansatz zu erkennen sein muss (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az. III ZR 189/14, juris, Tz. 24, 27), nicht erfüllt. Der Güteantrag richtet sich nämlich in erster Linie an die Gütestelle mit dem Ziel, dass diese als neutraler Schlichter und Vermittler im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen den Anspruchsparteien tätig wird. Dies setzt voraus, dass sie ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens – und damit auch die ungefähre Größenordnung des Schadens – informiert wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2015, Az. III ZR 170/14, juris, Tz. 21 m. w. Nw.). Die Erkennbarkeit des Umfanges der geltend gemachten Forderung für die Gütestelle verkennt auch der Nebenintervenient, wenn er ausführt (Schriftsatz vom 24.02.2016, Bl. 456ff d. A.), dass der Kaufpreis ohne weiteres aus der den Antragsgegnern vorliegenden Verkaufsurkunde zu entnehmen gewesen sei. Diese Information war jedoch dem insoweit maßgeblichen Güteantrag samt Anlage (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2015, Az. III ZR 170/14, juris, Tz. 21) nicht zu entnehmen.
3.3. Da der Güteantrag somit die absolute Verjährung nicht gehemmt hat, kann dahin gestellt bleiben, ob sich der Güteantrag überhaupt auf die Beklagten zu 3) und 4) und den vormaligen Beklagten bis 5) bezieht, da in dem Abschnitt unter Ziff. III des Güteantrages (Anlage K10) lediglich die Antragsgegner zu 1) bis 5) [darunter die Beklagten zu 1) und 2)] als aus Schadensersatz in Anspruch nehmende Gesamtschuldner genannt werden. Die Antragsgegner zu 6) bis 8), d. h. die Beklagten zu 3) und 4) und der vormalige Beklagte zu 5), werden in diesem Absatz jedoch nicht erwähnt.
3.4. Soweit die Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) als ihre damaligen Vorstände zudem Schadensersatzansprüche gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 GenG geltend macht, sind diese, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat und unbeanstandet von der Berufung geblieben ist, gemäß § 34 Abs. 6 GenG verjährt.
4. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.01.2016 (Bl. 445f d. A.) beantragt hat, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung – hilfsweise gegen Sicherheitsleistung – einstweilen einzustellen und auf hinreichende Erfolgsaussichten der Berufung verwiesen hat, ist dieses Begehren als Antrag gemäß § 719 ZPO auszulegen. Der Antrag hat sich jedoch aufgrund der Zurückweisung der Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (vgl. Ziff. 3), d. h. mit Erlass der Endentscheidung dieser Instanz, erledigt (vgl. Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 707 Rz. 15).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.


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