Handels- und Gesellschaftsrecht

Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach einem Verkehrsunfall

Aktenzeichen  112 C 1793/16

Datum:
9.3.2017
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Aschaffenburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 7 Abs. 1
BGB BGB § 249, § 823 Abs. 1
VVG VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1
ZPO ZPO § 495a

 

Leitsatz

1 Wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Schadensabwicklung erforderlich und zweckmäßig ist, umfasst der Schadensausgleich nach § 249 BGB auch die zur notwendigen Rechtsdurchsetzung außergerichtlich anfallenden Rechtsanwaltskosten nach dem RVG. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 Grundsätzlich nicht erforderlich ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und die Schadenshöhe eindeutig sind und keine vernünftigen Zweifel daran bestehen können, dass der Verantwortliche seiner Ersatzpflicht nachkommt; in einem solchen Fall sind die Rechtsanwaltskosten nur unter besonderen Umständen, etwa mangelnder Gewandtheit des Geschädigten oder verzögerter Schadensregulierung, ersatzfähig.  (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
3 Nach den vorgenannten Grundsätzen sind Kosten für die sofortige Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nach einem Verkehrsunfall nicht ersatzfähig, wenn es sich beim Geschädigten um einen Formkaufmann (hier: GmbH & Co. KG) handelt, der ein langjähriges Autohaus mit Mietwagenunternehmen führt, und die Schädigerseite die Schadensregulierung nicht verzögert.  (Rn. 5 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 215,00 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung des Betrages von 215,00 € aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. 398 BGB aufgrund außergerichtlichen Rechtsverfolgung von Schadensersatzansprüchen aus dem Verkehrsunfall am 21.02.2015 zwischen dem Geschädigten und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen dem Geschädigten, der seine Forderungen gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten hat und der Beklagten selbst unstreitig.
Auf der Rechtsfolgenseite stellen die außergerichtlichen Anwaltskosten hier in diesem Einzelfall jedoch keinen nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Schaden dar, denn diese Kosten waren nicht erforderlich und auch nicht zweckmäßig.
Grundsätzlich umfasst der Schadensausgleich nach § 249 BGB die zur notwendigen Rechtsdurchsetzung außergerichtlich anfallenden Rechtsanwaltskosten nach dem RVG, wenn die Inanspruchnahme des Bevollmächtigten zur Schadensabwicklung erforderlich und zweckmäßig war. Die Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und die Schadenshöhe eindeutig ist und keine vernünftigen Zweifel bestehen können, dass der Verantwortliche seiner Ersatzpflicht nicht nachkommt. In derartigen Fällen kommt nur unter besonderen Umständen wie mangelnder Gewandtheit oder verzögerter Schadensregulierung eine Erforderlichkeit in Betracht.
Die sofortige Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war nach den hier anzulegenden Maßstäben nicht erforderlich und nicht zweckmäßig, da die Haftung des Grunde nach zwischen dem Geschädigten und der Beklagten unstreitig war. Hinzu kommt, dass die Klägerin als GmbH & Co. KG geschäftsgewandt ist und ein langjähriges regionales Autohaus und Mietwagenunternehmen führt. Auch die Schadensregulierung seitens der Beklagten war nicht verzögert.
Vorliegend hat die Klagepartei selbst mit ihrer Klage vorgebracht, dass sie sich zunächst mit Schreiben vom 11.02.2015 (Anlage K4) selbst an die Beklagte zwecks Regulierung wandte. Die Beklagte regulierte sodann einen Betrag von 2.298,32 € mit Schreiben vom 11.03.2015 (Anlage K5). In diesem Schreiben vom 11.03.2015 führte die Beklagte auf Seite 2 auf, dass der Geschädigte sich zur Schadenskompensation für die Ersatzbeschaffung entschieden habe und der Wiederbeschaffungsaufwand die Abrechnungsgrundlage darstelle und der entsprechende Kaufvertrag bei der Beklagten vorliegen würde. Weiter führt die Beklagte in diesem Schreiben auf Seite 2 auf, dass die Mehrwertsteuer/Gebühren für die An- und Abmeldung ersetzt wird, sobald die Rechnung über den Kauf des als Ersatz angeschafften Fahrzeugs übersandt wird. Weiter führt die Beklagte auf Seite 2 auf, dass zur Prüfung der Mietwagenkosten noch eine Kopie des Mietvertrages zu übersendet ist.
Die Klägerin hätte somit zunächst einfach, wie auch eindeutig von der Beklagten mit Schreiben vom 11.03.2015 formuliert die entsprechenden Belege übersenden können, um ihrer Ansprüche von der Beklagten reguliert zu erhalten. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum die Klägerin zugleich eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Geltendmachung beauftragte.
Die Klägerin ist Formkaufmann und verfügt über einen eingerichteten und kaufmännischen Gewerbebetrieb und über ein entsprechendes Personal, dass sodann die erforderlichen Belege mit weiterem Schreiben an die Beklagte übersenden hätte können. Selbst wenn es tatsächlich, wie von der Klägerin selbst vorgetragen, so gewesen wäre, dass die Klägerin den Begriff „Wiederbeschaffungsaufwand/Abrechnungsgrundlage“ für die Klägerin nicht eindeutig gewesen wäre, hätte sie sodann bei der Beklagten mit weiterem Schreiben oder telefonisch nachfragen können. Es ist hier der Maßstab eines Kaufmanns zugrunde zu legen, nicht eines Unfallgeschädigten Laien. Es ist zudem lebensfremd, dass ein Autohaus mit Mietwagenunternehmen, dass sich die Ansprüche der Geschädigten abtreten lässt, um sie sodann zu regulieren, mit den Begrifflichkeiten nicht vertraut ist. Die Anfertigung eines derartigen Antwortschreibens bedarf keiner juristischen Fachausbildung, sondern kann dem kaufmännisch geschulten Personal überlassen werden.
Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass bei der Klägerin hier kein weltweit agierendes Mietwagenunternehmen oder Leasingunternehmen vorliegt. Aber auch bei einem regional bekannten Autohaus mit Mietwagenunternehmen in Form einer GmbH und Co. KG kann davon ausgegangen werden, das entsprechend kaufmännisch geschultes Personal die Korrespondenz mit der Beklagten zunächst führen kann.
Es ist zudem für das Gericht auch nicht ersichtlich, weshalb für die Klägerin zweifelhaft gewesen sein sollte, dass die Beklagte die Mietwagenkosten nicht vollständig regulieren wird, denn die Beklagte forderte die Klägerin zur Übersendung der Belege auf. Das anschließende Regulierungsverhalten der Beklagten spricht ebenso dafür, dass diese den Schaden vollständig regulierte
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


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