Handels- und Gesellschaftsrecht

Haftung für den Verlust unbeaufsichtigt abgestellten Transportgutes

Aktenzeichen  7 U 4136/17

Datum:
5.3.2018
Fundstelle:
TranspR – 2018, 348
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VVG § 86
HGB § 425 Abs. 1, § 431, § 435, § 438
ZPO § 286

 

Leitsatz

1 Stellt der Fahrer des beauftragten Transportunternehmens das Transportgut vor dem unbesetzten Lagergebäude der Empfängerin ab, kann von einer Ablieferung nur dann ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Weisung der Empfängerin zum Abstellen des Transportguts in der genannten Weise erteilt worden war. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ist der erkennende Richter lediglich an Denk- und Naturgesetze, an Erfahrungssätze sowie ausnahmsweise an gesetzliche Beweisregeln gebunden, ansonsten darf er aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Fristen des § 438 HGB beginnen erst mit Ablieferung zu laufen, sodass bei einem Totalverlust die Anwendung des § 438 HGB ausscheidet. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

13 HK O 15023/16 2017-11-21 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.11.2017 (Az:. 13 HK O 15023/16) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 13.4.2018.

Gründe

I.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Würdigung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Unter zutreffender Würdigung des Parteivortrags, der Gesamtumstände, der erhobenen Beweise sowie der vorgelegten Unterlagen hat das Landgericht der auf Erstattung eines Transportschadens aus übergegangenem Recht gerichteten Klage stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.
II.
Die hiergegen von Seiten der Beklagtenpartei vorgebrachten Einwände überzeugen nicht und vermögen ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass die Beklagte die Ablieferung des von ihr unstreitig übernommenen Transportguts nicht bewiesen hat, so dass von einem Verlust des Transportguts im Gewahrsamsbereich der Beklagten auszugehen ist.
Zu den Berufungsangriffen im einzelnen ist wie folgt Stellung zu nehmen.
1. Von der Aktivlegitimation der Klägerin ist auszugehen. Im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist ausgeführt, dass die Klägerin der Transportversicherer der R. GmbH ist. Der Tatbestand erbringt vollen Beweis für das Parteivorbringen (§ 314 ZPO). Tatbestandsberichtigung wurde nicht beantragt. Damit hat der Senat die Eigenschaft der Klägerin als Transportversicherer der R. GmbH als unstreitig zugrunde zu legen. Somit ergibt sich die Aktivlegitimation der Klägerin aus § 86 VVG. Eventuelle Schadensersatzansprüche der R. GmbH gegenüber der Beklagten als deren Unterfrachtführer sind durch Leistungserbringung seitens der Klägerin auf diese übergegangen.
Das Landgericht hat auch mit zutreffender Begründung dargelegt, warum sich vorliegend das Problem eines Quotenvorrechts nicht stellt. Dies wird von der Berufung nicht weiter problematisiert.
2. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht von einem Verlust des Transportgutes durch die Beklagte ausgegangen.
a) Wie sich aus der Regelung des § 425 Abs. 1 HGB ergibt, dauert der Transport von der Übernahme des Transportguts durch den Transporteur bis zu dessen Ablieferung an den Empfänger. Kommt es nicht zur Ablieferung an den (richtigen) Empfänger, ist das Transportgut auf dem Transport verloren.
Ablieferung meint dabei grundsätzlich die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes (Koller, Transportrecht, 9. Aufl., § 425 HGB Rz. 21). Allerdings ist nicht notwendig das körperliche Ergreifen des Transportguts durch den Empfänger; dieses muss aber so für ihn bereitgestellt werden, dass er ohne weitere Hindernisse die Sachherrschaft ergreifen kann (Koller, a.a.O.). Die Ablieferung steht dabei zur Beweislast des Frachtführers (Koller, a.a.O. Rz. 42).
b) Die Beklagte hat eine Ablieferung des Transportguts an den Empfänger, also die Firma S. nicht bewiesen. Letztlich unstreitig hat der Fahrer M. der Beklagten das Transportgut vor dem unbesetzten Lagergebäude der Firma S. abgestellt. Unmittelbarer Besitz im Sinne tatsächlicher Besitzergreifung wurde der Firma S. damit noch nicht verschafft. Von einer Ablieferung wäre nach den dargestellten Grundsätzen daher nur dann auszugehen, wenn das Abstellen vor dem Lagergebäude ein Ergreifen der Sachherrschaft durch die S. ohne weitere Hindernisse ermöglicht hätte, was wiederum eine entsprechende Weisung der S. zum Abstellen des Transportguts in der genannten Weise bzw. eine entsprechende Abrede zwischen der S. und der Beklagten vorausgesetzt hätte.
Das Landgericht hat sich nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht die Überzeugung bilden können, dass am 17.2.2014 eine entsprechende Weisung der S. bzw. Abrede zwischen der S. und der Beklagten vorlag. Dies geht zu Lasten der für die Ablieferung des Transportguts darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten. Die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch.
Denn hierdurch werden keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet, die deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist grundsätzlich nach der genannten Vorschrift an derartige Feststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Diese Bindung gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen bestehen und durch diese konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründet werden.
Derartige Zweifel liegen vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Urteil vom 8.6.2004 – VI ZR 199/03, zitiert nach juris, dort Rz. 13; Thomas / Putzo / Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 529 Rz. 1 – 3). Letzteres ist nicht der Fall, wenn das Erstgericht unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben aufgrund freier Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu den Tatsachenfeststellungen gelangt ist. Die Vorschrift fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze, an Erfahrungssätze sowie ausnahmsweise an gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Daher darf er einem Zeugen glauben, obwohl objektive Umstände Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben begründen mögen, oder trotz widersprüchlicher Aussagen von Zeugen und / oder Sachverständigen eine Beweisbehauptung als bewiesen erachten (zu alledem vgl. Zöller / Greger, ZPO, 32. Aufl., § 286 Rz. 13).
Das Landgericht hält sich bei der Bewertung der von ihm vernommenen Zeugen M. und P. im Rahmen der ihm gemäß § 286 ZPO hierzu eingeräumten freien Überzeugung, ohne hierbei gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen zu haben. Der Senat hält eine Wiederholung der Beweisaufnahme deshalb für nicht veranlasst. Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung (bzw. den Umstand, dass es sich eine abschließende Überzeugung nicht zu bilden vermochte) in hinreichender und nachvollziehbarer Weise dargestellt. Das Erstgericht war auch nur gehalten, die für seine Entscheidung maßgebenden Erwägungen darzustellen, die nach Auffassung des Senats die Entscheidung auch tragen.
Der Zeuge M., der die fragliche Tour bei der Beklagten etwa ein halbes Jahr lang fuhr, hat angegeben, dass es jeweils unterschiedliche Weisungen gab, wo er die Ware abstellen durfte. Eine konkrete Weisung oder Absprache für den 17.2.2014 hat er jedoch nicht bekundet. Die Zeugin P. (Inhaberin der Firma S.) hat angegeben, dass ihr entsprechende Weisungen oder Abreden (oder auch nur eine entsprechende Praxis) nicht bekannt seien. Das Landgericht war daher aus Rechtsgründen nicht gezwungen, sich von einer konkreten Vereinbarung über die Art der Ablieferung gerade für den 17.2.2014 zu überzeugen.
3. Der Senat teilt auch die Einschätzung des Landgerichts, dass sich die Beklagte nach der Regelung des § 435 HGB nicht auf die Haftungshöchstbeträge des § 431 HGB berufen kann. Hiernach greift die Haftungsbeschränkung nicht, wenn der Frachtführer (oder sein Erfüllungsgehilfe, hier der Zeuge M.) leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Das Abstellen der (wertvollen) Ware durch den Zeugen M. vor dem unbesetzten Lagergebäude der Firma S. wertet der Senat mit dem Landgericht als in besonderem Maße fahrlässig und damit leichtfertig. Das gilt selbst dann, wenn dergleichen in der Vergangenheit schon wiederholt so praktiziert wurde. Denn es lag jedenfalls ein Diebstahl der unbeaufsichtigten Ware nahe.
Diese Gefahr musste sich jedermann, also auch der Beklagten bzw. dem Zeugen M. aufdrängen. Daher geht der Senat auch davon aus, dass der Zeuge in dem Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts handelte.
4. Nachdem die Beklagte nicht bewiesen hat, dass es überhaupt zu einer Ablieferung des Transportgutes kam, stellt sich die Frage der Rechtzeitigkeit der Verlustrüge nicht, da die Fristen des § 438 HGB erst mit Ablieferung zu laufen beginnen. Damit scheidet beim Totalverlust – wie vorliegend – die Anwendung des § 438 HGB aus (vgl. Koller, a.a.O., § 438 Rz. 2).
5. Aus den selben Gründen stellt sich letztlich auch nicht die Frage eines Mitverschuldens des Empfängers, also der Firma S. Mangels Nachweises der Ablieferung und damit mangels Beendigung des Transports ist von einem Verlust des Transportguts im Obhutsbereich der Beklagten auszugehen. Damit scheidet ein Mitverschulden der Firma S. aus.
III.
Der Senat regt daher an, die Berufung zur Meidung weiterer Kosten zurückzunehmen. Im Falle der Rechtsmittelrücknahme ermäßigen sich die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren um die Hälfte.


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