Handels- und Gesellschaftsrecht

II ZR 146/20

Aktenzeichen  II ZR 146/20

Datum:
15.6.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:150621UIIZR146.20.0
Normen:
§ 129 InsO
§§ 129ff InsO
§ 366 Abs 2 HGB
§ 64 S 1 aF GmbHG
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 7. Juli 2020, Az: 14 U 767/19vorgehend LG Augsburg, 15. Januar 2019, Az: 81 O 4399/16

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Januar 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 4. Februar 2019 auch insoweit zurückgewiesen worden ist, als er zur Zahlung von mehr als 198.915,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2017 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 213.715,80 € und für das Revisionsverfahren auf 14.800 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter im am 1. Juli 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der der H.                 GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), deren Geschäftsführer der Beklagte war.
2
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Erstattung von 213.715,80 €, darunter eine Einzahlung vom 22. März 2013 aus der Kasse der Schuldnerin auf ihr debitorisches Konto bei der V. -Bank                       eG (nachfolgend: V. -Bank) in Höhe von 14.800 €.
3
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger hat im Laufe des Berufungsverfahrens gegenüber der V. -Bank die Rückführung des Kontokorrentkredits im Zeitraum 18. März 2013 bis zum 18. April 2013 in Höhe von 32.490,57 € angefochten und die Rückzahlung dieses Betrages erreicht. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die – nach der Zurückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde – vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten bezüglich der Einzahlung der 14.800 €.


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