Handels- und Gesellschaftsrecht

Keine Haftung wegen behaupteter verspäteter Insolzenzantragstellung

Aktenzeichen  4 U 503/16

Datum:
20.7.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 124564
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1, § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

4 U 503/16 2016-06-21 Hinweisbeschluss OLGNUERNBERG OLG Nürnberg

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 17.02.2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Das Urteil des Landgerichts Amberg vom 17.02.2016 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.673,03 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die klagende Agentur für Arbeit (Klägerin) nimmt die Beklagte als Geschäftsführerin der in Insolvenz geratenen B. S. Transport GmbH aus unerlaubter Handlung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz des von ihr geleisteten Insolvenzgeldes wegen nach Insolvenzreife eingestellter Arbeitnehmer in Anspruch.
Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Amberg vom 17.02.2016 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klägerin kein Schaden entstanden sei.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Im Berufungsverfahren beantragt sie,
1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 33.673,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2015 zu zahlen;
2.festzustellen, dass die vorgenannte Forderung sowie die Kosten des Rechtsstreits aus einer von der Beklagten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.
II.
Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 21.06.2016 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Der Senat hat den Vortrag im Schriftsatz vom 11.07.2016 geprüft. Er führt nicht zu einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung. Der Schriftsatz erschöpft sich in einer Wiederholung der bisherigen Argumentation der Klägerin, zu der der Senat in seinem Hinweis unter 2. bereits Stellung genommen hat.
Der Senat hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, hat der Senat die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 S. 2, § 711 ZPO.


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