Handels- und Gesellschaftsrecht

Keine hinreichende Schadensdarlegung durch Verweis auf Anlage

Aktenzeichen  40 O 4463/21

Datum:
7.4.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 39470
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 916 Abs. 1, § 920 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 2, § 826
InsO § 15a
HGB § 331 Nr. 1, 2

 

Leitsatz

Der Verweis auf eine Anlage, aus der sich Aktienkäufe des Antragstellers ergeben, reicht nicht aus, um einen Schaden darzulegen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag vom 30.03.2021 auf Erlass eines dinglichen Arrestes wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 17.265,48 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners wegen einer Geldforderung in Höhe von 51.796,45 € wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung den Erlass eines Arrestes.
Der Antragsgegner war Vorstandsvorsitzender der … mit Sitz in A. Über das Vermögen der … wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 25.08.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Antragsteller erwarb im Zeitraum von 28.04.2020 bis 03.07.2020 Aktien der … (Anlage 2).
Der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner habe einen verspäteten Insolvenzantrag gestellt und hierdurch sei ihm ein Schaden in Höhe von 51.796,45 € entstanden. Die vom Antragsgegner vertretene … sei bereits seit 2015 verschuldet, was der Antragsgegner pflichtwidrig verschwiegen habe.
II.
Der Antrag auf Erlass eines Arrestes ist nicht begründet. Der Antrag ist nur begründet, wenn Arrestanspruch und Arrestgrund glaubhaft gemacht sind, § 920 Abs. 2 ZPO. Ein Arrestanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht.
Arrestanspruch kann gemäß § 916 Abs. 1 ZPO nur eine Geldforderung oder ein Individualanspruch sein, der in eine solche übergehen kann. Unabhängig davon, auf welcher Anspruchsgrundlage der Arrestanspruch beruht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO bzw. 331 Nr. 1, 2 HGB, § 826 BGB), ist nicht erkennbar, inwieweit dem Antragsteller ein Schaden entstanden ist. Aus der dem Arrestantrag beigefügten Anlage 2 ist ein Vermögensschaden nicht ersichtlich. Aus der Anlage ergibt sich lediglich in welchem Zeitraum, Umfang und zu welchem Preis der Antragsteller Aktienkäufe tätigte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ohnehin der Verweis auf Anlagen keinen Sachvortrag ersetzt.
Der Erlass eines Arrestes war daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 922, 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.


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