Handels- und Gesellschaftsrecht

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

Aktenzeichen  32 U 2720/18

Datum:
12.3.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 40405
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nicht, wenn nur vereinzelt gebliebene Entscheidungen – mag darunter auch eine Entscheidung eines Oberlandesgericht sein – oder Literaturmeinungen von der beabsichtigten Entscheidung abweichen.  (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

32 U 2720/18 2019-01-29 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24.07.2018, Aktenzeichen 14 O 500/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.593,35 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24.07.2018, Aktenzeichen 14 O 500/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffssung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf das angefochtene Endurteil des Landgerichts München II und den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 29.01.2019 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 08.03.2019 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Die von der Klagepartei zitieren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln und des Landgerichts Bayreuth vermögen den Senat im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 28.07.2016 (VI ZR 536/15 = NJW 2017, 250 ff.) nicht zu überzeugen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Rechtsfrage, ob bei wissentlichen Verkauf einer mangelhaften Sache nicht nur der Erstkäufer sittenwidrig geschädigt wird, sondern auch weitere Käufer, nicht klärungsbedürftig ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen; solche bestehen aber dann nicht, wenn nur vereinzelt gebliebene Entscheidungen – mag darunter auch eine Entscheidung eines Oberlandesgericht sein – oder Literaturmeinungen von der beabsichtigten Entscheidungen abweichen. Anders wäre es nur, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird (vgl. BGH Urt. v. 8.2.2010 – II ZR 54/09. BGH Beschluss vom 08.02.2010 – II ZR 156/09). Aus gleichen Grund erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, §§ 713 ZPO. Eine Anwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung war nicht vorzusehen, da eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO, dessen Geltungsdauer durch das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung“ vom 21.06.2018 (BGBl. 2018 I S. 863 vom 28.06.2018) bis 31.12.2019 verlängert wurde, unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben