Handels- und Gesellschaftsrecht

Leistungen, Antragstellung, Haftung, Frist, Ausgangsverfahren, Verfahren, Gesamtschuldner, Berufungsverfahren, Haftungsverteilung, Bewertung, Zinsen, Feststellung, Zeitpunkt, Bestellung, gesamtschuldnerische Haftung

Aktenzeichen  28 U 2058/20 Bau

Datum:
14.10.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 58676
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

8 O 6645/19 2020-02-27 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I 27.02.2020, Aktenzeichen 8 O 6645/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 71.132,46 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch.
Die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten, der H. Bau GmbH und des Herrn Dipl. Ing. M. Hu. gegenüber der Z. GmbH wegen Pflichtverletzungen bei der Errichtung der Reihenhäuser Nr. 23 – 27 des Bauvorhabens R. Straße 57, … H., die zu einer falschen Höhensituierung der Häuser führten, wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 3.4.2012, Az.: 9 U 2416/11 dem Grunde nach festgestellt.
Der Beklagte, die H. Bau GmbH und Herr Dipl. Ing. M. Hu. wurden nachfolgend durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts München I vom 7.5.2018 im Verfahren Az.: 15 HKO 5307/09 gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Z. GmbH 223.815,00 € zzgl. Zinsen zu zahlen.
Die H. Bau GmbH zahlte hiervon 33,3%, der Versicherungsnehmer der Klägerin, Dipl. Ing. M. Hu. 25% und der Beklagte 20%. Nach erfolglosen Verhandlungen mit dem Beklagten über eine höhere Beteiligungsquote zahlte die Klägerin zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung die verbleibenden 21,7%, welche sie im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beklagten geltend macht.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 27.02.2020 Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 71.132,46 € zzgl. Rechtshängigkeitszinsen verurteilt.
In dieser Höhe bestehe ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch der Klägerin. Den Beklagten treffe eine Haftungsquote von 41,7%.
Hinsichtlich der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand und hinsichtlich der Begründung des Ersturteils wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen landgerichtlichen Urteils des Landgerichts München I sowie auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 17.8.2020 (Bl. 64/73 d.A.) unter Ziffer I. Bezug genommen.
Der Beklagte verfolgt seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag im Wege der Berufung weiter.
Wegen der Berufungsrügen des Beklagten wird auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 17.8.2020 (Bl. 64/73 d.A.) unter Ziffer II. Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte:
I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.02.2020 wird aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Wegen der Berufungserwiderung der Klägerin wird auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 17.8.2020 (Bl. 64/73 d.A.) unter Ziffer III. Bezug genommen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 17.8.2020 (Bl. 64/73 d.A.) darauf hingewiesen, dass und warum er beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und Gelegenheit 28 U 2058/20 Bau – Seite 4 – zur Stellungnahme gegeben.
Hierzu ging binnen antragsgemäß verlängerter Frist ein Schriftsatz des Berufungsführers vom 6.10.2020 (Bl. 80/82 d.A.) ein.
Auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren wird im Übrigen Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.02.2020, Aktenzeichen 8 O 6645/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 17.8.2020 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung der Senatsauffassung keinen Anlass.
Zur Gegenerklärung ist Folgendes auszuführen:
1. Soweit der Berufungsführer in seiner Gegenerklärung, wie bereits in der Berufungsbegründung, rügt, dass das Landgericht bei der Bewertung der Haftungsquote des Beklagten im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs unzulässigerweise andere Umstände berücksichtigt habe, als diejenigen, welche den Entscheidungsgründen des Urteils des 9. Senats des Oberlandesgerichts München im vorangegangenen Verfahren zu entnehmen seien, hält der Senat an seiner in der Senatsverfügung vom 17.8.2020 unter Ziffer IV. I. erläuterten gegenteiligen Auffassung fest.
Der im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende Sachverhalt wird durch das Urteil des OLG München vom 3.4.2012 im Ausgangsverfahren nicht abschließend definiert, da es im Vorprozess um die Außenhaftung der Gesamtschuldner gegenüber der Z. GmbH ging, während es im vorliegenden Verfahren um die Haftungsverteilung zwischen den Gesamtschuldnern im Innenverhältnis geht.
Hinzu kommt, dass das Landgericht im angefochtenen Urteil für seine Bewertung der Haftungsquoten des Beklagten im Innenverhältnis der Gesamtschuldner tatsächlich im Kern keine anderen Umstände berücksichtigt hat, als dies das Oberlandesgericht im Ausgangsverfahren getan hat.
Das Verhalten des Beklagten, welches seine Haftung nach den Entscheidungsgründen des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 3.4.2012 im Außenverhältnis begründet hat, ist identisch mit demjenigen, welches das Landgericht im angefochtenen Urteil für die Bewertung seiner Haftungsquote im Innenverhältnis herangezogen hat.
In beiden Urteilen wird es als entscheidend erachtet, dass der Beklagte, welcher durch die Z. GmbH mit Bauleitungsaufgaben bzw. Objektüberwachung beauftragt war, den weiteren Gesamtschuldner Dipl. Ing. Hu. zwar telefonisch mit der Kontrollmessung bzw. der Absteckung des Schnurgerüsts beauftragt hat, sich jedoch anschließend nicht versichert hat, dass dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht hat, was ursächlich dafür war, dass die Häuser in der falschen Höhenlage errichtet wurden und Kosten für Rückbau und Neuerrichtung entstanden sind.
Ob man dieses Verhalten als Überwachungs- oder als Koordinierungsfehler bewertet, ist für die Bewertung der Haftungsquote des Beklagten nicht entscheidend, zumal die Grenzen fließend sind.
2. Was den Zeitpunkt der Bestellung des Vermessungsingenieurs durch den Beklagten betrifft, verweist der Senat auf seine ausführlichen Darlegungen in der Senatsverfügung vom 17.8.2020 auf Seite 8, 2. und 3. Absatz. Hieran wird auch in Anbetracht der Gegenerklärung, welche diesbezüglich keine neuen Aspekte vorbringt, festgehalten.
3. Der Beklagte vermag sich nicht mit der Behauptung zu entlasten, dass das Ingenieurbüro Hu. bei allen anderen Häuserblöcken des Bauvorhabens korrekt eingemessen habe und er sich nicht erklären könne, warum dies bei dem streitgegenständlichen Häuserblock nicht geschehen sei.
Es gehörte gerade zum vertraglich übernommenen Leistungssoll des Beklagten gegenüber der Z. GmbH, dies auch bei dem streitgegenständlichen Häuserblock sicherzustellen und auch zu überwachen.
4. Was die Beiträge der übrigen Gesamtschuldner angeht, enthält die Gegenerklärung keine neuen Gesichtspunkte, auf die einzugehen wäre.
Im Ergebnis ist die vom Landgericht im angefochtenen Urteil vorgenommene Haftungsverteilung im Innnenverhältnis der Gesamtschuldner nicht zu beanstanden.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3 ZPO, 47, 48 GKG bestimmt.


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