Handels- und Gesellschaftsrecht

Offensichtliche Unbegründetheit der Berufung

Aktenzeichen  3 U 99/18

Datum:
5.10.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31839
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522

 

Leitsatz

Verfahrensgang

3 U 99/18 2018-09-05 Endurteil OLGBAMBERG LG Aschaffenburg

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 08.05.2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
III. Der Berufungsstreitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist durch einstimmigen Beschluss des 3 u 99/18 – Seite 2 erkennenden Senats ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, weil sie offensichtlich unbegründet ist.
Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 05.09.2018, in welchem auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 02.10.2018 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Dazu ist lediglich anzumerken:
1. Da dem Senat der Gegenstand des Rechtsstreits vor dem OLG München nicht bekannt ist, erübrigen sich Ausführungen hierzu.
2. Im Hinblick auf die Einordnung der getätigten Werbeaussagen als spezielle gesundheitsbezogene Angaben wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss verwiesen.
3. Der Senat nahm im Hinweisbeschluss auf die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung im Ersturteil Bezug. Im Ersturteil (S. 11) wird überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen die von der Beklagten vorgelegten Studien beziehungsweise Publikationen (Anlange B 1 – 4) die von ihr getätigten Werbeaussagen nicht tragen. Mit diesen Ausführungen befasste sich die Beklagte – leider – weder in der Berufungsbegründung noch in der Stellungnahme vom 02.10.2018.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.


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