Handels- und Gesellschaftsrecht

Schätzung der für Architektenhonorar anrechenbaren Kosten bei früher Kündigung

Aktenzeichen  13 U 3256/17 Bau

Datum:
22.5.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 10058
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HOAI §§ 6 I Nr. 1; ZPO §§ 97 I, 522 II, 524 IV

 

Leitsatz

1. Das Gericht kann die für das Architektenhonorar maßgebenden anrechenbaren Kosten ausnahmsweise frei schätzen, wenn der Architektenvertrag eine Woche nach Auftragserteilung und noch vor der Grundlagenermittlung gekündigt worden ist.     (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 II ZPO hat der Berufungsführer auch die Kosten der dadurch wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

13 U 3256/17 Bau 2018-04-03 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 30.08.2017, Az. 73 O 1487/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung hat die Klägerin zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.876,41 € festgesetzt.

Gründe

I.
Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird auf die Darstellung der tatsächlichen Feststellungen verzichtet. Der Beschluss unterliegt gemäß § 26 Nr.8 EGZPO nicht der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 30.08.2017, Az. 73 O 1487/14, war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 03.04.2018.
Im Hinblick auf die Stellungnahme der Klägerin vom 07.05.2018 sind folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
Der Senat beschäftigt sich nicht „mit einem anders gearteten Sachverhalt“, sondern mit den entscheidungserheblichen Tatsachen; lediglich deren Bewertung ist eine andere als die der Klagepartei.
Die Klägerin selbst möchte wegen der ersten, laienhaften Skizze des Beklagten tatsächlich auf Basis eines zu planenden Einfamilienhauses mit 763 (!) Quadratmetern Grundfläche abrechnen. Dass und warum dies nicht möglich ist, wurde bereits ausführlich erläutert. Die nunmehr von der Klägerin gerügte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs vermag der Senat nicht zu erkennen.
Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wer im Falle einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten der Anschlussberufung trägt, ist umstritten (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Zöller-Heßler, 31. Aufl., § 524 Rn. 44). Der Senat vertritt im hier zu entscheidenden Fall die Auffassung, dass die Berufungsführerin auch die Kosten der gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen hat (so u.a. auch OLG Celle, Beschluss vom 27.01.2004, Az. 16 U 158/03 = MDR 2004, 592; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2003, 1 U 144/02 = MDR 2003, 1251; OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2011, I-7 U 40/10 =NJW 2011, 1520; zitiert nach Juris). Für diese Auffassung sprechen insbesondere folgende Argumente: Nimmt der Berufungsführer nach Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO sein Rechtsmittel zurück, muss er nach herrschender Meinung auch die Kosten der Anschlussberufung tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. 2. 2006 – XI ZB 9/05 = NJW-RR 2006, 1147, beck-online). Es darf aber derjenige nicht bessergestellt werden, der nach einem derartigen Hinweis seine Berufung nicht zurücknimmt. Darüber hinaus erscheint es auch nicht unbillig, denjenigen von den Kosten freizustellen, der nur unselbständig ein Rechtsmittel einlegt, welches er nicht eingelegt hätte, wenn der Prozessgegner seinerseits das Urteil nicht angefochten hätte.
2. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr.10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr.8 EGZPO.
3. Der Streitwert wurde gem. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Der Wert der Berufung (10.456,07 €) und der der Anschlussberufung (9.420,34 €) waren zu addieren.


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