Handels- und Gesellschaftsrecht

Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Zusammenwirken mit Insolvenzverwalter

Aktenzeichen  6 O 46/16

Datum:
3.6.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 132535
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 826

 

Leitsatz

Die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten ist im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist; eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung setzt deshalb in einem solchen Fall eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens voraus, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.513,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2016 zu bezahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird bis 22.04.2016 auf 48.663,78 € und ab 23.04.2016 auf 43.513,78 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klage ist zulässig.
1. Insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I gegeben. Es ist der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) begründet im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus §§ 823 ff BGB und den Umstand, dass die geschädigte Klägerin in München ansässig ist.
2. Das klageabweisende Endurteil des Landgerichts München II vom 30.4.2009, Az. 4 O 2299/08, begründet keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO, da über den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht entschieden wurde. Gegenstand des Urteils vom 30.4.2009 war der Erfüllungsanspruch der Klägerin auf Zahlung der Ablöseforderung von 250.000,00 € aus abgetretenem Recht.
II.
Die Klage ist auch begründet.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in der zuletzt geltend gemachten Höhe von 43.513,78 € aus § 826 BGB zu.
a) Nach unveränderter Auffassung des erkennenden Gerichts liegen ausnahmsweise die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB vor, die die Beklagte zum Schadensersatz gegenüber der Klägerin verpflichten.
aa) Die Beklagte hat der Klägerin im Zusammenwirken mit dem Insolvenzverwalter unter Zuhilfenahme der Autohaus … vorsätzlich einen Schaden zugefügt, indem sie bewusst und gewollt vereitelt hat, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht Befriedigung ihrer Honoraransprüche in Höhe von 48.663,78 € erlangt.
(1) Schädigende Handlung ist dabei die zwischen den Beteiligten getroffene Absprache, die zu dem „Gesamtpaket“ – bestehend aus der Erklärung des Insolvenzverwalters vom 16.1.2009 über die Wahl der Nichterfüllung gem. § 103 InsO (Anlage K10), der Abwicklungsvereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und der Beklagten vom 19./23.1.2009 (Anlage K15) sowie dem Kaufvertrag vom 19.1.2009 mit der Autohaus…  (Anlage K14) und dem weiteren Kaufvertrag vom 7.7.2009 mit der Autohaus … (Anlage K13) – geführt hat.
(2) Die Absprache ist auch schadensursächlich. Nachdem sie bereits der Nichterfüllungswahl vom 16.1.2009 als zeitlich erstem Schritt des „Gesamtpakets“ vorausgegangen sein muss, wurde sie zu einem Zeitpunkt getroffen, als die Klägerin nach dem Hinweis des Landgerichts München II vom 11.11.2008 (Anlage K9) noch zur Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen aus der Ablösevereinbarung aus abgetretenem Recht berechtigt war. Ausweislich der Urteilsgründe des Landgerichts München II vom 30.4.2009 war vielmehr die Nichterfüllungserklärung gem. § 103 InsO ursächlich dafür, dass die Ablöseforderung nicht mehr besteht.
(3) Etwaige Gegenansprüche der Beklagten aus dem Mietverhältnis mit der Schuldnerin lassen den von der Beklagten verursachten Schaden nicht entfallen. Die Nichterfüllungswahl wurde entgegen dem jetzigen Vorbringen der Beklagten nicht deshalb getroffen, weil eine Durchsetzung von Ablöseansprüchen durch den Insolvenzverwalter oder die Klägerin im Hinblick auf die der Beklagten aus dem Mietverhältnis mit der Schuldnerin zustehenden Gegenansprüche zu keiner Zeit möglich gewesen wäre. Die für den Insolvenzverwalter maßgebliche Begründung für die Nichterfüllungswahl ergibt sich vielmehr aus seinem eigenen Bericht gemäß Anlage K11, in dem von Gegenansprüchen der Beklagten keine Rede ist.
bb) Das Vorgehen der Beklagten ist nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als sittenwidrig einzustufen.
(1) Dabei soll nicht verkannt werden, dass die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim ist, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 13.12.2011 – XI ZR 51/10, NJW 2012, 1800; Urteil vom 3.12.2013 – XI ZR 295/12, NJW 2014, 1098; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 826 Rn 4). Als sittenwidrige Tatbestände kommen hiernach die bewusste Vereitelung des Vertragszwecks oder das planmäßige Hinausdrängen eines Vertragspartners in Betracht (vgl. Palandt/Sprau, aaO., § 826 Rn 22). Zur Frage der sittenwidrigen Schädigung bei Eindringen eines Dritten in die Beziehungen der Vertragspartner ist höchstrichterlich entschieden, dass eine sittenwidrige Mitwirkung des Dritten am Vertragsbruch in den Zielen seines Vorgehens, insbesondere bei kollusivem Zusammenwirken mit dem Vertragsschuldner gerade zur Vereitelung der Ansprüche des betroffenen Vertragsgläubigers liegen könne, oder in der Anwendung verwerflicher Mittel zur Umstimmung des Vertragsschuldners, oder geprägt sein durch ein Missverhältnis von Zweck und Mittel, das in der besonderen Situation, in der das Vorgehen des Dritten den Vertragsgläubiger trifft, mit Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist (BGH, Urteil vom 2.6.1981 – VI ZR 28/80, NJW 1981, 2184).
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze überschreitet das Vorgehen der Beklagten im vorliegenden Fall letztlich die Grenze zur Sittenwidrigkeit.
(a) Die Ausgangssituation stellt sich für das Gericht nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivorbringen so dar, dass das Autohaus … im Jahr 2007 als Nachmieter der Schuldnerin in das streitgegenständliche Objekt eingezogen war und die Räumlichkeiten samt dem von der Schuldnerin darin belassenen Inventar als … Vertragshändler nutzte, zugleich jedoch die Frage der Ablöse für das Inventar nicht abschließend geklärt war. Nach den Bestimmungen des Mietvertrages zwischen der Schuldnerin und der Beklagten (Anlage K4), ihrer eigenen Wahl gemäß anwaltlichem Schreiben vom 22.3.2007 (Anlage K6) und dem Gutachten des Sachverständigen … (Anlage K7) hätte die Beklagte einen Ablösebetrag von 250.000,00 € zahlen müssen, und zwar nach dem Hinweis des Landgerichts München II vom 11.11.2008 (Anlage K6) aufgrund der Abtretung gemäß Anlage K8 an die Klägerin. Zwar sah der Mietvertrag zwischen dem Autohaus … und der Beklagten (Anlage K5) die Freistellung der Beklagten von sämtlichen diesbezüglichen Kosten und Abfindungsansprüchen des Vormieters vor. Die Freistellung hatte das – noch dazu anwaltlich vertretene – Autohaus … jedoch nach dem Vorbringen der Beklagten im Hinblick auf die Höhe der Ablöse verweigert und mit der (Sonder-) Kündigung des Mietverhältnisses gedroht. Unter Berücksichtigung dessen mag es durchaus zutreffen, dass das weitere Vorgehen der Beklagten durch das Ziel der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses mit dem Autohaus … bestimmt war und die Beklagte verhindern wollte, nach der Insolvenz der Schuldnerin weitere Mietausfälle zu erleiden. Die Beklagte befand sich hiernach in der für sie äußerst misslichen Zwangslage, dass sie – um das Mietverhältnis nicht zu gefährden – dem Autohaus … das Inventar zur Verfügung stellen musste, aufgrund der verweigerten Freistellung aber selbst den Ablösebetrag hierfür zahlen musste.
(b) Dabei ist nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Verhandlungstermin vom 22.4.2016 davon auszugehen, dass nicht nur dem Autohaus … sondern – im Hinblick auf die mit der Insolvenz der Schuldnerin ohnehin bereits erlittenen Ausfälle – gerade auch der Beklagten der Ablösebetrag zu hoch war, zumal es andernfalls ein Leichtes gewesen wäre, den Betrag in der geforderten Höhe zu zahlen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat hierzu in der Verhandlung vom 22.4.2016 unmissverständlich ausgeführt, dass es sowohl im Interesse des Mieters Autohaus … als auch im langjährigen Vermietungsinteresse der Beklagten darum gegangen sei, a) wie man die 250.000,00 € niedriger bekommt und b) wie man an die Gegenstände kommt.
(c) Den Ablösebetrag konnte die Beklagte auf 80.000,00 € – und damit auf weniger als ein Drittel des Verkehrswerts laut Sachverständigengutachten – erheblich reduzieren, indem sie mit dem Insolvenzverwalter die Abwicklungsvereinbarung vom 19./23.1.2009 traf und dieser die Wahl der Nichterfüllung gemäß § 103 InsO erklärte. Mit dieser Wahl wäre es allerdings nicht zu vereinbaren gewesen, wenn der Insolvenzverwalter das Inventar direkt an die Beklagte veräußert hätte, damit diese es dem Autohaus … zur Verfügung stellen kann, da dies einer Erfüllung gleichgekommen wäre. Dies erklärt den Zwischenerwerb durch das Autohaus … Für die Zwischenschaltung des Autohauses … bestand ansonsten kein vernünftiger Grund. Insbesondere lässt sich das Autohaus … nicht im Jahr 2009 als ernsthafter Mietinteressent anstehen, wenn das Objekt bereits seit 2007 an das Autohaus … vermietet war, das Mietverhältnis nicht gekündigt war und die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses nach eigenem Vorbringen der Beklagten das alleinige Ziel ihres Vorgehens war. Im Übrigen erscheint es abwegig und lebensfremd, dass ein Mietinteressent ohne konkrete Aussicht auf den Abschluss des Mietvertrages bereits vorab das Inventar für die Mieträume erwirbt. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich bei dem Erwerb durch das Autohaus … lediglich um ein Strohmanngeschäft gehandelt hat, von dem zwar mangels gegenteiliger Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass es ernstlich gewollt und daher gültig ist (vgl. Palandt/Ellenberger, aaO., § 117 Rn 6 m.w.N.), von dem jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zugleich anzunehmen ist, dass es in der Absicht vorgenommen wurde, eine Übereignung an die Beklagte unter Ausschaltung berechtigter Ansprüche der Klägerin zu ermöglichen.
(d) Insoweit mag jeder einzelne Umstand für sich genommen nicht ausreichend sein, eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten zu begründen. Dies gilt für den von der Beklagten verfolgten Zweck, die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses sicherzustellen, in gleicher Weise wie für die Erklärung der Nichterfüllung durch den Insolvenzverwalter, die Abwicklungsvereinbarung und den Zwischenerwerb durch das Autohaus … und nicht zuletzt für das (auffällige) Missverhältnis zwischen Verkehrswert und gezahltem Ablösebetrag. In ihrer Gesamtschau lassen die vorgenannten Umstände nach ihrer Bewertung durch das Gericht jedoch nur den Schluss auf ein planmäßiges Zusammenwirken der Beklagten mit dem Insolvenzverwalter unter Zuhilfenahme des Autohauses … zur Vereitelung der Ansprüche der Klägerin zu. Indem die Beklagte zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses mit dem Autohaus … anstelle eines Ablösebetrages von 250.000,00 € an die Klägerin lediglich einen Betrag von 80.000,00 € an den Insolvenzverwalter zu zahlen hatte, der den Betrag für die Masse vereinnahmen konnte und die Insolvenztabelle um die angemeldeten Forderungen der Beklagten bereinigt hatte, haben die Beteiligten ihre jeweiligen Interessen ausschließlich auf Kosten der Klägerin durchgesetzt und deren Ansprüche systematisch vereitelt. Ein solches Verhalten ist nach Auffassung des Gerichts gerade nach den anzulegenden Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden als besonders verwerflich und damit sittenwidrig zu bewerten.
cc) Das Ausnutzen einer vom Gesetzgeber vorgesehenen Lage mag je nach den Umständen des Einzelfalls geeignet sein, den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu entkräften. Dies kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch nicht gelten, wenn – wie hier -das Ausnutzen einer vom Gesetzgeber vorgesehenen Lage gerade zum Zwecke der Schädigung eines Beteiligten – hier der Klägerin – erfolgt.
Eine Haftung des Insolvenzverwalters entfällt insoweit nur wegen des von ihm erzielten Massezuflusses. Der Insolvenzverwalter hat seine Entscheidung, ob er die Erfüllung des Vertrages wählt, allein danach auszurichten, welche der beiden Handlungsalternativen für die Masse günstiger ist. Maßstab ist also die bestmögliche Verwertung des Schuldnervermögens zum Zwecke der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger. In jedem Fall hat sich der Insolvenzverwalter ausschließlich an den Interessen der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zu orientieren. Auf die Interessenlage des Vertragspartners muss er keine Rücksicht nehmen (Uhlenbruck/Wegener, InsO, 14. Aufl., § 103 Rn 97). In gleicher Weise muss und darf der Insolvenzverwalter hiernach gerade keine Rücksicht auf die Interessen eines einzelnen Gläubigers wie hier der Klägerin nehmen. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Nichterfüllungswahl durch den Insolvenzverwalter auch nicht zu beanstanden gewesen wäre, wenn sie ausschließlich den Zweck gehabt hätte, die Rechte der Klägerin zu vereiteln, da auch in diesem Fall dem Masseabfluss kein entsprechender Massezufluss gegenübergestanden hätte und damit gerade der Zweck des § 103 InsO erfüllt worden wäre. Der vorgenannte Maßstab ist insolvenzverwalterspezifisch und daher nicht geeignet, die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB nach den obigen Grundsätzen in Frage zu stellen.
b) Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Der Verjährungsbeginn ist abhängig von der Kenntnis bzw. grobfahrlässigen Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Schuldner muss die dahingehende Kenntnis (grobfahrlässige Unkenntnis) des Gläubigers beweisen (Palandt/Ellenberger, aaO., § 199 Rn 50 m.w.N.). Dies hat die Beklagte nicht getan, nachdem die Klägerin im Schriftsatz vom 13.4.2016 dargelegt hat, dass sie erst im Rahmen der Vorprozesse Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhalten habe.
2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert war gem. § 3 ZPO festzusetzen.


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