Handels- und Gesellschaftsrecht

Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

Aktenzeichen  IX ZB 29/18

Datum:
7.5.2020
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:070520BIXZB29.18.0
Normen:
§ 63 InsO
§ 5 Abs 1 InsVV
Nr 2300 RVG-VV
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Leitsatz

Soweit für die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters, dessen Auftrag auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung beschränkt ist, die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes heranzuziehen sind, ist der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er entspricht in der Regel der Befriedigungsquote, die für die geprüfte Forderung im Zeitpunkt der ersten Prüftätigkeit zu erwarten gewesen ist.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 29. März 2018, Az: 326 T 105/16vorgehend AG Hamburg, 23. Juni 2016, Az: 67e IN 155/12

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 29. März 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht keine zu erstattenden Auslagen der weiteren Beteiligten zu 2 festgesetzt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.047,69 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Das Insolvenzgericht bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.            GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) und ihrer Komplementärin, der Schuldnerin, jeweils zum Insolvenzverwalter. Dieser meldete für die KG eine Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von 1.500.000 € zur Insolvenztabelle an. Mit der Prüfung dieser Forderung beauftragte das Insolvenzgericht die weitere Beteiligte zu 2 als Sonderinsolvenzverwalterin. Die Forderung wurde in Höhe von 1.188.039,34 € zur Tabelle festgestellt; wegen des darüberhinausgehenden Betrages nahm der weitere Beteiligte zu 1 die Anmeldung zurück. Auf die Insolvenzgläubiger entfällt nach den Berichten des weiteren Beteiligten zu 1 voraussichtlich eine Befriedigungsquote in Höhe von eins vom Hundert.
2
Die weitere Beteiligte zu 2 hat beantragt, ihre Vergütung auf 8.076,90 € und die ihr zu erstattenden Auslagen auf 1.211,53 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat ein Entgelt in Höhe von insgesamt 386,75 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat das Landgericht nach Übertragung auf die Kammer unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abänderung der insolvenzgerichtlichen Entscheidung die Vergütung auf 1.005,55 € festgesetzt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die weitere Beteiligte zu 2 den bisher erfolglosen Teil ihres Festsetzungsantrags weiter.
II.
3
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die weitere Beteiligte zu 2 könne als angemessene Vergütung eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 15.000 € verlangen. Ihre Tätigkeit, die nicht über die Tätigkeit einer Rechtsanwältin hinausgegangen sei, unterliege den Regelungen der Sondervergütung gemäß § 5 Abs. 1 InsVV und daraus folgend den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Der zugrunde zu legende Gegenstandswert bemesse sich nicht nach der Höhe der zu prüfenden Forderung, sondern nach der hierauf zu erwartenden Befriedigungsquote von eins vom Hundert.
5
2. Das lässt im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der weiteren Beteiligten zu 2 erkennen, soweit es die Festsetzung der Vergütung betrifft.
6
a) Das Beschwerdegericht hat zwar rechtsfehlerhaft als Vergütung der weiteren Beteiligten zu 2 eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG festgesetzt.
7
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich in entsprechender Anwendung der §§ 63 ff InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 – IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 11). Sie ist nur dann unmittelbar nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu berechnen, wenn die vom Sonderinsolvenzverwalter übernommene Aufgabe gemäß § 5 Abs. 1 InsVV angemessener Weise einem Rechtsanwalt zu übertragen war (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 – IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 6 mwN). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
8
Die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben, die ein Insolvenzverwalter in der Regel selbst auszuführen in der Lage sein muss, auch wenn er nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessener Weise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung einer Forderung verbunden sind (BGH, aaO Rn. 7). Dafür ist im Streitfall nichts festgestellt.
9
b) Die weitere Beteiligte zu 2 ist durch diesen Rechtsfehler jedoch nicht beschwert. Eine höhere Festsetzung ihrer Vergütung kommt nicht in Betracht. Die Vergütung, welche die weitere Beteiligte zu 2 unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen könnte, bildet die obere Grenze ihrer Vergütung als Sonderinsolvenzverwalterin, weil ihre Aufgabe ausschließlich darin bestand, einen einzelnen Anspruch zu prüfen, den der weitere Beteiligte zu 1 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG zur Insolvenztabelle angemeldet hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 – IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 24; vom 26. März 2015, aaO Rn. 6). Sie beträgt entsprechend der vom Beschwerdegericht festgesetzten Vergütung 1.005,55 €.
10
aa) Bei der Bestimmung der Vergütung, die der Sonderinsolvenzverwalter – hypothetisch – unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV für die Prüfung einer angemeldeten Forderung beanspruchen könnte, ist von einer Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG auszugehen (BGH, Beschluss vom 26. März 2015 – IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 9). Der Ansatz der 1,3-fachen Regelgebühr entspricht dem Antrag der weiteren Beteiligten zu 2. Daraus errechnet sich bei einem Gegenstandswert von 15.000 € eine Vergütung – wie vom Beschwerdegericht festgesetzt – in Höhe von 1.005,55 €.
11
bb) Der maßgebliche Gegenstandswert beträgt 15.000 €.
12
(1) Ist der Auftrag an den Sonderinsolvenzverwalter – wie hier – auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung beschränkt, ist der Gegenstandswert für die zu berechnende Geschäftsgebühr gemäß § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 3. Aufl., vor § 1 Rn. 44a; Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, vor § 1 InsVV Rn. 73). Die auf den Nennwert der Forderung abstellenden Wertvorschriften in § 28 Abs. 1 und 2 RVG finden keine Anwendung, weil für diese Prüfungstätigkeit keine Gebühr nach Nr. 3317, 3320 VV RVG (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015, aaO Rn. 8 f) und auch keine andere Gebühr im Sinne dieser Vorschriften anfällt.
13
(2) Das Beschwerdegericht hat zwar keine Ermessenserwägungen angestellt, sondern “wie bei einem Feststellungsrechtsstreit” die zu erwartende Befriedigungsquote für maßgeblich erachtet. Der Senat kann diesen Ermessensnichtgebrauch jedoch durch eine eigene Ermessensausübung ersetzen, weil die Sache im Blick auf die Vergütung der weiteren Beteiligten zu 2 entscheidungsreif ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 – V ZR 32/13, NJW-RR 2015, 521 Rn. 34 mwN; Beschluss vom 12. Oktober 2016 – XII ZB 372/16, NJW-RR 2016, 1478 Rn. 12). Dabei erweist sich die Bestimmung des Gegenstandswerts durch das Beschwerdegericht im Ergebnis als richtig.
14
(3) Der Gegenstandswert für die vom Sonderinsolvenzverwalter unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV für die Prüfung einer Forderungsanmeldung zu beanspruchende Geschäftsgebühr entspricht in der Regel der Befriedigungsquote, die im Zeitpunkt seiner ersten Tätigkeit zu erwarten gewesen ist (vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 3. Aufl., vor § 1 Rn. 44a; ders., ZInsO 2008, 847, 848; HambKomm-InsO/Frind, 7. Aufl., § 56 Rn. 124; aA BeckOK-InsO/Budnik, 2020, § 5 InsVV Rn. 14; Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, vor § 1 InsVV Rn. 73; Stoffler, EWiR 2015, 517, 518; vgl. auch Lorenz/Klanke/Lorenz, Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 3. Aufl., vor § 1 InsVV Rn. 29 f).
15
Die Bestimmung des Gegenstandswerts hat gemäß § 28 Abs. 3 RVG unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, zu erfolgen. Erfüllt der Sonderinsolvenzverwalter eine ihm vom Insolvenzgericht übertragene Aufgabe, fehlt es zwar an einem Auftraggeber in diesem Sinne. Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 InsVV ist der Sonderinsolvenzverwalter jedoch für seine Tätigkeit wie ein beauftragter Rechtsanwalt zu vergüten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 – IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 24 f). Zur Bestimmung des Gegenstandswerts einer solchen Tätigkeit ist daher im Anwendungsbereich von § 28 Abs. 3 RVG – hypothetisch – auf das wirtschaftliche Interesse abzustellen, das der Insolvenzverwalter mit der entsprechenden Beauftragung eines Rechtsanwalts verfolgt hätte (vgl. Stoffler, EWiR 2015, 517, 518). Dieses Interesse ist bei der Prüfung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung in der Regel mit der zu erwartenden Befriedigungsquote gleichzusetzen.
16
Hauptzweck des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 1 InsO die bestmögliche und gemeinschaftliche, d.h. gleichmäßige und anteilige Befriedigung der Insolvenzgläubiger (BGH, Urteil vom 13. März 2003 – IX ZR 64/02, BGHZ 154, 190, 197; Beschluss vom 14. Juli 2005 – IX ZB 224/04, ZIP 2005, 1519). Das Forderungsanmeldungsverfahren dient diesem Zweck. Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle realisieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 – IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 21). Daraus kann für den Insolvenzverwalter einerseits eine insolvenzspezifische Pflicht erwachsen, bei Vorliegen eines Widerspruchsgrundes sein Widerspruchsrecht auszuüben (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 178 Rn. 18 mwN; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 178 Rn. 11). Andererseits leitet sich daraus auch das wirtschaftliche Interesse ab, welches der Insolvenzverwalter kraft seines Amtes an einer ordnungsgemäßen Prüfung angemeldeter Forderungen hat. Maßgeblich ist danach die Befriedigungsquote, die auf den anmeldenden Gläubiger entfallen würde, weil sich die Forderungsanmeldung nur in diesem Umfang im Verteilungsverfahren nach §§ 187 ff InsO auf die Befriedigung der Insolvenzgläubiger auswirken kann (aA Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, vor § 1 InsVV Rn. 73). Sieht der Insolvenzverwalter von einem Widerspruch gegen die angemeldete Forderung ab, wird – vorbehaltlich eines Widerspruchs durch einen Insolvenzgläubiger – der anmeldende Gläubiger in dieser Höhe befriedigt und die Befriedigungsquote der übrigen Insolvenzgläubiger bleibt unverändert. Übt der Insolvenzverwalter sein Widerspruchsrecht aus, nimmt die Forderung hingegen nicht an der Verteilung teil, sofern der anmeldende Gläubiger den Widerspruch nicht beseitigt (§ 189 InsO). Die Befriedigungsquoten der zur Tabelle festgestellten Forderungen wachsen dann entsprechend an.
17
In zeitlicher Sicht ist in der Regel auf die Befriedigungsquote abzustellen, die zum Zeitpunkt der ersten Prüftätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters zu erwarten gewesen ist, weil gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG die Geschäftsgebühr bereits mit dem Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht.
18
Die Gegenansicht, nach der die Geschäftsgebühr anhand des Nennwerts der Forderung zu berechnen ist, überzeugt nicht. Sie stützt sich im Wesentlichen darauf, dass ansonsten eine angemessene Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nicht gesichert sei (vgl. Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, vor § 1 InsVV Rn. 73). Zwar trifft es zu, dass nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze bei entsprechend niedrigen Quotenerwartungen die Geschäftsgebühr nur nach der niedrigsten Gebührenstufe zu berechnen sein kann (vgl. Graeber, ZInsO 2008, 847, 848; zum Streitwert der Feststellungsklage nach § 182 InsO: BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 – IX ZR 197/99, NZI 2000, 115 unter II.1; Beschluss vom 27. Juni 2019 – III ZR 190/18, ZInsO 2019, 1748 Rn. 3). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass ungeachtet des geringeren wirtschaftlichen Interesses an der Forderungsprüfung auf den Nennwert der geprüften Forderung abzustellen ist. Dem Erfordernis einer angemessenen Vergütung wird dadurch Rechnung getragen, dass der zuständige Tatrichter im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung auch die Interessen des Sonderinsolvenzverwalters zu berücksichtigen hat. Liegen besondere Umstände vor, die eine Bestimmung des Gegenstandswerts anhand der zu Beginn der Prüfungstätigkeit zu erwartenden Befriedigungsquote als unbillig erscheinen lassen, ist der Tatrichter im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gehalten, einen abweichenden Gegenstandswert zu bestimmen. Solche Umstände können sich etwa aus dem Umfang der Tätigkeit oder entsprechend dem Einwand der Rechtsbeschwerde aus einem besonderen Haftungsrisiko ergeben (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 23 Rn. 41; Schneider/Mock, RVG, 8. Aufl., § 23 Rn. 49 ff). Ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der Forderungsprüfung kann im Übrigen durch einen erhöhten Gebührensatz im Rahmen der Nr. 2300 VV RVG berücksichtigt werden.
19
(4) Nach Maßgabe dieser Grundsätze übt der Senat sein Ermessen dahin aus, dass der Gegenstandswert für die hier zu ermittelnde Geschäftsgebühr 15.000 € beträgt. Dies entspricht der nach den unwidersprochen gebliebenen Berichten des weiteren Beteiligten zu 1 stets erwarteten Befriedigungsquote in Höhe von eins vom Hundert auf die von der weiteren Beteiligten zu 2 geprüfte Forderung mit einem Nennwert von 1.500.000 €. Besondere Umstände, welche die Bestimmung eines von der Befriedigungsquote abweichenden Gegenstandswerts erfordern, liegen nicht vor.
20
3. Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht allerdings zum Nachteil der weiteren Beteiligten zu 2 entgegen § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO, §§ 4, 8 InsVV keine erstattungsfähigen Auslagen festgesetzt. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG bildet die Obergrenze allein für die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters (vgl. Graeber, ZInsO 2008, 847, 848). Die Erstattungsfähigkeit von Auslagen wird dadurch nicht berührt. Das Beschwerdegericht wird die Festsetzung der zu erstattenden Auslagen daher nachzuholen haben.
21
4. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO) und deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
22
a) Die zu erstattenden Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters bemessen sich in entsprechender Anwendung der §§ 63 ff InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Der Sonderinsolvenzverwalter kann danach in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 3 InsVV grundsätzlich wahlweise die Erstattung seiner tatsächlich entstandenen Auslagen oder einen Pauschsatz fordern.
23
Die vollständige Berücksichtigung des Pauschsatzes kann allerdings zu unangemessen hohen Auslagenerstattungen führen, soweit Sonderinsolvenzverwalter und Insolvenzverwalter nicht im Wesentlichen gleichartige Aufgaben zu erfüllen haben. Der Sinn und Zweck der Pauschalierungsregelung des § 8 Abs. 3 InsVV besteht darin, dem Insolvenzverwalter und dem Gericht die aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – IX ZB 152/07, ZIP 2008, 1640 Rn. 19 mwN).
24
Hat der Sonderinsolvenzverwalter – wie hier – die Aufgabe, einen einzelnen Anspruch zu prüfen, ist seine Tätigkeit mit derjenigen des Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar. Stützt der Sonderinsolvenzverwalter seinen Festsetzungsantrag in einem solchen Fall gleichwohl auf die Pauschalierungsregelung des § 8 Abs. 3 InsVV, können die zu erstattenden Auslagen jedenfalls nicht höher festgesetzt werden, als bei einer Auslagenerstattung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Liegen die Voraussetzungen des § 5 InsVV vor, bemessen sich die erstattungsfähigen Auslagen unmittelbar nach den Vorschriften in Teil 7 VV RVG. Anderenfalls bilden die danach – hypothetisch – erstattungsfähigen Auslagen zumindest die Obergrenze, die bei der Festsetzung der dem Sonderinsolvenzverwalter zu erstattenden Auslagen unterschritten, aber nicht überschritten werden darf.
25
b) Eine Obergrenze der dem Sonderinsolvenzverwalter zu erstattenden Auslagen konnte der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnommen werden. Das Beschwerdegericht wird der weiteren Beteiligten zu 2 daher Gelegenheit zu geben haben, ihren Festsetzungsantrag mit Blick auf die geltend gemachte Auslagenerstattung zu prüfen.
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