Handels- und Gesellschaftsrecht

VI ZB 45/21

Aktenzeichen  VI ZB 45/21

Datum:
9.11.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:091121BVIZB45.21.0
Normen:
§ 3 ZPO
§ 511 Abs 2 Nr 1 ZPO
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Eine erstmalig in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage erhöht nicht den Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung des Beklagten (Fortführung BGH, Beschluss vom 19. März 2009 – IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8 f.).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Dresden, 20. April 2021, Az: 1 U 292/20vorgehend LG Görlitz, 17. Dezember 2019, Az: 5 O 556/18

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 589,22 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich zwischen einem vom Kläger gehaltenen und geführten Pkw und einem vom Beklagten gehaltenen Rettungswagen ereignete. Erstinstanzlich hat der Kläger zum einen beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 3.257 € nebst Zinsen (Klageantrag 1) und zur Freistellung des Klägers von einer Forderung in Höhe von 1.163,23 € (Klageantrag 2) zu verurteilen. Daneben hat der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger auch den weitergehenden materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall zu erstatten hat (Klageantrag 3), und den Beklagten zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen zu verurteilen (Klageantrag 4). Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und zur Begründung ausgeführt, der Kläger hafte selbst mit einer Quote von 33,33 % für die Schäden aus dem Unfall. Daraus ergebe sich ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 26.777,67 €. Mit diesen Gegenansprüchen hat der Beklagte im Prozess die Aufrechnung gegenüber den Forderungen des Klägers erklärt.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Forderungen des Klägers durch Aufrechnung des Beklagten erloschen seien, und ist dabei von einer Haftungsquote von 20 % zu 80 % zu Lasten des Beklagten ausgegangen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils es bei der Klageabweisung zu belassen und festzustellen, dass der Kläger aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis gegenüber dem Beklagten zu einer Haftungsquote dem Grunde nach in Höhe von 33,33 % einzustehen hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
3
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2012 – VI ZB 74/11, VersR 2012, 773 Rn. 5), nicht erfüllt sind. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukäme oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts notwendig machen würden. Insbesondere hat das Berufungsgericht dem Beklagten nicht durch einen Fehler bei der Bemessung der Berufungsbeschwer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert (vgl. zu diesem Zulassungsgrund Senatsbeschluss vom 12. April 2016 – VI ZB 48/14, VersR 2016, 1524 Rn. 5 mwN).
4
1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten in Bezug auf die im Hinblick auf die (Hilfs-)Aufrechnung abgewiesenen Klageanträge 1, 2 und 4 lediglich 589,22 € beträgt. Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten sind insoweit auch nicht ersichtlich.
5
2. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) den in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklageantrag des Beklagten bei der Bemessung der Berufungsbeschwer nicht berücksichtigt, greift diese Gehörsrüge schon deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht auf die Frage der Auswirkung der Widerklage auf den Wert des Beschwerdegegenstandes eingegangen ist. Es hat insoweit ausgeführt, der mit der Berufungsbegründung erweiternd in den Rechtsstreit eingeführte Feststellungsantrag führe nicht zu einer Erhöhung der Beschwer im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da die Klageerweiterung nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung gewesen sei, sei der Wert bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes außer Betracht zu lassen.
6
Diese Beurteilung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 – IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8 f. mwN). Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, der Streitstoff, auf welchen die Widerklage gestützt sei, sei bereits umfassend Gegenstand des Beklagtenvorbringens in erster Instanz gewesen, eine Erweiterung des Streitstoffes in tatsächlicher Hinsicht somit nicht eingetreten, mag dies für die Beurteilung der Zulässigkeit der Widerklage gemäß § 533 ZPO von Bedeutung sein, hat aber keine Bedeutung für die Frage, inwieweit der Beklagte durch das landgerichtliche Urteil beschwert ist.
7
3. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde schließlich auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die vom Landgericht ausgesprochene Abweisung des klägerischen Feststellungsantrags nicht zu einer Erhöhung der Berufungsbeschwer des Beklagten führt.
8
a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Abweisung des klägerischen Feststellungsantrags beinhalte keine Entscheidung über die Aufrechnung, so dass der Wert des Feststellungsantrags nicht bei der Bemessung der Beschwer des Beklagten zu berücksichtigen sei. Das Landgericht habe in seiner Begründung den Feststellungsantrag übergangen und die Klage insgesamt abgewiesen, wodurch aber der Beklagte nicht beschwert sei. Der Einwand, hierfür sei ein Teil der aufgerechneten Gegenforderung verbraucht worden, greife nicht durch, da mangels jeglicher Angaben des Landgerichts zur Höhe der hierfür etwa verbrauchten Gegenforderung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung vorliege.
9
b) Diese Beurteilung ist – jedenfalls im Ergebnis – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht den Feststellungsantrag tatsächlich abgewiesen oder schlicht übergangen hat mit der Folge, dass die Rechtshängigkeit nach Ablauf der Frist zur Urteilsergänzung (§ 321 Abs. 2 ZPO) erloschen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – I ZR 46/15, WRP 2017, 64 Rn. 17). Denn zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über den “Verbrauch” der Gegenforderung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 – VII ZR 148/01, NJW 2002, 900, juris Rn. 11) zumindest Feststellungen zur Höhe der durch die Aufrechnung erloschenen Klageforderung voraussetzt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Landgericht – entgegen der Annahme des Berufungsgerichts – solche Feststellungen getroffen hätte. Die von der Beschwerde insoweit angeführte Festsetzung des Gebührenstreitwerts für den Feststellungsantrag ist hierzu ungeeignet.
von Pentz     
      
Oehler     
      
Klein 
      
Böhm     
      
Linder     
      


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