Insolvenzrecht

Antrag auf Entlassung des bestellten Insolvenzverwalters

Aktenzeichen  IN 436/17

Datum:
8.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 47334
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Neu-Ulm
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 4a Abs. 2, § 4d, § 9 Abs. 3, § 59

 

Leitsatz

Ein Antrag des Schuldners auf Entlassung des Insolvenzverwalters ist grundsätzlich unzulässig, hilfsweise jedoch als Anregung auszulegen, den Insolvenzverwalter von Amts wegen zu entlassen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Entlassung des bestellten Insolvenzverwalters wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Schuldner hat mit Schreiben vom 20.08.2018 beantragt, ihm einen anderen Insolvenzverwalter und einen Rechtsanwalt zur Seite zu stellen.
Der Antrag auf Entlassung eines Insolvenzverwalters kann gemäß § 59 InsO nur vom Verwalter, der Gläubigerversammlung oder dem Gläubigerausschuss gestellt werden. Ein Antrag des Schuldners ist damit grundsätzlich als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise jedoch als Anregung auszulegen, den Insolvenzverwalter von Amts wegen zu entlassen.
Voraussetzung für die Entlassung des Verwalters ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes hierfür. Hierzu hat der Schuldner auf seinen Mailverkehr mit dem Verwalter verwiesen, in dem er seine Unzufriedenheit mit dem Ablauf des Vorinsolvenzverfahrens zum Ausdruck bringt. Verwalter in diesem Vorverfahren war jedoch eine andere Person aus der Kanzlei, in der auch der jetzige Verwalter tätig ist. Ausdrücklich hat der Schuldner auch darauf hingewiesen, dass sich seine Vorwürfe nicht gegen den jetzt bestellten Verwalter selbst richten. Darüberhinaus sind auch keine Gründe vorgetragen und ersichtlich, die einen wichtigen Grund für eine Entlassung erkennen lassen.
Die Entlassung des Insolvenzverwalters war daher abzulehnen.
Der Schuldner hat weiterhin beantragt, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, Grundsätzlich besteht im Insolvenzverfahren ein Anspruch auf Beiordnung eines Anwalts nur dann, wenn die anwaltliche Vertretung trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint, § 4 a Abs. 2 InsO. Eine solche vom Regelfall einer Insolvenz abweichende Sachlage ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Beiordnung eines Anwalts war daher abzulehnen.


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