Insolvenzrecht

Ersatzzustellung am räumlichen Lebensmittelpunkt

Aktenzeichen  16 T 507/16

Datum:
25.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DGVZ – 2016, 131
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 169, § 178, § 750

 

Leitsatz

1. Die Zustellung eines Zwangsgeldbeschlusses an die Schuldnerin wird durch eine Bescheinigung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gemäß § 169 Abs. 1 ZPO nachgewiesen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Ersatzzustellung in der Wohnung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann nicht nur am Wohnsitz iSv § 7 BGB, sondern auch in den Räumen erfolgen, in denen der Adressat zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich lebt, d.h. seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat und die er regelmäßig aufsucht.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 13.01.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts München – Vollstreckungsgericht – vom 23.12.2015 aufgehoben.
2. Das Amtsgericht München – Vollstreckungsgericht – wird angewiesen, den vom Gläubiger beantragten Haftbefehl gemäß § 802 g ZPO zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft zu erlassen.

Gründe

Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 13.01.2016, bei Gericht eingegangen am 13.01.2016, gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Vollstreckungsgericht – vom 23.12.2015, dem Gläubiger zugestellt am 02.01.2016 ist zulässig und in der Sache auch begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802 g ZPO liegen vor.
In der der hiesigen Akte beiliegenden Akte der Gerichtsvollzieherin … Az: 21 DR 2950/15 befindet sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses des Amtsgerichts München, Az: 514 F 4612/13 vom 01.12.2014. Auf diesem wird die Zustellung des Zwangsgeldbeschlusses an die Schuldnerin am 03.12.2014 von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gemäß § 169 I ZPO bescheinigt, was als Nachweis für die Zustellung des Titels ausreicht (vgl. Zöller, 31. Aufl., Rn. 17 zu § 750 ZPO). Die Zwangsvollstreckung nach § 802 a ff ZPO durch Abnahme der Vermögensauskunft und ggf. Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abnahme der Vermögensauskunft wurde vom Gläubiger mit dem in der Gerichtsvollzieherakte befindlichen Schreiben vom 14.10.2015 beantragt.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts wurde die Schuldnerin auch ordnungsgemäß nach § 802 f I, III, IV ZPO mit Schreiben der Gerichtsvollzieherin … vom 17.11.2015 zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am Donnerstag, den 03.12.2015, 15.00 Uhr geladen. Die Ladung wurde der Schuldnerin ausweislich der in der Gerichtsvollzieherakte befindlichen Zustellungsurkunde und wie sich auch aus dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin an das Amtsgericht München vom 11.12.2015 ergibt am 17.11.2015 unter der Adresse … im Wege der Ersatzzustellung gemäß §§ 192 I, 191, 178 I Nr. 1 ZPO durch Übergabe des Schriftstücks an die Nichte der Schuldnerin, …, zugestellt. Richtig ist zwar, dass eine Ersatzzustellung nach den vorgenannten Vorschriften nur in der Wohnung des Zustellungsadressaten möglich ist. Erforderlich ist insoweit jedoch nicht, dass der Adressat unter der Zustellungsanschrift seinen Wohnsitz i. S. des § 7 BGB hat. Erforderlich und ausreichend für das Vorliegen einer Wohnung i. S. des § 178 ZPO ist vielmehr, dass der Zustellungsadressat in den Räumen zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich lebt, d. h. seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat und er diese regelmäßig aufsucht. Es kann sich dabei auch nur um einen vorübergehenden Aufenthalt handeln, so dass als Wohnung auch Hotelzimmer oder ein Wohnwagen in Betracht kommen (Zöller, 31. Aufl., Rn. 4 zu § 178 ZPO; Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO, Stand 01.12.2015, Rn. 3 zu § 178; Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Rn. 5 zu § 178 ZPO). Insbesondere genügt für das Vorliegen einer Wohnung auch, dass sich der Adressat in den Räumen vorübergehend zu Besuch aufhält (Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Rn. 5 zu § 178 ZPO). Letzteres war hier nach der Überzeugung des Beschwerdegerichts aber der Fall. So ergibt sich bereits aus dem in der Gerichtsvollzieherakte befindlichen Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Schuldnerin vom 03.12.2015 zum Verfahren 514 F 4612/13 beim Amtsgericht München, dass sich die Schuldnerin im November 2015 zu Besuch in … aufgehalten und während dieses Zeitraumes bei Ihrer Schwester, Frau … übernachtet hat. Weiterhin hat die Gerichtsvollzieherin im Schreiben vom 11.12.2015 mitgeteilt, dass sie Nichte der Schuldnerin, an die die Gerichtsvollzieherin das Ladungsschreiben übergeben hat, auf deren Nachfrage mitgeteilt hat, dass die Schuldnerin zur Zeit dort wohnt. Das Beschwerdegericht sieht es dadurch als erwiesen, dass sich die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Zustellung noch unter der Adresse … bei ihrer Schwester aufhielt. Bei der Person, an die die Gerichtsvollzieherin das Schreiben übergeben hat, handelte es sich nach der Überzeugung des Beschwerdegerichts um einen erwachsenen Familienangehörigen i. S. des § 178 I Nr. 1 ZPO. Aus der Zustellungsurkunde und dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 11.12.2015 ergibt sich, dass es sich bei der Person, an die das Schreiben übergeben wurde, um die Nichte der Schuldnerin, damit unzweifelhaft um einen Familienangehörigen handelte. Volljährigkeit ist im Rahmen des § 178 I Nr. 1 ZPO nicht erforderlich. Erwachsen dieser Vorschrift ist vielmehr schon, wer nach seinem Alter und seiner geistigen Entwicklung erkennbar in der Lage ist, den Zweck einer Zustellung und die Verpflichtung, die Sendung dem Adressaten auszuhändigen, zu erkennen (Zöller, 31. Aufl., Rn. 13 zu § 178 ZPO). Wie alt genau die Nichte war, an die das Schreiben übergeben wurde, lässt sich der Zustellungsurkunde und dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 11.12.2015 nicht entnehmen. Soweit in dem in der Gerichtsvollzieherakte befindlichen Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Schuldnerin vom 03.12.2015 zum Verfahren 514 F 4612/13 beim Amtsgericht München von einer 12 jährigen Tochter der Schwester der Schuldnerin die Rede ist, an die ein Schreiben übergeben wurde, hat diese den Namen … Ausweislich der Zustellungsurkunde der Gerichtsvollzieherin hat diese aber das Schreiben an eine … übergeben. Dass es sich hierbei dieselbe Person handelt, lässt sich der Akte schon nicht entnehmen. Unabhängig davon hat die Gerichtsvollzieherin im Schreiben vom 11.12.2015 aber angegeben, sie habe an der Reife der Person, an die sie das Schriftstück übergeben hat, keinen Zweifel gehabt. Das hält das Gericht als Nachweis dafür, dass die Person als „erwachsen“ i. S. des § 178 I Nr. 1 ZPO einzustufen ist, für ausreichend.
Die Schuldnerin ist, wie die Gerichtsvollzieherin im Schreiben vom 11.12.2015 bescheinigt hat, zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 03.12.2015 nicht erschienen und hat sich auch nicht entschuldigt.
Damit ist gemäß § 802 g ZPO der Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft antragsgemäß zu erlassen.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Gerichtskosten sind, da die Beschwerde erfolgreich war, nicht entstanden (Nr. 2121 KV GKG). Da das Beschwerdeverfahren auch nicht kontradiktorisch geführt wurde, insbesondere die Schuldnerin weder zum Haftbefehlsantrag noch zur Beschwerde gehört und ihr auch der Beschluss vom 23.12.2015 nicht zugestellt wurde, konnte auch eine Verpflichtung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht ausgesprochen werden (vgl. Zöller, 31. Aufl., Rn. 34 zu § 766 ZPO).


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