Insolvenzrecht

Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen gerichtsbekannter Vermögenslosigkeit

Aktenzeichen  3 M 845/18

Datum:
2.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 16014
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Schweinfurt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 802f

 

Leitsatz

Die Zwangsvollstreckung ist nicht als schikanös einzustellen, wenn nichts dazu vorgetragen, dass dem Gläubiger die Vermögensverhältnisse des Erinnerungsführers zuverlässig und umfassend bekannt sind. Es genügt nicht, dass der Erinnerungsführer bereits in einem Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt und hierzu gegebenenfalls Belege vorgelegt hat.  (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 BvR 46/20 2020-04-17 BVERFG BVerfG Karlsruhe

Tenor

1. Die Erinnerung des Schuldners … vom 07.05.2019 (Bl. 18) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

I.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einer notariellen Urkunde des Notars … vom 05.06.1986. Unter dem 30.04.2019 erfolgte eine Ladung des Gerichtsvollziehers zur Abnahme der Vermögensauskunft, gegen die sich der Schuldner vorliegend mit seiner Erinnerung wendet.
II.
Gegen eine Ladung des Gerichtsvollziehers ist die Vollstreckungserinnerung statthaft (BGH Beschl. vom 16.06.2016, I ZB 71/15, Rz. 9). Die im Übrigen zulässige Erinnerung ist jedoch nicht begründet.
Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere wurde durch den Gläubiger die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt. Auch liegt ein wirksamer Titel vor, der dem Erinnerungsführer zugestellt wurde. Verstöße gegen das Verfahren des § 802f ZPO sind nicht ersichtlich.
Sofern der Schuldner einwendet, dass er weitere Rechtsmittel eingelegt hat und auf sein weiteres Rechtsmittelschreiben verweist, führt dies nicht zur Einstellung der Zwangsvollstreckung. Solche weiteren Rechtsmittel entfalten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Zur Einstellung der Zwangsvollstreckung müsste eine Entscheidung gemäß § 775 Nummer 1 oder 2 ZPO vorgelegt werden. Dies ist bislang nicht der Fall.
Sofern der Erinnerungsführer darüber hinaus geltend macht, dass die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch den Gerichtsvollzieher voreilig und zwecklos sei, da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Zahlungsunfähigkeit des Erinnerungsführers bereits in Folge von PKH-Anträgen und Bedürftigkeitsnachweisen gerichtsbekannt seien, führt dies ebenfalls nicht zur Einstellung der Zwangsvollstreckung. Zwar kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich in Betracht, wenn die Abnahme zu Vermögensauskunft schikanös ist, weil der Gläubiger die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits zuverlässig kennt (Zöller, ZPO, § 802c Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Es wurde jedoch nichts dazu vorgetragen, dass dem Gläubiger vorliegend die Vermögensverhältnisse des Erinnerungsführers zuverlässig und umfassend bekannt sind. Es genügt nicht, dass ein Schuldner bereits in einem Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt und hierzu gegebenenfalls Belege vorgelegt hat. Es wurde im Übrigen nichts dazu vorgetragen, ob und gegebenenfalls wann der Erinnerungsführer bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat.


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