Insolvenzrecht

Kostenentscheidung, Vollstreckungsvoraussetzungen, Sachlage, ZPO, erlassen

Aktenzeichen  M 749/20

Datum:
15.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 55875
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Schwandorf
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

13 O 151/20 2020-06-09 Bes LGAMBERG LG Amberg

Tenor

1. Dem Antrag des Schuldners … vom 10.06.2020, gerichtet auf die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 26.05.2020, wird stattgegeben.
2. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
4. Der Gegenstandswert wird auf 12.158,40 € festgesetzt.
5. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu 1 wird die Pfändung und Überweisung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.05.2020 einstweilen eingestellt. Die Pfändung ruht.

Gründe

Der gestellte Antrag ist zulässig und begründet.
Gemäß Beschluss des Landgerichts Amberg vom 09.06.2020 (Az: 13 O 151/20) wird die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 29.01.2020 einstweilen eingestellt. Diese Entscheidung wurde aufgrund eines Büroversehens erst verspätet getroffen.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen somit nicht (mehr) vor. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hätte nach jetziger Sachlage nicht erlassen werden dürfen.
Er ist daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Wert der Forderung, §§ 3, 48 GKG i.V.m. §§ 2 ff. ZPO.


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