Insolvenzrecht

Selbstverwerfungskompetenz des Einzelrichters bei unzulässigem Ablehnungsgesuch

Aktenzeichen  12 T 3862/20

Datum:
1.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40560
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 42, § 44

 

Leitsatz

1. Sinn und Zweck des Ablehnungsverfahrens ist es nicht, den Richter unter Druck zu setzen, um die vom Schuldner gewünschte Entscheidung zu treffen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Über unzulässige Ablehnungsgesuche kann der Einzelrichter allein entscheiden.  (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 M 1896/19 — AGFUERSTENFELDBRUCK AG Fürstenfeldbruck

Tenor

1. Die Anhörungsrügen der Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse vom 10.11.2020 werden kostenfällig verworfen.
2. Der Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin vom 25.11.2020 gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1. Zu den Anhörungsrügen:
Diese sind unzulässig, da sie nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllen.
Denn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im Rügevorbringen nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin wiederholt lediglich ihre bereits vorgebrachten und berücksichtigten, aber nicht für durchgreifend erachteten Punkte. Hierdurch wird eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Zum erneuten Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden:
Der erneute Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht wird als unzulässig verworfen.
Der Ablehnungsantrag der Schuldnerin ist unzulässig, da er, wie sowohl die Vielzahl der willkürlichen Ablehnungsanträge im Erkenntnisverfahren als auch nunmehr im hiesigen Vollstreckungsverfahren zeigt, lediglich der Prozessverschleppung und Verfahrensverzögerung dient. Auch im Schreiben vom 25.11.2020 wird erneut eine Vielzahl von Richtern ohne jede Begründung abgelehnt.
Damit dient auch der erneute Antrag der Schuldnerin lediglich dem Zweck, den Vorsitzenden durch willkürliche Ablehnungsanträge insoweit unter Druck zu setzen, dass er die von der Schuldnerin beantragte Entscheidung treffen soll. Dies ist aber gerade nicht Sinn und Zweck des Ablehnungsverfahrens. Die Schuldnerin muss mit Rechtsansichten anderer Verfahrensbeteiligter, die sich mit ihrer nicht decken, leben und ggf. gegen Entscheidungen statthafte Rechtsmittel erheben, aber keine Ablehnungsanträge ausbringen.
Die Schuldnerin benutzt die Möglichkeit, Ablehnungsanträge auszubringen, als Manipulationstaktik. Dies ist rechtsmissbräuchlich. In diesem Zusammenhang wird auf die Kommentierung bei Zöller/Vollkommer (33. Auflage 2020, § 44 ZPO, Rdnr. 13 ff) und die dort zitierte Rechtsprechung verwiesen und Bezug genommen.
Soweit die Schuldnerin sich auf die beiden Beschlüssen im hiesigen Beschwerdeverfahren vom 10.11.2020 als Ablehnungsgrund bezieht, ist dies von vorneherein ungeeignet. Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2020 (1 BvR 2253/20), die eine gleichartige Konstellation betrifft, wird hingewiesen.
Soweit die Schuldnerin meint, der Vorsitzende habe unberechtigt allein über seine Ablehnung entschieden, trifft dies bei offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen nicht zu. Über derartige Gesuche kann auch der Einzelrichter allein, ohne die übrigen Kammermitglieder selbst entscheiden.
3. Weiteres Vorgehen:
Sollte die Schuldnerin weiterhin nur unzulässige Ablehnungsanträge stellen, die ihre Begründung nur in vorangegangenen Entscheidungen haben, so kann sie mit Entscheidungen hierüber nicht mehr rechnen.


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