Insolvenzrecht

Vollstreckungsschutz bei Räumungsvollstreckung

Aktenzeichen  1 M 1896/19

Datum:
7.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40563
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Fürstenfeldbruck
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 765a

 

Leitsatz

1. Eine mögliche Obdachlosigkeit der Schuldnerin selbst ist eine vom Gesetzgeber gebilligte Folge jeder Räumung und kann daher für sich genommen keine sittenwidrige Härte darstellen, sofern nicht noch weitere Gründe aufgeführt werden, die die sittenwidrige Härte der drohenden Obdachlosigkeit belegen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Von dem Räumungsschuldner kann erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit für sich möglichst auszuschließen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag der Schuldnerin NN vom 19.05.2019, gerichtet auf die Gewährung von Räumungsschutz nach § 765a ZPO betreffend die durch den Gerichtsvollzieher NN zu DR II 482/19 für den 07.06.2019 angekündigte Räumung, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
2. Die weitergehenden Anträge der Schuldnerin vom 02.09.2020 werden in vollem Umfang zurückgewiesen.
3. Die mit Schreiben vom 02.09.2020 eingereichten Fragen zum medizinischen Gutachten des SV NN werden nicht zugelassen.
4. Dem Gläubiger wird aufgegeben bei einer evtl. durchzuführenden Zwangsräumung für eine enge ärztliche Begleitung der Schuldnerin Sorge zu tragen.
5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
6. Der Gegenstandswert wird auf 3.742,68 € festgesetzt.

Gründe

Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstellen. Die Anwendung des § 765a ZPO setzt aber voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahme wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren und deshalb moralisch zu beanstanden wäre. § 765a ZPO ist eine absolute Ausnahmevorschrift und als solche trotz des scheinbaren Ermessensspielraums des Gerichts eng auszulegen. Für die Anwendung genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss sich die Schuldnerin grundsätzlich abfinden.
Im Rahmen des § 765a ZPO ist das Schutzbedürfnis der Gläubigerpartei, die aufgrund ihres Titels ein erhebliches Vollstreckungsinteresse hat, in vollem Umfang zu würdigen. Demgegenüber dürfen die Schwierigkeiten und sozialen Nöte der Schuldnerin nicht einseitig berücksichtigt werden.
Eine mögliche Obdachlosigkeit der Schuldnerin selbst ist eine vom Gesetzgeber gebilligte Folge jeder Räumung und kann daher für sich genommen keine sittenwidrige Härte darstellen, sofern nicht noch weitere Gründe aufgeführt werden, die die sittenwidrige Härte der drohenden Obdachlosigkeit belegen.
Weiter ist die jeweilige Gemeinde gesetzlich verpflichtet, die Schuldnerin vor drohender Obdachlosigkeit zu schützen, wenn auch nur durch zu Verfügungstellung eines Notquartiers.
Etwas anderes kann gelten, sollte aufgrund der Vollstreckungsmaßnahme Gefahr für Leib oder Leben der Schuldnerin bestehen. Der Eintritt einer solchen Gefahr muss aber an Hand objektiv feststellbarer Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Die bloße Behauptung einer Gefährdung von Leib oder Leben, ohne Nachweis durch ein ärztliches Attest, auf Grund welcher Umstände welche konkreten körperlichen Folgen mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist unzureichend, vgl. Münchener Online Kommentar zur ZPO Rz. 27 zu § 765 a ZPO.
Es ist aber auch dann, sollte bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen bestehen, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Nicht zuletzt kann aber auch von der Schuldnerin selbst erwartet werden, dass sie alles ihr Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit für sich möglichst auszuschließen Die Schuldnerin stützt ihren Räumungsschutzantrag ausschließlich auf die vorliegende psychische Erkrankung, nämlich eines Chronic-Gatigue-Syndrom, eine Somatisierungsstörung, sowie eine chronische depressiver Episode.
Dies wies die Schuldnerin durch Vorlage div. Atteste nach. Aufgrund dieser Atteste wurde durch das Gericht ein Gutachten in Auftrag gegeben. Beauftragt wurde, nachdem die Schuldnerin die im Erkenntnisverfahren beauftragte Gutachterin bereits mit Antragsstellung als befangen ablehnte, Hr. Prof. NN, LMU München. Dieses Gutachten vom 30.07.2020 liegt nun vor und wurde auch der Schuldnerin und dem Gläubigervertreter zur Kenntnis- und Stellungnahme zugeleitet.
Aufgrund dieses Gutachtens leidet die Schuldnerin an einer Neurasthenie, einer querulatorischen Persönlichkeitsstörung und einer chronischen depressiven Verstimmung.
Ausweislich des Krankheitsbildes steht die Erkrankung der Schuldnerin einer Zwangsräumung nicht entgegen.
Mit Schreiben vom 02.09.2020 stellt die Schuldnerin in einem umfangreichen Schriftsatz das Gutachten in Frage und stellt weitergehende Schutzanträge, sowie Fragen zum Gutachten bzw. an den Gutachter.
Die mit Schuldnerschreiben vom 02.09.2020 aufgeworfenen Zweifel an der Sachkompetenz des beauftragten Gutachters entbehren jeglicher Grundlage.
Der weitere Antrag auf Ablehnung des Gutachters wegen Befangenheit entbehrt ebenfalls jeglicher Grundlage. An der Neutralität des Gutachters besteht aus Sicht des Gericht keinerlei Zweifel und war daher abzulehnen.
Die mit Schreiben vom 02.09.2020 aufgeworfenen Fragen bzgl. des Ablaufs der Anamnese beziehen sich auf nicht nachweisbare Punkte wie z.B. Dauer der Untersuchung, getätigte oder nicht getätigte Aussagen der Schuldnerin. Diese Punkte sind weder Entscheidungserheblich noch verifizierbar und daher nicht zuzulassen.
Im Übrigen ist von Seiten des Gerichts nicht nachvollziehbar, welche Gründe der beauftragte Gutachter an einer verfälschten Darstellung der Anamnese haben sollte.
Ebenso nicht zuzulassen sind die Fragen der Schuldnerin bzgl. der medizinischen Diagnose des Gutachters. Es bestehen keinerlei Zweifel an der Sachkunde des Gutachters.
Im Übrigen spiegelt der Schriftsatz der Schuldnerin vom 02.09.2020 das im Gutachten vom 30.07.2020 diagnostizierte Krankheitsbild exakt wieder.
Bzgl. der mit Antrag vom 19.05.2019 gestellten Anträge auf Ablehnung wegen Befangenheit der Richterinnen am Amtsgericht Fr. NN.a, Fr. NN.b, Fr. NN.c und Fr. NN.d, sowie des Direktors des Amtsgericht Fürstenfeldbruck Dr. B. war nicht weiter veranlasst, da diese Personen am Räumungsschutzverfahren nicht beteiligt sind.
Wie bereits ausgeführt ist es auch Aufgabe der Schuldnerin die unzweifelhaft mit einer Zwangsräumung verbundenen Härten und Gefahren für Leben und Gesundheit durch eigene Anstrengungen, z.B. Inanspruchnahme ärztl. Hilfe, ggf. Klinikaufenthalt zu mindern oder sogar vollständig zu vermeiden. Ebenso hat sich die Schuldnerin um Ersatzwohnraum zu bemühen.
Die Schuldnerin hat als Nachweis ihrer Wohnungssuche lediglich ein Schreiben der Stadt NN-1 vom 21.02.2019 vor, dass die Schuldnerin auf der Warteliste für deine Sozialwohnung ist. Dies aufgrund eines Schreibens der Schuldnerin vom 14.02.2019. Weiter legt sie Schreiben der Stadt NN-2 vom 28.02.2020 vor, ebenfalls bzgl. der Bestätigung der Warteliste für eine Sozialwohnung und eine Ablehnung der Stadt Olching vom 31.07.2020 für eine Sozialwohnung. Weitere Nachweise wurde nicht vorgelegt.
Die Schuldnerin konzentriert sich ausweislich der vorgelegten Schreiben fast ausschließlich auf die Vermeidung der Zwangsräumung ohne sich um alternative Lösungswege zu bemühen.
Hätte sich die Schuldnerin in der Vergangenheit mit gleicher Intensität, mit der sie umfangreiche Schriftsätze bei Gericht einreicht, um einen Ersatzwohnraum bemüht, wäre eine Zwangsräumung sicherlich zu vermeiden. Aufgrund der eingereichten Schriftsätze ist auch ersichtlich, dass die Schuldnerin in Lage ist, sich intensiv um Ersatzwohnraum zu bemühen.
Auch die mit Schutzantrag vorgelegten vom 19.05.2019 vorgelegten Atteste zeigen nicht auf, dass sich die Schuldnerin in dauerhafter Neurologischer bzw. psychiatrischer Behandlung befindet. Die vorgelegten Atteste der Neurologie am Isartor vom 14.05.2019 und Dr. W.M vom 17.05.2019 sind ausschließlich Akutatteste zur Vermeidung der Zwangsräumung. Lediglich das Attest der Hausarztes Dr. R bestätigt eine dauerhafte ärztliche Behandlung. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine psychiatrische bzw. neurologische Fachbehandlung.
Die Schuldnerin hat somit keinerlei eigene Anstrengungen unternommen, die Härten der Zwangsräumung durch ärztliche Maßnahmen, so im Übrigen auch im Gutachten ausgeführt, zu mindern wenn nicht sogar vollständig zu vermeiden.
Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt hinzu, dass die Erkrankung der Schuldnerin bereits seit mehreren Jahren besteht und auch bei Erlass des Räumungstitels bereits bestanden hat. Berücksichtigt werden können nur nach Urteil entstandene Umstände. Die Gefahr einer stärkeren Depression kann jedoch durch Einbindung von Ärzten gebannt werden kann.
Dies führt dazu, dass das Grundrecht der Gläubigerin auf Durchsetzung ihres Räumungsanspruches überwiegt. Das verbleibende „Übel“ einer evtl. stationären Behandlung, evtl. einer vorübergehenden geschlossenen Unterbringung, muss hingenommen werden, um eine Räumung nicht dauerhaft zu vereiteln.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.
Der Gegenstandswert bestimmt sich in Räumungsschutzsachen regelmäßig nach der Nettomiete, die für die Zeit, für die Räumungsschutz beantragt wurde, fällig wird, § 41 Abs. 2, Abs. 1 GKG. Vorliegend wurde Räumungsaufschub für unbestimmte Zeit beantragt, so dass der Jahreswert der Miete (610,00 DM = 311,89 € x 12) den Streitwert bildet.


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