IT- und Medienrecht

Abgewiesene Klage im Streit um Bezahlung von Rundfunkbeiträgen

Aktenzeichen  RO 3 K 18.723

Datum:
13.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 57005
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV § 2
VwGO § 84 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Das Einverständnis der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Streitgegenstand ist lediglich noch der Bescheid vom 1. Februar 2016, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2017 und des Aufhebungsbescheids vom 5. Februar 2018. Streitgegenständlich ist sonach lediglich die Heranziehung des Klägers für Rundfunkbeiträge für den noch verbliebenen Zeitraum August 2015 bis Dezember 2015. Ausweislich des Bescheids vom 1. Februar 2016 betrifft dies nicht die Wohnung B. Straße in D., sondern die Wohnung B1.-straße in W. Hier ist der Kläger laut Meldebestätigung vom 27. August 2015 gemeldet gewesen (Anlage K 6 zum Schreiben vom 13.04.2018).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2017 und des Aufhebungsbescheids vom 5. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, BR S. 404, BayRS 2251-17-S). Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist seit 1. Januar 2013 im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, wobei als Inhaber jede Person vermutet wird, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt wird.
Für den Kläger besteht danach in den streitgegenständlichen Monaten Rundfunkbeitragspflicht. Er war in dieser Zeit unbestritten Inhaber der Wohnung „B1.-straße, W.“ und somit Beitragsschuldner gemäß § 2 Abs. 1 RBStV. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat, § 7 Abs. 1 RBStV. Eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 RBStV lag für diesen Zeitraum nicht vor. Der Rundfunkbeitrag beträgt nach § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag seit April 2015 pro Monat 17,50 EUR. Dies ergibt für die Monate August 2015 bis Dezember 2015 87,50 EUR. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass der erhobene Säumniszuschlag von 8,00 EUR seine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 Alt. 3 RBStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) hat.
Dass für den fraglichen Zeitraum Zahlungen durch den Kläger geleistet wurden, ergibt sich nicht.
§ 2 Abs. 1 RBStV ist nicht verfassungswidrig. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8 – VII – 12; 24 – VII – 12 – juris) für die Gerichte verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 1 VfGHG) die Vereinbarkeit von § 2 Abs. 1 RBStV mit der Bayerischen Verfassung festgestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidungen vom 18. Juli 2018 – 1 BVR 1675/16 u. a. – juris – die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich festgestellt und lediglich die mehrfache Belastung von Zweitwohnungsinhabern beanstandet. Letzterer Fall liegt vorliegend nicht vor. Der deutsche Rundfunkbeitrag ist auch mit Unionsrecht vereinbar (EuGH, U.v.13.12.2018 in der Rechtssache C 492/17).
Da der Kläger damit beitragspflichtig war und die Rundfunkbeiträge nicht rechtzeitig im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV leistete, nämlich jeweils in der Mitte des Dreimonatszeitraumes, konnten diese durch den Beklagten nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV mittels Bescheid festgesetzt werden.
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 28. Mai 2018 mit einer Zahlungspflicht oder einer Zahlungsbefreiung des Herrn H. N. Q. argumentiert, ist dies vorliegend unerheblich. Nach dem Erlass des Aufhebungsbescheids vom 5. Februar 2018 geht es im vorliegenden Streit lediglich noch um die Rundfunkbeitragspflicht für August 2015 bis Dezember 2015. Diese wurde im Bescheid vom 1. Februar 2016 für die Wohnung in W., B1.-straße, erhoben. Dass diese durch Herrn Q. oder Herrn E. bewohnt worden wäre und diese hierfür Rundfunkbeiträge entrichtet hätten, ergibt sich nicht.
Die Klage ist damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben