IT- und Medienrecht

Abgewiesene Klage in baurechtlicher Streitigkeit – Verwirkung des materiellen Rechts des Nachbarn bei Duldung seitens der Bauaufsichtsbehörde

Aktenzeichen  AN 9 K 19.00991

Datum:
17.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 16707
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 58
BayBO Art. 76
BGB § 133, § 157, § 242
BayVwVfG Art. 35, Art. 37 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Bei bloßer Kenntniserlangung des Nachbarn aus dem Akteninhalt (hier: bezüglich einer dem Bauherrn gegenüber ausgesprochenen baurechtlichen Duldung) ist die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO weder direkt noch entsprechend anwendbar, da die Duldung dem Nachbarn gegenüber nicht bekannt gegeben worden ist (vgl. hierzu BVerwG U.v. 25.1.1974 – IV C 2/72 – NJW 1974, 1260; Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO Stand 2018, § 58 Rn. 75); allerdings unterliegen auch verfahrensrechtliche Rechte den Grundsätzen von Treu und Glauben und können somit verwirkt werden geltend machen. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch wenn formale Gesichtspunkte gegen die Annahme eines Verwaltungsaktes im Sinne von Art. 35 BayVwVfG sprechen (hier: keine “Bescheidsform”, keine Rechtsbehelfsbelehrung), kann sicch aus dem objektiven Sinngehalt entsprechend den §§ 133, 157 BGB einer E-Mail ergeben, dass hierin ein Verwaltungsakt zu sehen ist; die Abfassung in einer E-Mail steht der Annahme eines Bescheides nicht entgegen, wie sich aus Art. 37 Abs. 2 BayVwVfG ergibt. (Rn. 61 – 63) (redaktioneller Leitsatz)
3. Angesichts dieses deutlich über der Schwelle von zehn Jahren liegenden Zeitraumes (hier: Kenntnis vom Bauvorhaben des Nachbarn in 1999 und erstmaiges Wenden an die Bauaufsichtsbehörde in 2014) ist in jedem Fall von einer Verwirkung i.S.v. § 242 BGB des materiellen Rechts auf Erlass einer Beseitigungsanordnung auszugehen. (Rn. 69 – 70) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

A.
Streitgegenstand ist die Verpflichtung der Beklagten, unter Aufhebung der Duldung die bestandskräftige Beseitigungsanordnung aus dem Bescheid vom 5. Oktober 2015 zu vollziehen.
B.
Bezüglich des Hauptantrages sind die im Wege sachgerechter Auslegung gem. § 88 VwGO als gegen die Duldung gerichtete Anfechtungsklage anzusehende Klage ebenso wie die auf den Erlass einer Vollstreckungsmaßnahme gerichtete Verpflichtungsklage bereits unzulässig.
1.
Soweit die Aufhebung der Duldung beantragt wird, ist die als Anfechtungsklage statthafte Klage bereits unzulässig.
1.1
Das an den Beigeladenen gerichtete Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2015 ist als aktive Duldung anzusehen. Eine aktive Duldung kann grundsätzlich in verschiedenen Formen erfolgen. Im Wege der Auslegung ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Schreiben ein Regelungsgehalt dergestalt zukommen soll, dass „bis auf weiteres“ auf Vollstreckung verzichtet wird, von einem Verwaltungsakt auszugehen, weshalb die Anfechtungsklage statthaft ist. Es wurde gerade nicht nur eine Situation hingenommen, sondern es wurde ausdrücklich und sogar schriftlich der Verzicht auf die Vollstreckung „bis auf weiteres“ zugesagt.
1.2
Dieser Duldungsverwaltungsakt entfaltet auch Wirkung der Klägerin gegenüber, da er für die von ihr begehrte Vollstreckung ein Vollstreckungshindernis darstellen kann. Aus diesem Grund ist die diesbezügliche Klagebefugnis der Klägerin zu bejahen.
1.3
Es kann dahinstehen, ob der Klägerin bereits mit Schreiben vom 20. November 2015 die dem Beigeladenen zugesprochene Duldung bekannt gegeben wurde mit der Konsequenz, dass die mangels Rechtsbehelfsbelehrung:gem. § 58 Abs. 2 VwGO einschlägige Jahresfrist bereits am 20. November 2016 abgelaufen wäre, da Kenntnis von der Duldung jedenfalls ab dem 12. Januar 2017 infolge der durch die Klägerbevollmächtigte vorgenommenen Akteneinsicht gegeben war.
Zwar ist für die bloße Kenntniserlangung aus dem Akteninhalt die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO weder direkt noch entsprechend anwendbar, da die Duldung der Klägerin gegenüber nicht bekannt gegeben worden ist (vgl. hierzu BVerwG U.v. 25.1.1974 – IV C 2/72 – NJW 1974, 1260; Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO Stand 2018, § 58 Rn. 75); allerdings unterliegen auch verfahrensrechtliche Rechte den Grundsätzen von Treu und Glauben und können somit verwirkt werden:
Die Rechtsverhältnisse zwischen den Inhabern einander unmittelbar benachbarter Grundstücke sind im Regelfall durch ein besonderes nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis gekennzeichnet, das nach Treu und Glauben besondere Rücksichtnahmepflichten von den Beteiligten fordert. Dieses Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet den Nachbarn, u.a. aktiv daran mitzuwirken, dass ein wirtschaftlicher Schaden des jeweiligen Bauherrn nach Möglichkeit vermieden wird. Erkennt der Nachbar eine Beeinträchtigung seiner Rechte, so muss er seine nachbarlichen Einwendungen zeitnah geltend machen.
Das BVerwG führt mit Urteil vom 25.1.1974 (Az. IV C 2/72) hierzu aus:
„Hat der Grenznachbar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden. Denn mit Rücksicht auf das bezeichnete Nachbarschaftsverhältnis muss ihn diese Kenntniserlangung nach Treu und Glauben in aller Regel in gleicher Weise wie eine amtliche Bekanntmachung der Genehmigung zur Geltendmachung seiner Einwendungen in angemessener Frist veranlassen. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs richtet sich deshalb für ihn vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der §§ 70 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO. Sofern ihm – wie fast immer – mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrungerteilt wird, muss er also seinen Widerspruch regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einlegen; ein später eingelegter Widerspruch ist unzulässig. Gleiches gilt nach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber – etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde – Gewissheit zu verschaffen. Dann läuft für ihn die Frist des § 70 Abs. 1 i. Verb. m. § 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs von dem Zeitpunkt ab, in dem er zuverlässige Kenntnis von der Genehmigung hätte erlangen müssen.“
Diese Grundsätze, die im Falle der Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens auch für die Klageerhebung gelten, sind entsprechend auf den Fall der Kenntniserlangung bezüglich der in Form eines Verwaltungsaktes erteilten Duldung zu übertragen, die dem Beigeladenen eine im Vergleich zum Regelungsgehalt einer Baugenehmigung zwar abgeschwächte, aber dennoch gewichtige Rechtsposition einräumt. Die Klage wäre demnach spätestens am 12. Januar 2018 zu erheben gewesen und ist somit, da sie erst am 17. Mai 2020 bei Gericht einging, als unzulässig aufgrund von prozessualer Verwirkung anzusehen.
2.
Soweit der Erlass einer Vollstreckungsmaßnahme beantragt wird, ist die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage auszulegen (§ 88 VwGO). Diese ist ebenfalls bereits unzulässig, wäre aber auch unbegründet.
2.1
Die Klage ist bereits als unzulässig anzusehen, da sie verfristet ist.
2.1.1
Für den Fall, dass man bereits im Schreiben der Beklagten vom 20. November 2015 die Ablehnung eines Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten sehen könnte, wäre die Klage als verfristet anzusehen, da unter Anwendung des mangels Rechtsbehelfsbelehrung:einschlägigen § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist jedenfalls Ende 2016 abgelaufen wäre.
Gegen eine solche Auslegung des Schreibens spricht jedoch, dass diesem unmittelbar kein Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten voranging, sondern dass diese sich vielmehr mit E-Mail vom 16. November 2015 nur über den Verfahrensstand hinsichtlich der Entscheidung über die Befreiung erkundigt hat.
2.1.2
Ein ausdrücklicher Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten wurde jedoch am 17. Juni 2016 durch die Klägerbevollmächtigte gestellt. Auf diesen reagierte die Beklagte mit E-Mail vom 1. Juli 2016 und teilte unter Verweis auf die Duldung mit, dass der Vorgang als abgeschlossen betrachtet werde.
Dieses Schreiben stellt nicht nur eine bloße Auskunft oder einen Hinweis dar, sondern erfüllt die sich aus Art. 35 BayVwVfG ergebenden Anforderungen an das Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Die rechtliche Qualität eines Behördenschreibens ist vom jeweiligen Gericht im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (siehe hierzu BVerwG, B.v. 24.7.2018 – 6 B 75/17 – juris). Entscheidend ist dabei der objektive Sinngehalt der Erklärung, der entsprechend den §§ 133, 157 BGB aus dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln ist. Daher kommt es darauf an, wie ein Betroffener das Verhalten der Behörde unter Berücksichtigung aller in Betracht zu ziehender Umstände verstehen durfte, wobei z.B. das Handeln oder die Erklärung nach ihrer äußeren Form, ihrer Abfassung, ihrer Begründung, dem Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung:oder vergleichbare Gesichtspunkte mögliche, aber nicht zwingende Anhaltspunkte bieten können. Darüber hinaus sind alle sonstigen bekannten oder erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen; entscheidend ist aber, ob die Behörde einen nach außen erkennbaren Regelungswillen hatte (siehe hierzu BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 47.12 – juris; VG Ansbach, U.v. 17.4.2020 – AN 3 K 18.00985 – juris).
Für die Annahme eines Verwaltungsaktes spricht entscheidend die Tatsache, dass dem Schreiben ein ausdrücklicher Antrag der Klägerin vorausgegangen war und dass das Schreiben der Beklagten rechtsverbindlich klären sollte, dass kein Einschreiten erfolgt. Dies ergibt sich insbesondere auch durch den Verweis auf das der E-Mail anliegende Schreiben vom 20. November 2015, mit dem die Klägerin über die Duldung informiert wurde, sowie der klaren Formulierung, dass der Vorgang als abgeschlossen betrachtet wird. Die Abfassung in einer E-Mail steht der Annahme eines Bescheides nicht entgegen, wie sich aus Art. 37 Abs. 2 BayVwVfG ergibt.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten haben vorliegend die gegen die Annahme eines Verwaltungsakts sprechenden rein formalen Gesichtspunkte (keine „Bescheidsform“, keine Rechtsbehelfsbelehrung:) zurückzutreten.
Ein präziser Zustellungszeitpunkt ist den Akten nicht zu entnehmen, jedoch bezieht sich das Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 14. Dezember 2016 auf das Schreiben vom 1. Juli 2016, womit die mangels Rechtsbehelfsbelehrung:gem. § 58 Abs. 2 VwGO laufende Jahresfrist spätestens am 14. Dezember 2017 endete. Die erst am 17. Mai 2019 erhobene Klage war damit verfristet.
2.2
Auch wenn man entgegen der vorstehenden Erörterungen eine erstmalige Ablehnung des Antrages auf bauaufsichtliches Einschreiten in dem Schreiben der Beklagten vom 8. September 2019 sehen sollte und somit zu der Annahme gelangen würde, dass die Klage noch innerhalb der Jahresfrist erhoben wurde, so ist die Klage jedenfalls unbegründet.
Grundsätzlich ist ein dem Nachbarn zustehender Anspruch auf Vollstreckung einer Beseitigungsanordnung denkbar, wenn die Bauaufsichtsbehörde ihr Ermessen bereits dahingehend ausgeübt hat, eine Beseitigungsanordnung aufgrund eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften zu erlassen (vgl. hierzu VG Schwerin, U.v. 9.10.2014 – 2 A 1666/11 – juris Rn. 31 ff.; VG München, U.v. 9.7.2015 – M 11 K 14.4924 – juris Rn. 34 ff.). Vorliegend stützt sich die Beseitigungsanordnung aber nur auf ein Überschreiten der mangels gegenteiliger Hinweise im Bebauungsplan oder den Planunterlagen nicht nachbarschützenden Baugrenze, wenngleich die Beklagte selbst mit Schriftsatz vom 25. Juli 2019 davon ausgeht, dass die Beseitigung auch im Interesse der Klägerin verfügt worden ist.
Ob die Beseitigungsanordnung (auch) aufgrund nachbarlicher Interessen verfügt wurde, kann dahinstehen, da selbst für die Konstellation, dass die Beseitigungsanordnung wegen Verstoßes gegen eine nicht nachbarschützende Vorschrift ergangen ist, gleichzeitig dem Nachbarn aber ein Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung wegen Verletzung von Nachbarrechten zugestanden hätte, in der Rechtsprechung ein Anspruch des Nachbarn auf Vollzug der nicht in seinem Interesse ergangenen Beseitigungsanordnung bejaht wird (siehe hierzu VG München, U.v. 14.9.2017 – M 11 K 16.3548 – juris Rn. 39).
Auch wenn ein Anspruch auf Vollzug der Beseitigungsanordnung damit grundsätzlich denkbar ist, ist dessen Geltendmachung vorliegend aber infolge der bereits eingetretenen Verwirkung nicht mehr möglich. Eine Verwirkung ist nicht nur im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Abwehrrechte denkbar, sondern es können auch die materiellen Abwehrrechte verwirkt werden.
Verwirkung beruht, wie schon zur prozessualen Verwirkung ausgeführt, auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und folgt aus einer Verletzung des durch den Zeitablauf und ggf. sonstige Umstände auf der Beigeladenenseite geschaffenen Vertrauens, es werde zu keiner Geltendmachung materieller Rechte mehr kommen (siehe hierzu BayVGH, B.v. 28.3.1990 – 20 B 89.3055 – juris Rn. 20). Im Regelfall beruht der Einwand der Verwirkung einerseits auf dem Zeitablauf, andererseits auf dem Hinzutreten besonderer Umstände; jedoch ist bei längeren Zeiträumen allein der Zeitablauf ausreichend. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.3.1990 (Az. 20 B 89.3055) offengelassen, ob eine Frist von drei Jahren ohne Hinzutreten besonderer weiterer Umstände für eine Verwirkung schon genügen kann; für den Fall einer Frist von mehr als zehn Jahren hat er die Verwirkung auch ohne das Vorliegen weiterer Umstände jedoch eindeutig bejaht.
Die Klägerin hatte spätestens ab 1999 Kenntnis von dem auf dem Grundstück des Beigeladenen errichteten Vorhaben, hat sich jedoch erstmals im Jahr 2014 an die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten gewandt. Angesichts dieses noch deutlich über der Schwelle von zehn Jahren liegenden Zeitraumes ist in jedem Fall von einer Verwirkung des materiellen Rechts auf Erlass einer Beseitigungsanordnung auszugehen.
Unabhängig von der Frage, ob die Beseitigungsanordnung auch im Interesse der Klägerin ergangen ist, kann es keinen Anspruch auf deren Vollzug geben, wenn die Klägerin den materiellen Anspruch bereits im Jahr 2014 verwirkt hatte. Die Verwirkung schlägt insofern auch auf den Anspruch auf Vollstreckung durch.
Die Klägerin ist somit mit der Geltendmachung ihrer Rechte aufgrund von Verwirkung zur Gänze ausgeschlossen.
Dem Anspruch stünde zusätzlich auch der, wie bereits ausgeführt, bestandskräftig gewordene Duldungsverwaltungsakt entgegen.
C.
Bezüglich des Hilfsantrags ist ebenfalls schon von einer Unzulässigkeit der Klage aufgrund von Verfristung auszugehen. Jedenfalls wäre diese aber auch unbegründet, da die Verwirkung der nachbarlichen Rechte auch einer Geltendmachung des klägerischen Anspruchs auf Neuverbescheidung entgegensteht
D.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat einen Antrag gestellt, so dass es im Hinblick auf das Kostenrisiko der Billigkeit entspricht, seine außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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