IT- und Medienrecht

Ablehnung des Erlasses einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren – mangelnde Darlegung, dass der Hauptsacheantrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist

Aktenzeichen  2 BvR 43/19

Datum:
22.1.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190122.2bvr004319
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Januar 2019, Az: 1 AR 13/18, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 – 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Es ist insbesondere weder hinreichend dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.

Gründe

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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