IT- und Medienrecht

Ablehnung des Erlasses einer eA mit Tenorbegründung: Formmangel des eA-Antrags (§ 23 Abs 1 S 1 BVerfGG) bei Übermittlung per E-Mail – zudem vorrangige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht dargelegt

Aktenzeichen  2 BvQ 28/17

Datum:
12.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170612.2bvq002817
Normen:
§ 23 Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden werden müsste. Denn die Übermittlung von Dokumenten per E-Mail genügt nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2010 – 1 BvR 1070/10 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 – 2 BvQ 43/15 -, juris, Rn. 5). Zudem hat der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, insbesondere die Einhaltung des auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatzes der Subsidiarität, nicht substantiiert dargelegt. Nach diesem Grundsatz kommt eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 – 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 – 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 – 1 BvQ 9/14 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2016 – 2 BvQ 36/16 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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