IT- und Medienrecht

Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH)

Aktenzeichen  II S 5/21 (PKH)

Datum:
21.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:B.210521.IIS5.21.0
Normen:
§ 52a FGO
§ 55 FGO
§ 62 Abs 4 FGO
§ 116 Abs 1 FGO
§ 116 Abs 2 FGO
§ 142 Abs 1 FGO
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
2. Senat

Leitsatz

1. NV: Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem FG-Urteil für die Erhebung einer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision muss keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung auf elektronischem Weg enthalten.
2. NV: Weist die Rechtsbehelfsbelehrung in einem FG-Urteil für die Erhebung einer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision auf die Möglichkeit der Einlegung auf elektronischem Weg hin, genügt die Angabe, dass für den elektronischen Weg § 52a FGO gilt.

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 4. März 2020, Az: 2 K 1695/18, Urteil

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) beantragt mit Schreiben vom 11.03.2021, das am selben Tag beim Bundesfinanzhof (BFH) einging, Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 04.03.2020 – … . Die Revision wurde in dem Urteil nicht zugelassen. Das Urteil enthält eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden kann und die Beschwerde beim BFH, Postfach 86 02 40, 81629 München, Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, Telefax-Anschluss 089/9231-201 innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder auf elektronischem Weg einzulegen ist. In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass die Beschwerde das angefochtene Urteil bezeichnen und der Beschwerdeschrift eine Ausfertigung oder Abschrift desselben beigefügt werden soll. Schließlich weist die Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass für den elektronischen Weg § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und die Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24.11.2017 –ERVV– (BGBl I, 3803) mit späteren Änderungen gelten.
2
Das Urteil wurde dem Antragsteller ausweislich der Zustellungsurkunde am 13.03.2020 zugestellt.
3
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Jahres sei nach § 55 Abs. 2 FGO fristgerecht. Die Rechtsmittelbelehrung sei unrichtig, da die Darstellung der Einlegung des Rechtsmittels über den sicheren Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Nr. 1 FGO fehlerhaft sei. Hierbei liege der Fehler “im Zusammenspiel der Rechtsmittelbelehrung des FG und des BFH”. In der Rechtsmittelbelehrung des FG sei die Anschrift des BFH für den Postweg sowie eine Telefaxnummer für die Schriftform über Telefax eindeutig angegeben. Für den elektronischen Weg existierten hingegen keine weiteren Erläuterungen; es werde hier einzig auf die geltenden Rechtsgrundlagen verwiesen. Für den elektronischen Weg müsse eine gültige Adresse eigenständig herausgefunden werden. Die Angaben für die Nutzung der DE-Mail beim BFH seien weder eindeutig noch ausreichend.
4
Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde vom Antragsteller eingereicht.
5
Der Antragsteller beantragt, ihm PKH für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren.


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