IT- und Medienrecht

Ablehnung eines Eilantrags gegen die Rücknahme einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für den Betrieb eines Schankvorgartens im Gehwegbereich – offensichtlich fehlende Erfolgsaussichten in der Hauptsache

Aktenzeichen  1 BvQ 51/20

Datum:
18.5.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200518.1bvq005120
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. April 2020, Az: OVG 1 RS 1/20, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 26. März 2020, Az: OVG 1 S 106.19, Beschlussvorgehend VG Berlin, 19. November 2019, Az: VG 1 L 239.19, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des Vorbringens des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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