Aktenzeichen 1 BvQ 5/19
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, Az: 27 K 87.18
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
2
Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 – 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 – 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 – 1 BvQ 28/15 -, juris). Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird – wie hier – isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind.
3
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht, da sie sich mit den Gründen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 – OVG 11 S 79.18 – nicht auseinandersetzt und insbesondere zum Argument der wirtschaftlichen Abhängigkeit von ausländischen Medienunternehmen, die der Zulassung als Rundfunkveranstalter nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entgegensteht, nicht Stellung nimmt.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.