IT- und Medienrecht

Abtretung, Schadensersatz, Krankheit, AGB, Untersagung, Marke, Werbung, Unterlassungsanspruch, Zeichen, Eintragung, Klausel, Mietsache, Unterlassung, Auskunft, Art und Weise, geltungserhaltende Reduktion, nicht ausreichend

Aktenzeichen  3 HK O 5593/20

Datum:
8.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 29620
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, diese zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr Tischreservierungen im Festzelt der Klägerin anzubieten, wenn dies geschieht, wie in den Anlagen K7, K8 und K9 ersichtlich.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Namen und Anschrift der Ersterwerber und/oder Zwischenhändler zu erteilen, von denen sie die in den Anlagen K7, K8, K9 und K10 bezeichneten Angebote angekauft hat.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit den nach K7, K8 und K9 beworbenen Angeboten erzielt wurden, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung;
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der ihr durch die Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1358,86 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.06.2020 zu zahlen.
6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
7. Das Urteil ist in Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 €, in den Ziffern 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000 € und in Ziffer 5. in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.
A. Unterlassungsanspruch
Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, Zif. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Zif. 1 UWG zu.
Die Beklagte nimmt eine irreführende geschäftliche Handlung vor, indem sie die Erwerber der Tischreservierungen darüber täuscht, in der Lage zu sein, dem Erwerber einen wirksamen und rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf einen reservierten Platz im Festzelt der Klägerin zu verschaffen, was tatsächlich nicht der Fall ist. Die Beklagte täuscht damit in der Sache über die Verkehrsfähigkeit der Tischreservierungen, die die Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vorliegend auch mit Wirkung gegenüber dem Zweit- und Dritterwerber, ausgeschlossen hat.
I. Einbeziehung der Reservierungsbedingungen beim Erwerb der Tischreservierung
Die Klägerin hat durch die durchgeführte Beweisaufnahme nachgewiesen, dass die als Anlage K3 vorgelegten Reservierungsbedingungen jedenfalls bei der Reservierung über ihre Webseite und mittels Bestellschein in den Vertrag einbezogen wurden.
1. Vertragsabschluss über die Webseite der Klägerin
Bei einem Vertragsschluss im Internet muss der gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 erforderliche Hinweis, dass AGB’s einbezogen werden sollen, so angeordnet sein, dass er auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann (Palandt, 80. Aufl., § 305 BGB Rn. 36 m.w.N.).
Die Zeugin W., die bei der Klägerin im Stadtbüro – welches kurz vor dem Oktoberfest in das Zelt umzieht – tätig ist, hat hierzu angegeben, dass die Internetseite, so wie sie von der Klägerin als Screenshot (Anlage K 20) vorgelegt wurde, tatsächlich Verwendung findet. Danach muss der Hinweis
„Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und stimme dieser zu. Ferner gelten unsere Reservierungsbedingungen (…)“
angeklickt werden, um den Bestellvorgang abschließen zu können.
An der Glaubhaftigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin hat das Gericht keine Zweifel. Die Art und Weise der Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht den heute im Internet allgemein üblichen Gepflogenheiten. Auch die Beklagte hat keine Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugin vorgebracht. Die Beklagte hatte die Verwendung der als Anlage K 20 vorgelegten Webseite auch ohne nähere Begründung (allerdings in zulässiger Weise mit Nichtwissen) bestritten.
Aus dem Screenshot K 20 ergibt sich auch, dass durch Anklicken des in roter Farbe gehaltenen Links „Reservierungsbedingungen“ in dem vorgenannten Hinweis die Bedingungen, die nach Aussage der Zeugin auf der Webseite hinterlegt sind, aufgerufen werden können. Dies entspricht den Anforderungen des BGH (NJW 2006, 2976) bezüglich der zumutbaren Kenntnisnahme im Sinne von § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
2. Vertragsschluss über den Bestellschein
Die Zeugin W. hat auch angegeben, dass der von der Klägerin als Anlage K 21 vorgelegte Bestellschein, der als E-Mail an Interessenten verschickt wird, bei der Klägerin Verwendung findet. Aus diesem ist ersichtlich, dass unmittelbar über der Unterschriftzeile auf die Geltung der Reservierungsbedingungen hingewiesen wird. Die Zeugin hat insofern auch bekundet, dass es „im Reservierungssystem so einprogrammiert (sei), dass die Reservierungsbedingungen automatisch mit dem Buchungsangebot versandt werden“.
Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussage wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Anforderungen an die Einbeziehung der Reservierungsbedingungen in den Vertrag gemäß § 305 BGB sind daher auch insoweit offensichtlich erfüllt.
Offenbleiben kann nach der durchgeführten Beweisaufnahme, ob auch bei einer Tischreservierungen im Zeltbüro die wirksame Einbeziehung der Reservierungsbedingungen nachgewiesen ist, da die Klägerin nicht die Einbeziehung ihrer AGB’s im Rahmen aller von ihr vorgetragenen Modalitäten des Vertragsschlusses darlegen und beweisen muss. Die für den (Verletzungs-)Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird vielmehr nach allgemeiner Meinung schon bei einer einmaligen Verletzungshandlung vermutet (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl., § 8 UWG Rn. 1.42 ff. m.w.N.). Hieran bestehen nach der Beweisaufnahme keine ernsthaften Zweifel.
II. Wirksame Vereinbarung des Abtretungsverbotes jedenfalls bezüglich des Weiterverkaufs an kommerzielle Weiterverkäufer
Das zwischen der Klägerin und den jeweiligen Ersterwerbern vereinbarte Abtretungsverbot ist jedenfalls insoweit wirksam, als dieses ausdrücklich gegenüber kommerziellen Weiterverkäufen gelten soll.
1. Keine Gesamtunwirksamkeit der Klausel 5. (4)
Die Wirksamkeit der hier maßgeblichen Bestimmung „Ferner ist es verboten, die Reservierung oder Reservierungsbändchen an kommerzielle Weiterverkäufer weiterzuverkaufen oder diesen zum Kauf anzubieten (…)“ scheitert nicht an dem Umstand, dass möglicherweise die weitergehende Regelung „Sie verpflichten sich, die Reservierung und die Reservierungsbändchen nicht an Dritte zu übertragen“ möglicherweise unwirksam ist.“
Zweifel an der Wirksamkeit des umfassenden Abtretungsverbotes bestehen insoweit, als die Klausel den Erwerber unangemessen benachteiligt, weil die Klägerin an einem ausnahmslosem Weitergabeverbot wohl kein schützenswertes Interesse hat, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. OLG Hamburg Urteil vom – 13.06.2013 – 3 U 31/10).
Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Prüfung, da auch im Falle der Unwirksamkeit des zuletzt genannten Satzes das Verbot des Weiterverkaufs der Reservierung an kommerzielle Weiterverkäufer wirksam bleibt, ohne gegen das Verbot der sog. geltungserhaltenden Reduktion zu verstoßen.
Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion besagt, dass eine Klausel grundsätzlich im ganzen unwirksam ist, wenn der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise gegen die §§ 307 ff BGB verstößt (stRspr, EuGH NJW 2019, 3133; BGH NJW-RR 2020, 68). Enthält die Klausel allerdings neben einer unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestimmungen, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen. Voraussetzung für die Teilaufrechterhaltung ist, dass nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt, sog. blue-pencil-test (BGH NJW 2015, 928). Nur wenn der als wirksam anzusehen Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden, Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die gesamten Klausel (BGH NJW 2020, 1811 Rn. 26, beck-online).
Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt die unter diesen Voraussetzungen vorgenommene Teilaufrechterhaltung einer Klausel nicht gegen die Rechtsprechung des EuGH. Der EuGH hält es lediglich für unzulässig, eine missbräuchliche Klausel durch Streichung eines Teils insoweit abzuändern, dass der die Klausel missbräuchlich machende Bestandteil entfällt, wenn damit der Inhalt dieser Klausel grundlegend geändert wird (Urteil vom 6.20.03.2019 – C – 70/17, C – 179/17 Rn. 64). In dem vom EuGH entschiedenen Fall war die Klausel über die Möglichkeit einer vorzeitige Auflösung eines Darlehens durch das Kreditinstitut missbräuchlich, da die vorzeitige Auflösung bereits bei Ausbleiben der Zahlung einer beliebigen Teils der Zinsen oder Tilgungsraten möglich sein sollte. Die Klausel durfte nach dem genannten Urteil nicht durch Streichung einzelner Teile im Übrigen aufrechterhalten werden. Mit der Frage, ob daneben die Aufrechterhaltung einer sprachlich und inhaltlich abtrennbaren, aus sich heraus verständlichen, Klausel zulässig wäre, hat sich das Gericht jedoch mangels Vorliegens einer derartigen Klausel nicht befasst.
Vorliegend handelt es sich bei der Klausel „Ferner ist es verboten, die Reservierung oder Reservierungsbändchen an kommerzielle Weiterverkäufer weiterzuverkaufen oder diesen zum Kauf anzubieten (…)“ um eine Klausel, die sprachlich und inhaltlich von den restlichen Regelungen abtrennbar ist und aus sich heraus verständlich bleibt. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, der selbst Streichungen innerhalb eines Satzes für zulässig hält (Urteil vom 14.01.2015 – XII ZR 176/13). Durch die Streichung des allgemeinen Übertragungsverbotes ergibt sich auch keine gänzlich neue, von der bisherigen völlig abweichenden, Vertragsgestaltung. Die Klausel regelt nach wie vor mehrere Einzelfälle der Übertragung der Tischreservierung bzw. der Verzehrgutscheine und bestimmt Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes.
Entgegen der Ansicht der Beklagten führt auch die Einleitung der Klausel „Ferner ist es verboten, (…)“ nicht zu deren Unverständlichkeit. Die Formulierung „Ferner …“ stellt nur einen sprachlichen Übergang – zur flüssigeren Lesbarkeit – zur vorangehenden Regelung dar, ohne auf den Inhalt der vorangehenden Klausel Bezug zu nehmen. Bei der gedanklichen Streichung des unwirksamen Teils der Klausel kann daher der aufrechtzuerhaltende Klauselteil ohne „Ferner“ umformuliert werden, ohne die Klausel inhaltlich zu verändern und ohne gegen die obigen Grundsätze zu verstoßen.
In gleicher Weise würde es die Wirksamkeit der vorgenannten Klausel nicht berühren, wenn die Regelung: „Ferner sind wir berechtigt, von dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen“ unwirksam wäre. Das Landgericht Essen (Urteil vom 6.20.03.2009 – 4 O 69/09) hatte zwar in einem ähnlichen Fall die Gesamtunwirksamkeit der Klausel bejaht, ohne sich allerdings im einzelnen mit der Reichweite und Grenzen des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion auseinanderzusetzen. Jedenfalls im streitgegenständlichen Fall könnte auch die letztgenannte Klausel gestrichen werden, ohne dass dies Einfluss auf die auch insoweit abrechenbare und aus sich heraus verständliche Klausel „Ferner ist es verboten, (…)“ hätte.
Soweit sich die Beklagte im Übrigen hinsichtlich der Wirksamkeit angedrohten Sanktionen auf eine Entscheidung des Hamburg (3 U 31/10 Rn. 202 – juris) bezieht, kann das Gericht der genannten Entscheidung keine entsprechenden Ausführungen entnehmen.
2. Kein Verstoß des wirksamen Teils der Klausel gegen § 307 BGB
Mit einem Abtretungsausschluss oder eine Beschränkung der Abtretung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen will ein Verwender verhindern, dass ein Gläubiger völlig uneingeschränkt über die Forderung verfügen kann. Eine Zession soll nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam sein. Auf diese Weise soll das Interesse des Schulden den Verwenders an klarer und übersichtlicher Vertragsabwicklung geschützt werden, dass besonders dann grundsätzlich anerkennenswert ist, wenn der Verwender vielfältige Geschäftsbeziehungen unterhält (BGH NJW 1997, 3434). Ein Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB in allgemeinen Geschäftsbedingungen wird daher, unabhängig vom Vertragstyp, für grundsätzlich wirksam erachtet (Palandt, 80. Aufl. § 307 BGB Rn. 56; § 399 BGB Rz. 10, jeweils m.w.N.). Eine Beschränkung der Abtretung ist jedoch bei Fehlen eines schützenswerten Interesses des Verwenders an einem Abtretungsausschluss unwirksam (BGH a.a.O. Seite 3436).
Vorliegend liegt das schützenswerte Interesse der Klägerin an einem Abtretungsverbot gegenüber kommerziellen Weiterverkäufern jedenfalls in dem Bestreben, ein sozialverträgliches Preisgefüge aufrechtzuerhalten. Die Klägerin verlangt für die Reservierung eines Tisches mit 10 Personen nach unstreitigen Vortrag ca. 400 €, ein Betrag, der sich ausschließlich anhand des Mindestverzehrs (pro reservierter Platz eine Speise und zwei Getränke bzw. bei der Mittagswiesn von Montag bis Freitag eine Speise und ein Getränk) berechnet. Für die Reservierung als solche wird kein Entgelt erhoben. Pro Person ergeben sich damit Kosten von ca. 40 €, ein Betrag, der ersichtlich für weite Bevölkerungskreise erschwinglich ist.
Wie der streitgegenständliche Sachverhalt zeigt, können für bestimmte Tischreservierungen zu besonders begehrten Zeiten deutlich höhere Preise erzielt werden. Der Umstand, dass die Klägerin auf die Erzielung derartiger Gewinne verzichtet, zeigt, dass sie tatsächlich die Aufrechterhaltung eines sozialen Preisgefüges verfolgt.
Ein derartiges Ziel ist für Veräußerung von Eintrittskarten für Bundesligaspiele (BGHZ 178, 63-79 – bundesligakarten.de; LG München I, Urteil vom 02.08.2017 – 37 O 17726/16) wie auch für den Handel mit Konzertkarten (OLG Celle, Urteil vom 27.02.2020 – 13 U 18/19) als legitim anerkannt. Für den Handel mit Tischreservierungen auf dem Oktoberfest, bei welchen jedenfalls teilweise die Nachfrage das Angebot bei weitem übersteigt, kann nichts anderes gelten. Es ist als schützenswert anzuerkennen, wenn die Klägerin durch ihre Preispolitik und den selektiven Vertriebsweg bestrebt ist, auch weniger betuchten Besuchern des Oktoberfestes den Besuch ihres Festzeltes zu ermöglichen.
Der Umstand, dass das Abtretungsverbot, wie der Zeuge B. bekundet hat, nur in Ausnahmefällen im Zelt überprüft wird, vermag an der grundsätzlichen Berechtigung, dieses Ziel zu verfolgen, nichts zu ändern (OLG Celle a.a.O., Rn. 45 – juris).
Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der Klägerin, der als Interesse an einer freien Abtretbarkeit nur seine Gewinnerzielungsabsicht anführen kann, vermag die Kammer daher nicht zu erkennen.
Offenbleiben kann daher die Frage, unter welche im BGB geregelten Vertragstypen der streitgegenständliche Vertrag einzuordnen ist und ob damit bereits, wie die Klägerin vorträgt, aus anderen Gründen die Abtretbarkeit ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist.
II. Geltung der ausgeschlossenen Abtretbarkeit gegenüber dem Zweit- bzw. Dritterwerber
1. Kein Gutglaubenserwerb
Die – im Rahmen des oben Dargelegten wirksame – Vereinbarung des Ausschlusses der Abtretbarkeit hat zur Folge, dass der Zweiterwerber (die Beklagte) grundsätzlich die Forderung, d.h. den vertraglichen Anspruch gegenüber der Klägerin, nicht erwerben kann. So bewirkt das vertragliche Abtretungsverbot grundsätzlich die absolute Nichtigkeit einer gleichwohl erfolgenden Abtretung (Staudinger/Busche (2017) BGB § 405, Rn. 29). Die Unwirksamkeit der – unter Verstoß gegen das Verbot – vorgenommenen Abtretung kann nicht nur vom Schuldner, sondern von jedermann geltend gemacht werden (Palandt § 399 BGB Rn. 12; BGH NJW 78, 813).
Ein Gutglaubenserwerb der Forderung durch einen Dritten wäre nur im Rahmen des § 405 BGB möglich. (Palandt § 405 BGB Rn. 1); die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor:
Vorliegend hat zwar die Klägerin eine Urkunde über die Schuld (Reservierungsbestätigung) ausgestellt; die Klägerin kann sich jedoch trotz Vorlage der Reservierungsbestätigung darauf berufen, dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen ist, da der Zweit- bzw. Dritterwerber bei Erwerb der Tischreservierung die Unabtretbarkeit kannte bzw. kennen musste:
Der Zeuge B., der seit ca. 15 Jahren im Festzelt der Klägerin tätig ist, hat glaubhaft bekundet, dass die Klägerin tatsächlich die als Anlage K4 bzw. K 17 vorgelegten Reservierungsbestätigungen verwendet. Er hat auch angegeben, dass in diesen ausnahmslos ein Name eingetragen ist, und zwar bei natürlichen Personen der Vor- und Nachnahme und bei Firmenreservierungen der Name des Unternehmens. Er hat auch angegeben, dass er nur Reservierungsbestätigungen kennt, in denen der Hinweis „Eine Weitergabe der Reservierung an Dritte ist unzulässig“ enthalten ist.
Dieser Hinweis schließt in Verbindung mit dem vorangehenden Satz „Die Reservierung der Plätze erfolgt ausschließlich für sie als unseren Vertragspartner“ und dem eingetragenen Namen die Gutgläubigkeit des Erwerbers aus.
Der Zweit- bzw. Dritterwerber, der mit dem Erwerb der Tischreservierung die Reservierungsbestätigung, die auf den Ersterwerber ausgestellt ist, erhält, erhält durch den Hinweis Kenntnis von der Vereinbarung der Unabtretbarkeit bzw. hätte diese erkennen können (So auch Staudinger/Busche (2017) § 405 BGB Rn. 29: Da der Zessionar bei einem Forderungserwerb nicht bösgläubig sein darf, um geschützt zu werden, kann sich der Schuldner gegen eine vertragswidrige Abtretung dadurch schützen, dass er das pactum de non cedendo in die Urkunde aufnehmen lässt).
Der Umstand, dass der Satz „Eine Weitergabe der Reservierung an Dritte ist unzulässig“ gemäß den obigen Ausführungen wohl in dieser ausnahmslosen Form unwirksam ist, ändert daran nichts:
Laut der Legaldefinition von „kennen müssen“ in § 122 Abs. 2 BGB, die im gesamten Privatrecht gilt, bedeutet „nicht kennen infolge von Fahrlässigkeit“, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. Palandt § 122 BGB Rn. 5). Leichte Fahrlässigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn der Irrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit, die gegebenenfalls eine Rückfrage beim Absender erfordert, entdeckt worden wäre (Staudinger/Singer (2017) BGB § 122, Rn. 18 m.w.N.).
Vorliegend wäre der Zweit- bzw. Dritterwerber bei Zweifeln an der Wirksamkeit des Abtretungsverbotes gehalten gewesen, bezüglich des genauen Wortlauts des Abtretungsverbotes die Reservierungsbedingungen der Klägerin zu prüfen, was schon deshalb zumutbar war, weil diese laut Vertragsbedingungen der Beklagten ebenfalls Vertragsgegenstand werden sollten. Im Übrigen wäre auch eine Rückfrage bei der Klägerin zumutbar und erforderlich gewesen. In diesem Falle hätte die Wirksamkeit des Abtretungsverbotes jedenfalls bezüglich kommerzieller Wiederverkäufer erkannt werden können.
Der Umstand, dass die Klägerin Reservierungsbestätigungen (Anlagen K4/K17) ausstellt, ändert an dem Ergebnis nichts.
2. Rechtsnatur der Reservierungsbestätigung
Die Reservierungsbestätigungen stellen Namenspapiere mit Inhaberklausel im Sinne von § 808 BGB dar. Bei diesen wird der verbriefte Anspruch nicht nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen, sondern nach den für Forderungen geltenden Vorschriften, sodass auch die Übertragbarkeit gemäß § 399 BGB beschränkt bzw. ausgeschlossen werden kann. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein gutgläubiger Erwerb der Urkunde bzw. der Forderung nur unter den Voraussetzungen des § 405 BGB möglich ist (vergleiche Palandt, § 808 BGB Rn. 2 mit weiteren Nachweisen. Der Inhaber das Papiers ist (allein aufgrund des Besitzes an der Urkunde) nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen, § 808 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Ein kleines Inhaberpapier gemäß § 807 BGB liegt dagegen vor, wenn die Umstände der Ausgabe erkennen lassen, dass der Aussteller grundsätzlich jedem Inhaber zur Leistung verpflichtet sein will (BGH BeckRS 20, 14209). Ist der Name des Gläubigers aufgeführt, steht dies nach dem Wortlaut der Qualifizierung als kleines Inhaberpapiere in der Regel, aber nicht immer entgegen (Palandt § 807 BGB Rn. 3 m.w.N.).
Vorliegend sprechen alle Umstände für das Vorliegen eines Papiers im Sinne von § 808 BGB:
a) Person des Gläubigers
Gemäß § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Gläubiger zu benennen.
Der Gläubiger ist diejenige Person, welcher der Anspruch auf die versprochene und in der Urkunde verbriefte Leistung gegen den Aussteller zusteht. Seine materielle Berechtigung besteht unabhängig davon, ob er im Besitz der Urkunde ist (Staudinger/Marburger (2015) BGB § 808, Rn. 14). Der Gläubiger der Forderung ist nicht unbedingt die im Papier benannte Person, entscheidend ist das der Urkunde zu Grunde liegende Vertragsverhältnis. Möglich ist auch die Begünstigung eines Dritten gemäß §§ 328, 331 BGB (BGHZ 21, 148; BGHZ 46, 198).
Nach dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis sollte nach dem Willen der Parteien Gläubiger der Vertragspartner der Klägerin werden. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den Reservierungsbedingungen der Klägerin, in welchen es unter Ziffer 5.(4) Satz 1 heißt: „Die Reservierung der Plätze erfolgt für Sie als unseren Vertragspartner“. Diese Vertragsbestimmung findet sich auch, wie ausgeführt, auf den Reservierungsbestätigungen. Auch die in Abs. 4 geregelten Rechtsfolgen dahingehend, das im Falle des Verstoßes gegen die Regelung (Vereinbarung der Unabtretbarkeit) die Klägerin nicht verpflichtet ist, einem Inhaber der Reservierungsbestätigung, der nicht ihr Vertragspartner ist, Plätze zur Verfügung zu stellen, zeigt unmissverständlich, dass die Klägerin nicht jedem gegenüber, der im Besitz der Reservierungsbestätigungen ist, allein aufgrund diesen Umstandes gewillt ist, die versprochene Leistung zu erbringen. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Annahme eines kleinen Inhaberpapiers gemäß § 807 BGB.
An der Wirksamkeit einer derartigen Regelung, die § 808 BGB entspricht, bestehen keine Zweifel. Es besteht auch kein wirtschaftliches Bedürfnis, die einzelnen natürlichen Personen, die die Tischreservierung tatsächlich wahrnehmen, einzutragen. Dies wäre nach dem oben Gesagten nur dann erforderlich, wenn diese gegen die Klägerin einen eigenen Anspruch gegen die Klägerin auf Wahrnehmung der reservierten Plätze erhalten sollten, was auch weder im Interesse der Klägerin noch ihres Vertragspartners ist. So werden in der Regel die Personen, die die Platzreservierung tatsächlich wahrnehmen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht feststehen. Der Vertragspartner der Klägerin hat auch ein Interesse, gegebenenfalls – auch kurzfristig – erst diejenigen Personen zu bestimmen, die die Reservierung wahrnehmen sollen.
Nach Ansicht der Kammer handelt es sich hierbei nicht um ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB. Der Sachverhalt ist vielmehr mit dem Mieter einer Wohnung vergleichbar, der nur selbst Vertragspartner wird, allerdings auch anderen Personen Zutritt zur Wohnung gewähren kann. Eine eigene Rechtsstellung dieser weiteren Personen gegenüber dem Vermieter ist hierfür nicht erforderlich.
Es ist daher auch erforderlich (und unschädlich), bei einem Erwerb der Tischreservierungen durch eine juristische Person deren Firma (Name) in die Reservierungsbestätigung einzutragen.
Der Umstand, dass, wie der Zeuge B. bekundet hat, vor Ort – aus Praktikabilitätsgründen – nur in Ausnahmefällen geprüft wird, ob die Person, die unter Vorlage der Reservierungsbestätigung die Tischreservierung in Anspruch nimmt, mit dem Vertragspartner der Klägerin übereinstimmt, ändert an diesem Ergebnis nichts. Allein der Umstand, dass in Zweifelsfällen die Identität geprüft werden kann und auch geprüft wird, zeigt, dass es der Klägerin tatsächlich auf den Vertragspartner ankommt und sie nicht jedem Inhaber der Reservierung den entsprechenden Tisch zur Verfügung stellen möchte. Im Übrigen ist der Aussteller zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, die materielle Anspruchsberechtigung vor dem Einlass zu prüfen (OLG Hamburg, Urteil vom 13.06.2013 – 3 U 31/10; LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2014 – 327 O 251/14; LG München, Urteil vom 02.08.2017 – 37 O 17726/16).
b) Ausreichende Individualisierung
Nach § 808 BGB ist der Aussteller der Urkunde zwar berechtigt, die Leistung an den Inhaber der Urkunde zu erbringen, hierzu jedoch nur verpflichtet, wenn es sich dabei um seinen Vertragspartner handelt. Die Benennung des Gläubigers in der Urkunde hat folglich in einer Art und Weise zu erfolgen, die es dem Aussteller der Urkunde ermöglicht, seinen Vertragspartner zu bestimmen (MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. § 808 Rn. 8). Es soll daher noch nicht einmal erforderlich sein, dass die Urkunde ausdrücklich auf den Namen eines Berechtigten lautet; vielmehr soll es genügen, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergibt, dass die in der Urkunde versprochene Leistung einer bestimmten, identifizierbaren Person zustehen soll (Staudinger/Marburger (2015) BGB § 808 Rn. 5).
Es besteht daher entgegen der Ansicht der Beklagten kein Erfordernis, den Gläubiger in einer Art und Weise zu individualisieren, die es jedermann ermöglichen würde, die Identität zweifelsfrei festzustellen.
Der Aussage des Zeugen B. ist zu entnehmen, dass die Eintragung des Vor- und Nachnamens bzw. bei Unternehmen die Eintragung der Firma es der Klägerin offensichtlich ermöglicht, die Identität des Vertragspartners (anhand der vorhandenen Unterlagen) zu bestimmen. Weitergehende Angaben sind daher nicht erforderlich.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass damit alle Umstände für das Vorliegen eines Namenspapiers mit Inhaberklausel im Sinne von § 808 BGB sprechen, so dass es, wie ausgeführt, maßgeblich auf die materielle Rechtslage und damit auch auf die Fortwirkung des Abtretungsverbotes ankommt.
Dies unterscheidet den Sachverhalt maßgeblich von demjenigen, der der Entscheidung des BGH vom 11.09.2008 – bundesligakarten.de zu Grunde lag. Der BGH hatte die dort streitgegenständlichen Eintrittskarten, die offensichtlich nicht personalisiert waren, als kleine Inhaberpapiere nach § 807 BGB qualifiziert, sodass dem Inhaber nur die Einwendungen gemäß § 796 BGB entgegengesetzt werden konnten; da sich die tatsächlichen Grundlagen des dort vereinbarten Abtretungsverbotes jedoch nicht aus der Eintrittskarte selbst ergaben, konnten dem Inhaber der Eintrittskarte das Abtretungsverbot nicht entgegengehalten werden.
Der BGH musste übrigens aufgrund der nicht angefochtenen Feststellungen der Tatsacheninstanz davon ausgehen, dass es sich bei den Eintrittskarten um ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut handelt (BGH a.a.O. Rn. 47 – juris), was beim Vorliegen eines kleinen Inhaberpapiers nach § 807 BGB auch naheliegt.
Die hier streitgegenständlichen Reservierungsbestätigungen sind jedoch nach den obigen Ausführungen nicht verkehrsfähig. Hierüber täuscht die Beklagte, sodass der Unterlassungsanspruch begründet ist.
Da der Hauptantrag begründet ist, muss über den hilfsweise gestellten markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht mehr entschieden werden.
B. Annexansprüche
I. Auskunftsansprüche
Die Klägerin hat Anspruch auf Auskunft aus § 242 BGB über die Bezugsquelle der angebotenen und weitergegebenen Tischreservierungen. Die Auskunft über die Bezugsquelle wird auch dann geschuldet, wenn die Störung zwar beendet ist, es aber um die Vermeidung künftiger vergleichbarer Beeinträchtigungen geht (Köhler/Bornkamm/Feddersen 38. Aufl. § 9 UWG Rn. 4.25; BGHZ 125, 322).
Der Auskunftsanspruch erstreckt sich darüber hinaus insbesondere auch auf den Umfang der Verletzungshandlungen; diese Auskünfte sind zur Bezifferung des der Klägerin grundsätzlich zustehenden Schadensersatzanspruchs erforderlich (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O. Rn. 4.5 m.w.N.).
II. Schadensersatz
Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus § 9 UWG in Verbindung mit § 242 BGB, wobei die Klägerin nicht gehalten ist, sich bereits im jetzigen Zeitpunkt auf die Art und Weise der Schadensberechnung festzulegen.
Darauf hinzuweisen ist, dass ein Rechtsirrtum nur dann ein Verschulden ausschließt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung der Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verletzer soll das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage nicht dem Verletzten zuschieben können. Von einem Unternehmer ist zu verlangen, dass er sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen Bestimmungen verschafft. In Zweifelsfällen muss er mit zumutbaren Anstrengungen sachkundigen Rechtsrat einholen. Die Nichteinholung einer Rechtsauskunft bei wettbewerbsrechtlich erfahrenen Rechtskundigen begründet daher regelmäßig den Schuldvorwurf. Auch eine günstige Rechtsauskunft exkulpiert nicht, wenn die Auskunft die Rechtslage als zweifelhaft erkennen lässt (Köhler/Bornkamm/Feddersen a.a.O. § 9 Rn. 1.19 m.w.N.).
C. Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten
Die Klägerin hat weiterhin Anspruch auf Erstattung der durch das Schreiben vom 09.04.2020 entstandenen Kosten aus § 12 Abs. 1 UWG. Aufgrund der begangenen Rechtsverletzung war die Abmahnung berechtigt.
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ergibt sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV-RVG auf Basis des Gegenstandswertes in Höhe von 30.000 € zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20 €. Die Pflicht zur Verzinsung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
D. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Streitwert: § 3 ZPO.


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