IT- und Medienrecht

Anerkenntnisurteil, Mitgliedschaft in berufsständischem Versorgungswerk

Aktenzeichen  M 5 K 22.2662

Datum:
21.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15186
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 173
ZPO § 307

 

Leitsatz

Tenor

I.Die Beklagte wird verurteilt, die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom **. April 2022 über den **. Mai 2022 zu unveränderten Bedingungen fortzuführen.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.   

Gründe

Die Beklagte hat die Klageforderung (Aufhebung des Bescheids vom …4.2022 und Verpflichtung zur Fortführung der freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin über dem …5.2022 hinaus) anerkannt. Die Beklagte war daher gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 307 der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Sachprüfung antragsgemäß zu verurteilen.
1. Auch im Verwaltungsprozess ist der Erlass eines Anerkenntnisurteils möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein Verpflichtungsbegehren in Rede steht. Die Zulässigkeit des Anerkenntnisurteils wird in §§ 87a Abs. 1 Nr. 2, 156 VwGO vorausgesetzt und folgt auch aus der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen (BVerwG, Gb.v. 7.1.1997 – 4 A 20/95 – BVerwGE 104, 27, juris Rn. 5). Ein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist nach § 307 S. 1 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich (Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, ZPO § 307 Rn. 23).
Die Entscheidung ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter zu treffen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Zwar entscheidet gemäß § 101 Abs. 1 VwGO das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit nichts Anderes bestimmt ist. § 307 Satz 2 ZPO stellt aber eine solche andere Bestimmung dar (VG München, U.v. 23.7.2018 – M 5 K 18.734 – juris Rn. 9 f.; U.v. 19.2.2018 – M 2 K 17.5516 – juris Rn. 8; U.v. 9.8.2010 – M 12 K 10.458 – juris Rn. 8; SächsOVG U.v. 25.5.2010 – 2 A 127/10 – LKV 2010, 381, juris Rn. 3).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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