IT- und Medienrecht

Anspruch auf Auskunft über Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster

Aktenzeichen  W 6 K 19.411

Datum:
26.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6615
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2, § 74 Abs. 1 S. 2, § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 4,
VermKatG Art. 6 Abs. 1 S. 1, Art. 11 Abs. 1 S. 3
EnWG § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 3 Nr. 18
GBO § 12 Abs. 1
BauGB § 12 Abs. 2 S. 1, § 35
BayDSG Art. 1 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Die behördliche Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Liegenschaftskataster stellt mangels eigenständigen Regelungsgehalts einen Realakt dar. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Interesses in Art. 11 Abs. 1 Satz 3 VermKatG hat sich grundsätzlich an den Maßstäben des grundbuchrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 12 Abs. 1 GBO zu orientieren, wobei jedoch wesensmäßige Unterschiede der jeweiligen öffentlichen Register zu beachten sind. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei hinreichender Darlegung eines berechtigten Interesses i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Satz 3 VermKatG bedarf es keiner originären Abwägung im Einzelfall mehr, der zufolge die Interessen des Auskunftsersuchenden die des Eigentümers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen müssten. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg vom 4. April 2019 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die personenbezogenen Daten (Name und Anschrift) aus dem Liegenschaftskataster für die Flurstücke …6 und …8 der Gemarkung S… zu erteilen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft über die begehrten personenbezogenen Daten (Name und Anschrift) aus dem Liegenschaftskataster der Gemarkung S…
1. Die Klage ist als Kombination einer Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid vom 4. April 2019 sowie einer allgemeinen Leistungsklage auf Erteilung der begehrten Auskunft statthaft und zulässig.
1.1 Die von der Klägerin beantragte behördliche Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Liegenschaftskataster stellt mangels eigenständigen Regelungsgehalts einen Realakt dar (Simmerding/Püschel, Bayerisches Abmarkungsrecht, 3. Auflage 2010, S. 296; ebenso zu landesrechtlichen katastermäßigen Auskunftsansprüchen VG Frankfurt (Oder), U.v. 2.4.2019 – 7 K 1062/16 – juris Rn. 30; VG Berlin, U.v. 26.2.2015 – 13 K 186.13 – juris Rn. 18). Statthaft ist hierfür die allgemeine Leistungsklage.
Die Versagung eines beantragten Realaktes ist regelmäßig kein Verwaltungsakt, jedenfalls aber dann, wenn die Behörde das schlichte Verwaltungshandeln in bewusster und deutlich geäußerter Formenwahl durch Verwaltungsakt, insbesondere mit beigefügter Rechtsmittelbelehrung, ablehnt (Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 42 Abs. 1 Rn. 32, 156). So liegt der Fall hier. Die Beklagte versagte den begehrten Auskunftsanspruch der Klägerin mit Bescheid vom 4. April 2019 durch förmlichen Verwaltungsakt einschließlich beigefügter Rechtsbehelfsbelehrung:. Zusätzlich zur allgemeinen Leistungsklage auf Übermittlung der beantragten Information ist daher eine Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Verwaltungsakt zu erheben. Das Anfechtungs- und Leistungsbegehren wird im Wege der Stufenklage (§ 113 Abs. 4 VwGO) verbunden (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anh. § 42 Rn. 42). Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. April 2019 gestellte Klageantrag kann ohne weiteres als ein solches kombiniertes Anfechtungs- und Leistungsbegehren ausgelegt werden.
1.2 Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Klägerin ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO (analog) klagebefugt, da sie geltend machen konnte, dass ihr möglicherweise ein gesetzlicher Auskunftsanspruch zusteht.
2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 219-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 181 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, einen Anspruch auf die beim zuständigen ADBV Aschaffenburg beantragte Auskunft über die Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster für die Flurstücke Nummer …6 und …8 der Gemarkung S… Der ablehnende Bescheid vom 4. April 2019 ist deshalb rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2.1 Der Einsichts-, Auskunfts- und Benutzungsanspruch gemäß Art. 11 VermKatG bietet der interessierten Öffentlichkeit Zugang zu den im Liegenschaftskataster gespeicherten Daten.
Soweit es um vermessungsspezifische Geobasisdaten aus dem darstellenden Teil des Liegenschaftskatasters geht, etwa zu Gestalt, Größe und örtliche Lage der Liegenschaften sowie über die Art und Abgrenzung der Nutzungsarten (vgl. Art. 6 Abs. 3 VermKatG), wird nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. Satz 3 Halbsatz 2) VermKatG jedermann Einsicht in das Liegenschaftskataster gewährt und Auskunft erteilt, soweit nicht Interessen des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
Für die Einsicht in und Auskunft über personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters (siehe Art. 6 Abs. 1 VermKatG) sowie für Auskünfte und Auszüge aus Verzeichnissen, die personenbezogene Daten enthalten (sog. beschreibender Teil des Liegenschaftskatasters, vgl. LT-Drs. 14/6481, S. 12), ist hingegen nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG ein „berechtigtes Interesse“ darzulegen. Da die Klägerin Auskunft über Namen sowie Anschrift der Eigentümer der von ihr als geeignet angesehenen Flurstücke begehrt, richtet sich ihr Antrag auf eine Mitteilung der im beschreibenden Teil des Liegenschaftskatasters hinterlegten Eigentümerinformationen. Einschlägig für ihren Auskunftsanspruch ist deshalb die für die Herausgabe personenbezogener Daten spezielle Regelung des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG.
Die Voraussetzungen der beantragten Informationserteilung liegen hiernach vor, da die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Bereitstellung von Name und Anschrift der Eigentümer der im Tenor bezeichneten Flurstücke hinreichend dargelegt hat. Im Einzelnen:
2.2 Das „berechtigte Interesse“ im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG wird im Gesetz nicht näher definiert und ist als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsbedürftig.
Bereits die Entstehungsgeschichte des Art. 11 Abs. 1 VermKatG lässt eine Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine gewisse Publizität des Liegenschaftskatasters erkennen. So wurde bereits in der Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Fassung des Art. 11 Abs. 1 VermKatG vom 31. Juli 1970 (GVBl. S. 369) hervorgehoben, dass die Karten und Bücher des Liegenschaftskatasters dazu bestimmt sind, „der Öffentlichkeit zu dienen“ und dass deshalb „Einsicht in das Liegenschaftskataster gewährt und Auskunft daraus erteilt“ werden muss (vgl. LT-Drs. 6/3560, S. 10). Um zu verhindern, dass die Katasterbehörde „mutwillig in Anspruch genommen wird und daß das Kataster aus Neugier und zu Zwecken, die keine Förderung verdienen, eingesehen wird“ (LT-Drs. 6/3560, S. 10), wurde die Auskunft von der Darlegung eines – an die Regelung des § 12 Abs. 1 GBO zur Einsichtnahme in das Grundbuch angelehnten – berechtigten Interesses abhängig gemacht. Die Gesetzesbegründung verwies für die nähere inhaltliche Konturierung des berechtigten Interesses explizit auf die bestehende Judikatur zum Auskunftsanspruch des Grundbuchrechts (LT-Drs. 6/3560, S. 10, S. 8).
Im Zuge des Dritten Gesetzes über weitere Maßnahmen zur Verwaltungsreform in Bayern vom 23. November 2001 (GVBl. S. 734) wurde der Auskunftsanspruch des Art. 11 Abs. 1 VermKatG neugefasst. In den entsprechenden Gesetzesmaterialien wird auf die Bedeutung der Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster für das öffentliche Interesse an fundierten Entscheidungen in Politik, Wirtschaft und Verwaltung verwiesen (LT-Drs. 14/6481, S. 12). Während deshalb für den darstellenden Teil des Liegenschaftskatasters nach Art. 11 Abs. 1 VermKatG n.F. auf ein berechtigtes Interesse des Auskunftsbegehrenden verzichtet wurde, hielt man das Erfordernis der Darlegung eines berechtigten Interesses für den Zugriff auf personenbezogene Daten des Katasters – „analog der Einsicht in das Grundbuch“ (LT-Drs. 14/6481, S. 12) – aufrecht.
Die in der Entstehungsgeschichte des Art. 11 Abs. 1 VermKatG in Bezug genommene Bestimmung des § 12 Abs. 1 GBO verlangt für die Einsichtnahme in das Grundbuch wortgleich die Darlegung eines berechtigten Interesses, ohne dass diese Voraussetzung in der Grundbuchordnung eine nähere gesetzliche Bestimmung erfährt. Nach der gefestigten zivilrechtlichen Rechtsprechung (instruktiv und mit weiteren Nachweisen OLG München, B.v. 11.7.2016 – 34 Wx 187/16 – NJW-RR 2017, 77 Rn. 10 ff.; OLG Düsseldorf, B.v. 7.4.2015 – I-3 Wx 61/15 – BeckRS 2015, 8478 Rn. 11) ist ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in das Grundbuch im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO bereits dann gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Auskunftsinteressenten dargetan wird. Im Unterschied zum rechtlichen Interesse muss sich dieses nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen, sondern kann auch mit einem wirtschaftlichen, öffentlichen oder bloß tatsächlichen Interesse begründet werden. Dabei genügt allerdings nicht jedes beliebige Interesse. Entscheidend ist vielmehr in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (OLG München, B.v. 11.7.2016 – 34 Wx 187/16 – NJW-RR 2017, 77 Rn. 10; ähnlich auch LT-Drs. 6/3560 S. 10 zu Art. 11 Abs. 1 VermKatG a.F.).
Im Einklang mit der in den Gesetzesmaterialien zu Art. 11 VermKatG zum Ausdruck kommenden Grundsatzentscheidung zur Publizität des Liegenschaftskatasters sowie der vom Gesetzgeber gewollten Anknüpfung an § 12 Abs. 1 GBO hat sich die Auslegung des berechtigten Interesses im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 VermKatG grundsätzlich an den aufgezeigten Maßstäben der zivilrechtlichen Judikatur zum grundbuchrechtlichen Auskunftsanspruch zu orientieren, wobei jedoch wesensmäßige Unterschiede der jeweiligen öffentlichen Register zu beachten sind.
2.3 Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen hat die Klägerin das Bestehen eines wirtschaftlichen Interesses an der begehrten Auskunft nachvollziehbar und schlüssig geschildert und damit ihr berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 VermKatG nach Auffassung der Kammer überzeugend dargelegt.
2.3.1 Die Klägerin hat ein hinreichendes wirtschaftliches Interesse an der Weitergabe der begehrten Eigentümerdaten dargelegt. Ihrem Auskunftsersuchen ist zu entnehmen, welcher Art und welchem Umfang nach Daten aus dem Liegenschaftskataster benötigt werden, wer diese Mitteilung begehrt, welchem konkreten Zweck die Auskunft dient und auf welcher Zielsetzung das Informationsinteresse beruht.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Projektentwicklungsgesellschaft, die sich mit der Planung und Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen befasst, die anschließend an Gesellschaften, die zur Unternehmensgruppe der Klägerin gehören, veräußert und von diesen betrieben werden. Ausweislich der Webseite der Klägerin hat diese bereits über 80 Solarkraftwerke in Deutschland errichtet oder erworben. Unter Verweis auf ihr Betätigungsfeld hat die Klägerin bereits im Antragsverfahren bei der Behörde dargelegt, dass sie auf einer nördlich an die Bundesautobahn 3 angrenzenden Fläche der Gemarkung S…, bestehend aus zwei bislang landwirtschaftlich genutzten Flurstücken, die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage beabsichtigt. Die Eignung der nach Norden und Osten hin leicht ansteigenden Grundstücke für die Erzeugung von Solarenergie erscheint plausibel und wurde von der Beklagten nicht bestritten. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen sind auch Teil des sog. benachteiligten Gebiets i.S.d. § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h bzw. Buchst. i, § 3 Nr. 7 EEG 2017 (vgl. Kartenteil „PV-Förderkulisse benachteiligte Gebiete (EEG)“ des Energie-Atlas Bayern der Bayerischen Staatsregierung, abrufbar unter: https://www.e…bayern.de/). Ein dort errichtetes Solarkraftwerk könnte deshalb auch an Ausschreibungen nach dem EEG 2017 für die Förderung großer Solaranlagen teilnehmen.
Nach dem Sachvortrag der Klägerin ist es plausibel, dass diese bereits in einem möglichst frühen Planungsstadium und im Vorfeld konkretisierter Planungen auf die Übermittlung von Namen und Anschrift der Grundstückseigentümer aus dem Liegenschaftskataster angewiesen ist. Die Eigentümerinformationen sollen der Feststellung der grundsätzlichen Umsetzbarkeit der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den ausgewählten Potenzialflächen dienen. Vor der Entscheidung über die Einleitung dahingehender kostenintensiver Planungs- und Genehmigungsverfahren geht es der Klägerin darum, Name und Anschrift der Grundstückseigentümer zu erhalten, um deren Bereitschaft in Erfahrung zu bringen, die Flächen zu verkaufen oder zu verpachten, um gegebenenfalls anschließend in entsprechende Verhandlungen eintreten zu können. Es liegt auf der Hand, dass nur für den Fall, dass die Eigentümer ihre Grundstücke zu Errichtung eines Solarkraftwerkes zur Verfügung stellen, weitere kostspielige Untersuchungen und Genehmigungsverfahren betriebswirtschaftlich sinnvoll sind. Im Übrigen wäre es auch für eine Förderung der Freiflächen-Photovoltaikanlage nach dem EEG Voraussetzung, dass die Klägerin bzw. die zur Unternehmensgruppe der Klägerin gehörende Betreibergesellschaft, die ein späteres Förderangebot abgibt, Eigentümerin der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dass das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgebeben wird (§ 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017). Das Ziel der Klägerin, in einem frühen Planungsstadium die Realisierbarkeit der von ihr geplanten Solaranlage in der Gemarkung S… durch Klärung der Verkaufsbereitschaft der jeweiligen Eigentümer zu eruieren, ist daher ein der Sachlage nach gerechtfertigtes Interesse wirtschaftlicher Art, das es ausschließt, dass dem Auskunftsanspruch der Klägerin bloße Neugier zugrunde liegt.
Auch wenn die Unternehmensgruppe der Klägerin als ein der energiewirtschaftsrechtlichen Regulierung unterliegendes privatwirtschaftliches Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 18 EnWG in die öffentliche Aufgabe der Gewährleistung der Sicherheit und Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität eingebunden ist (vgl. § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 EnWG; zur Gewährleistung der Sicherheit der Energieversorgung als staatlicher Aufgabe BVerfGE 30, 292 [323]), kann es dahinstehen, ob neben dem vorliegenden berechtigten wirtschaftlichen Interesse auch die Wahrnehmung eines öffentlichen Daseinsvorsorgeauftrages das Informationsbegehren der Klägerin tragen könnte.
Die Klägerin ist zur Umsetzung ihres Planungsvorhabens auch tatsächlich auf die beantragte Auskunft angewiesen. Eine Einholung der begehrten Informationen, ohne die sich ihr Vorhaben nicht realisieren lässt, ist auf andere Weise kaum möglich. Eine Suche vor Ort und gezielte Ansprache von Eigentümern unbebauter Flurstücke ist vom bloßen Zufall abhängig und deshalb kaum erfolgversprechend (VG Frankfurt (Oder), U.v. 2.4.2019 – 7 K 1062/16 – juris Rn. 41). Auch auf die vom Beklagten ins Feld geführte (siehe E-Mail vom 21.2.2019) Aufgabe eines Zeitungsinserates muss sich die Klägerin nicht verweisen lassen. Der Auskunftsanspruch des Art. 11 Abs. 1 VermKatG soll – auch mit Blick auf das öffentliche Interesse an fundierten wirtschaftlichen Entscheidungen – der Öffentlichkeit einen effektiven Zugang zu Informationen aus dem Liegenschaftskataster eröffnen. Dem widerspräche es, die Klägerin zur Auskunftsgewinnung auf alternative Wege mit ungewissen Erfolgsaussichten zu verweisen.
2.3.2 Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 VermKatG kann auch dann bestehen, wenn der Auskunftsbegehrende zur Umsetzung eines Vorhabens die Eigentümerdaten benötigter Flächen in Erfahrung bringen möchte, um mit dieser Information durch Kauf- bzw. Pachtanfragen Eigentum oder Besitz an den Grundstücken zu erhalten.
Nach der Rechtsprechung und überwiegenden Literatur zu § 12 Abs. 1 GBO ergibt zwar nicht schon ein bloßes Kaufinteresse ein Einsichtsrecht in das Grundbuch, um auf diesem Weg erst den Namen des Eigentümers zu erfahren; dieses soll nur und erst dann bestehen, wenn bereits Verhandlungen mit dem Grundeigentümer geführt werden (siehe etwa OLG München, B.v. 11.7.2016 – 34 Wx 187/16 – NJW-RR 2017, 77 Rn. 15; OLG Naumburg, B. v. 14.9.2015 – 12 Wx 41/15; aus der Literatur Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl. 2015, § 12 Rn. 34; Demharter, GBO, 31. Auflage 2018, § 12 Rn. 12; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 525; Böhringer, DNotZ 2014, 16 [31]; a.A. Franz, NJW 1999, 406).
Diese zur Einsichtnahme in das Grundbuch vorherrschende Rechtsauffassung kann aufgrund der Verschiedenheit der im Liegenschaftskataster einerseits und im Grundbuch andererseits enthaltenen personenbezogenen Informationen jedoch nicht auf den Auskunftsanspruch des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG übertragen werden. Die Kammer schließt sich insoweit den auf Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG übertragbaren Ausführungen des VG Frankfurt (Oder) an (U.v. 2.4.2019 – 7 K 1062/16 – juris Rn. 39).
Das von den Vermessungsbehörden geführte Liegenschaftskataster weist in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Grundbuch nur die Eigentümer der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke sowie die Inhaber von Erbbaurechten nach (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VermKatG). Die im Grundbuch enthaltenen Daten gehen hierüber jedoch in substantiellem Umfang hinaus, da sie etwa auch über dingliche Rechte, Vormerkungen und Belastungen Auskunft geben. Diese Informationen bieten nähere Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Eigentümers. Daher muss im Rahmen der Prüfung, ob ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 12 Abs. 1 GBO vorliegt, auch dahingehend den schutzwürdigen Belangen der Eingetragenen Rechnung getragen werden, dass Unbefugte von einem Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse fernzuhalten sind (OLG München, B.v. 30.11.2016 – 34 Wx 439/16 – NZM 2017 Rn. 6 mit Verweis auf BGHZ 80, 126 [128] = NJW 1981, 1563). Deshalb ist es auch nachvollziehbar, wenn die zivilrechtliche Rechtsprechung und Literatur davon ausgeht, dass eine Einsichtnahme in das Grundbuch zwar kein bestehendes Rechtsverhältnis voraussetzt, wohl aber eine in gewissem Umfang schon verfestigte Beziehung zwischen dem Auskunftsbegehren sowie dem hiervon Betroffenen, etwa durch bereits bestehende Kauf- bzw. Pachtvorverhandlungen (OLG München, B.v. 11.7.2016 – 34 Wx 187/16 – NJW-RR 2017, 77 Rn. 15).
Die im Liegenschaftskataster gespeicherten personenbezogenen Daten des Grundstückseigentümers (Name und Anschrift) erlauben jedoch keine Aussage über dessen wirtschaftliche Situation. Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Eigentümer bedarf es daher keiner restriktiven Auslegung des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG, wonach der Auskunftsbegehrende bereits in Vorverhandlungen mit dem Eigentümer stehen muss, wenn er aufgrund einer Erwerbsabsicht dessen Namen erfahren möchte.
Die Kammer verkennt nicht, dass der Informationsanspruch des Katasterrechts zugunsten eines Kauf- oder Pachtinteressenten der den Namen des Eigentümers erfahren möchte, hiernach im Einzelfall geringere Anforderungen stellt als das grundbuchrechtliche Auskunftsrecht des § 12 Abs. 1 GBO. Dies ist nicht nur Folge des unterschiedlichen Informationsumfangs dieser beiden öffentlichen Register, sondern letztlich auch Konsequenz der Art. 11 Abs. 1 VermKatG zugrundeliegenden gesetzgeberischen Entscheidung, der interessierten Öffentlichkeit im Rahmen einer nicht unbeschränkten, aber dennoch weitgehenden Publizität Zugang zu den im Liegenschaftskataster gespeicherten Daten zu gewähren und zu diesem Zweck – bei Darlegung eines berechtigten Interesses – der Einsichtnahme auch Vorrang gegenüber den Interessen des Grundstückseigentümers einzuräumen. Ein Erfordernis bereits bestehender Vorverhandlungen würde den auf die Herausgabe personenbezogener Daten gerichteten Auskunftsanspruch des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG im Übrigen auch weitgehend vereiteln, da die Kenntnis von der Person des Eigentümers regelmäßig bereits Voraussetzung schon begonnener Vorverhandlungen ist und das Informationsbegehren der Klägerin gerade zum Ziel hat, solche Verhandlungen zu ermöglichen.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass das als Teil des informationellen Selbstbestimmungsrechts grundrechtlich geschützte Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer an der Geheimhaltung ihrer Eigentümerstellung von einer Weitergabe ihres Namens sowie ihrer Anschrift unverhältnismäßig berührt wäre, wenn diese Information vom Auskunftsbegehrenden für eine Kauf- oder Pachtanfrage genutzt werden soll und die zuständige Behörde zuvor das Vorliegen eines berechtigten Interesses sorgfältig geprüft hat. Soweit die zivilrechtliche Rechtsprechung darauf verweist, es sei denkbar, dass der Eigentümer kein Interesse habe, mit entsprechenden Anfragen konfrontiert zu werden, wenn er nicht verkaufen will (OLG München, B.v. 11.7.2016 – 34 Wx 187/16 – NJW-RR 2017, 77 Rn. 15), so kann es freilich auch so sein, dass sich die Anfrage an einen verkaufsbereiten Eigentümer richtet und sie diesem die Chance eines Geschäftes bietet, das er ohne die Weitergabe der Eigentümerinformationen nicht hätte erzielen können. Dies gilt gerade – wie hier – bei unbebauten Flächen, wo eine gezielte Ansprache unbekannter Eigentümer durch nicht Ortsansässige praktisch ausgeschlossen ist. Da es dem von der Anfrage Betroffenen freisteht, die Kontaktaufnahme unbeantwortet zu lassen, hält sich die Intensität des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht infolge der Weitergabe der Eigentümerinformation letztlich in Grenzen.
2.3.3 Da der Auskunftsanspruch des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG – entsprechend § 12 Abs. 1 GBO (siehe dazu OLG München, B.v. 11.7.2016 – 34 Wx 187/16 – NJW-RR 2017, 77 Rn. 10) – nicht zwingend ein rechtliches Interesse fordert, steht dem von der Klägerin dargelegten berechtigten Interesse auch nicht eine etwaige gegenwärtige bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens sowie daraus folgend ein aktuell fehlendes Baurecht entgegen.
Zwar trifft es zu, dass Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich regelmäßig nur auf Grundlage einer gemeindlichen Bauleitplanung realisiert werden können, da eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Freiflächen-Photovoltaikanlagen nach § 35 Abs. 2 BauGB in aller Regel ausscheidet, da regelmäßig eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegen wird. Die Klägerin hat jedoch plausibel dargelegt, dass sie bereits im Vorfeld einer etwaigen Einleitung eines Bauleitplanverfahrens die Informationen über die Eigentümer der staatlichen Grundstücke benötigt, um in einem möglichst frühen Planungsstadium ermitteln zu können, ob die Eigentümer von Potentialflächen die Grundstücke überhaupt zur Verfügung stellen würden. Es leuchtet unmittelbar ein, dass nur für diesen Fall weitere kostspielige Untersuchungen, Planungen und schließlich der Versuch sinnvoll sind, die Gemeinde von der Einleitung einer entsprechenden Bauleitplanung zu überzeugen. Deshalb ist es nachvollziehbar, wenn die Klägerin nach ihrer üblichen Vorgehensweise bei derartigen Planungsverfahren zunächst bewusst darauf verzichtet, mit der Gemeinde in Kontakt zu treten, bevor sie die Bereitschaft der Eigentümer in Erfahrung bringt, ihre Flächen zur Verfügung zu stellen.
Die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Umsetzbarkeit der Freiflächen-Photovoltaikanlage stellt sich daher erst im Nachgang des Auskunftsbegehrens der Klägerin. Ob sich die dem berechtigten Informationsinteresse zugrundeliegende Zielsetzung – hier die Errichtung eines Solarkraftwerkes – nach Erteilung der Auskunft realisiert werden kann oder ob das Vorhaben dann möglicherweise aufgrund einer fehlenden Kooperationsbereitschaft der Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung scheitert, unterliegt dem unternehmerischen Risiko der Klägerin, nicht aber als tatbestandliche Voraussetzung für den Auskunftsanspruch nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG der Bewertung der Vermessungsbehörde.
Das Auskunftsbegehren der Klägerin hat sich aus diesem Grund auch nicht bereits deshalb erledigt, weil die Gemeinde S… auf Nachfrage des Beklagten mitgeteilt habe, dass sie nicht beabsichtige, einen entsprechenden Bebauungsplan für Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Bereich der angefragten Flurstücke aufzustellen. Ob sich im Zusammenhang mit der Rückfrage des Beklagten überhaupt der für die Entscheidung über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens im Regelfall zuständige Gemeinderat der Gemeinde S… mit der geplanten Errichtung einer Solaranlage auf den von der Klägerin in Aussicht genommenen Grundstücken befasst hat, ist nicht erkennbar. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der gemeindlichen Aufstellung eines Bebauungsplans, welcher das Vorhaben der Klägerin ermöglichen würde, zwingende bauplanungsrechtliche Gründe entgegenstünden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass gerade das im BauGB vorgesehene Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB), der sich für die Planung von Projekten wie Freiflächen-Photovoltaikanlagen eignet (siehe das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19.11.2009 Nr. II B 5 – 4112.79 – 037/09, abgedruckt bei Simon/Busse, BayBO, Stand Dez. 2019, Teil D. Anhang Nr. 59), zeigt, dass die Initiative für eine gemeindliche Bauleitplanung bei einem Investor liegen kann. Das verfahrensgegenständliche Auskunftsersuchen der Klägerin betrifft vor diesem Hintergrund ihre unternehmerische Entscheidungsfindung, ob die Einleitung einer solchen gemeindlichen Planung von ihr initiiert werden soll. Stehen der Klägerin die Flächen zur Verfügung und stellt sie bei der Gemeinde S… einen Antrag auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens, hat diese nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
2.3.4 Da die Klägerin ein wirtschaftliches Interesse an der Herausgabe der begehrten Eigentümerinformationen dargelegt hat, muss sie sich auch nicht auf die mehrfach vom Beklagten angebotene Vorgehensweise einlassen, wonach die Behörde zunächst bei den Eigentümern anfragt, ob diese einer Weitergabe ihrer Daten an die Klägerin zustimmen. Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG verleiht der Klägerin bei Darlegung eines berechtigten Interesses einen Rechtsanspruch auf Herausgabe der im beschreibenden Teil des Liegenschaftskatasters gespeicherten personenbezogenen Daten.
Über die Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG zugrundeliegende gesetzgeberische Entscheidung, wonach die Herausgabe personenbezogener Daten des Liegenschaftskatasters bei hinreichender Darlegung eines berechtigten Interesses des Auskunftsbegehrenden nicht von einer vorherigen Anhörung oder gar Zustimmung der Betroffenen abhängig ist, darf sich die zuständige Behörde selbst dann nicht hinwegsetzen und zusätzliche verfahrensmäßige oder materielle Anforderungen voraussetzen, wenn sie sich hierzu zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen veranlasst sieht.
Ausweislich des Vorbringen des Beklagten sollte die der Klägerin als alternative Vorgehensweise angebotene Anfrage bei den betroffenen Eigentümern, ob diese die Weitergabe der Daten an die Klägerin genehmigen, gewährleisten, dass deren Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben (vgl. E-Mail des ADBV Aschaffenburg vom 15. Februar 2019). In der Klageerwiderung weist der Beklagte darauf hin, dass die Interessen der Eigentümer und der Schutz vor ungewollten Angeboten höher zu werten sei als das rein wirtschaftliche Interesse der Klägerin, insbesondere da die Klägerin das vorgeschlagene Alternativverfahren abgelehnt habe. Verkannt wird dabei, dass der Gesetzgeber selbst in Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG den Ausgleich der Interessen der Auskunftssuchenden mit den geschützten Belangen der Betroffenen in generell-abstrakter Weise dahingehend entschieden hat, dass dem Auskunftsinteresse bei hinreichender Darlegung eines berechtigten Interesses gegenüber dem Schutz personenbezogener Daten Vorrang zukommt. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG in grundsätzlicher Weise entschieden, dass es keine überwiegenden gegenläufigen Eigentümerinteressen gibt, wenn der Einsichtsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Einsicht hat. Eine davon losgelöste Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen im Einzelfall ist nicht vorgesehen (vgl. zu § 12 Abs. 1 GBO BVerfG, B.v. 28.8.2000 – 1 BvR 1307/91 – NJW 2001, 503 [506]).
Wie übrigens auch im Rahmen des § 12 Abs. 1 GBO (vgl. BGH, B.v. 6.3.1981 – V ZB 18/80 – NJW 2981, 1563 [1564]) hängt bei einer Auskunft aus dem Liegenschaftskataster nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG die Entscheidung, ob vom Auskunftsersuchenden ein berechtigtes Interesse dargelegt wurde, nicht von der Kenntnis der Vermessungsbehörde von etwaigen gegenteiligen Interessen der Grundstückseigentümer oder ihrer spezifischen Situation ab. Daher bedarf es nach hinreichender Darlegung eines berechtigten Interesses im Rahmen des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG keiner originären Abwägung im Einzelfall mehr, der zufolge die Interessen des Auskunftsersuchenden das des Eigentümers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen müsste. Die vom Beklagten vorgeschlagene Anhörung der Eigentümer verfolgt jedoch letztlich nur den für den Auskunftsanspruch nicht maßgeblichen Zweck, etwaige gegenläufige Interessen der Eigentümer zu artikulieren, etwa ob sie Kaufangeboten gegenüber offenstehen oder ob sie hiervon verschont bleiben möchten. Allenfalls in einem – hier nicht gegebenen – Zweifelsfall, in welchem das Vorliegen eines berechtigten Interesses fraglich erscheint, kann im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des berechtigten Interesses abwägend berücksichtigt werden, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene vor der Gewährung der Einsicht in das Liegenschaftskataster nicht gehört wird (vgl. zu § 12 Abs. 1 GBO OLG München, B.v. 11.7.2016 – 34 Wx 187/16 – NJW-RR 2017, 77 Rn. 10).
2.3.5 Soweit der Beklagte zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der vom Auskunftsbegehren der Klägerin betroffenen Eigentümer auf Art. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) verweist (vgl. E-Mail vom 15. Februar 2019), ist zu entgegnen, dass die ebenfalls den Datenschutz betreffende Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 VermKatG den Regelungen des BayDSG vorgeht (Art. 1 Abs. 5 BayDSG).
3. Die Kostenentscheidung erging gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Das Urteil ist insgesamt nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da bei der Verbindung von Anfechtungs- und Leistungsantrag gemäß § 113 Abs. 4 VwGO der Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit in der Hauptsache (§ 167 Abs. 2 VwGO) das gesamte Urteil erfasst (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.4.2001 – W 2 K 99.598 – BeckRS 2001, 27308 Rn. 50; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 167 Rn. 134).


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben