IT- und Medienrecht

Anspruch auf eine Bewilligung von Wohngeld im maßgeblichen Bewilligungszeitraum

Aktenzeichen  M 22 K 16.4720

Datum:
1.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 113 Abs. 5, § 117 Abs. 5
AGG AGG Art. 19 Abs. 3
WoGG WoGG § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1
WoGV WoGV § 1 Abs. 3
GG GG Art. 3
SGB XII SGB XII § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 31. August 2016 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2016 – ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Bewilligung von Wohngeld im maßgeblichen Bewilligungszeitraum.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 28. September 2016 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
1. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass der Wohngeldberechnung die nach den wohngeldrechtlichen Bestimmungen ermittelte Nettomiete in voller Höhe (hier: EUR 1.200,54) zugrunde gelegt wird, denn nach § 12 Abs. 1 WoGG ist die Miete für die Ermittlung des Wohngeldanspruchs nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die dort aufgeführten Höchstbeträge nicht übersteigt. Der Höchstbetrag belief sich vorliegend aber zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt nach den einschlägigen Kriterien (drei Haushaltsmitglieder, Mietenstufe VI für die Landeshauptstadt München gemäß Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV) auf 753,- Euro. In entsprechender Höhe wurde die Miete bei der Prüfung durch die Beklagte auch in Ansatz gebracht. Wohngeldbehörden sind an die gesetzliche Höchstbetragsregelung des § 12 WoGG gebunden und dürfen von den darin enthaltenen Vorgaben – auch in Härtefällen – nicht abweichen.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verstößt die Höchstbetragsregelung des § 12 WoGG nicht gegen Art. 3 GG (BayVGH, B.v. 14.2.2017 – 12 C 17.121 – juris Rn. 2; B.v. 21.8.2007 – 12 C 07.1040 – juris Rn. 3; B.v. 10.2.1994 – 12 CZ 93.3562 – juris Rn. 4). Der Gesetzgeber hält sich mit der Höchstbetragsregelung im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums, der ihm im Bereich des Sozialleistungsrechts eröffnet ist (BayVGH, B.v. 14.2.2017 – 12 C 17.121 – juris Rn. 2). Das Wohngeld stellt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 1 Abs. 2 WoGG lediglich einen Zuschuss zu den Kosten einer Mietwohnung und keine einen bestimmten Bedarf vollständig abdeckende Sozialleistung dar (vgl. auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 12 Rn. 13 und 15).
3. Aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen (U.v. 15.2.2013 – L 7 SO 43/10) lässt sich ein Abweichen von der Höchstbetragsregelung des § 12 WoGG nicht ableiten (BayVGH, B.v. 14.2.2017 – 12 C 17.121 – juris Rn. 3). Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe zu übernehmen sind, insbesondere was unter „angemessenen“ Aufwendungen für Unterkunft im Sinne von § 29 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der Fassung vom 2.12.2006 (nunmehr im Wesentlichen in § 35 Abs. 2 SGB XII geregelt) zu verstehen ist. Hierzu greift das Hessische Landessozialgericht angesichts mangelhafter Ermittlungen entsprechender Mietsätze durch die Beklagte gerade auf die Höchstbetragsregeln des § 8 WoGG a.F. (nunmehr § 12 WoGG) zurück, um die erstattungsfähigen Kosten einer angemessenen Unterkunft zu bestimmen. Für das von der Klägerin verfolgte Ziel gerade der Außerachtlassung der Miethöchstbeträge des § 12 WoGG lässt sich die Entscheidung demnach nicht als Begründung anführen.
4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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