IT- und Medienrecht

Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe eines Kunstgegenstandes nach dessen Beschlagnahme durch Ermittlungsbehörden beim unmittelbaren Besitzer

Aktenzeichen  6 O 18699/06

Datum:
15.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 868, § 937 Abs. 1, § 985, § 986, § 1006 Abs. 1 S. 1
EGBGB EGBGB § 43 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1 Gemäß § 43 Abs. 1 EGBGB unterliegt das Recht an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Das nach der Rechtsordnung des vormaligen Belegenheitsortes begründete Recht bleibt auch dann bestehen, wenn der Gegenstand, an dem in einem Staat ein Recht begründet wurde, in einen anderen Staat verbracht wird, soweit das Recht nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung des neuen Belegenheitsstaates steht, § 43 Abs. 2 EGBGB. Diese Rechtslage galt qua Gewohnheitsrecht im internationalen deutschen Privatrecht auch bereits vor In-Kraft-Treten des § 43 EGBGB am 01.06.1999. (redaktioneller Leitsatz)
2 Gelingt dem Kläger der Nachweis, dass er ursprünglich Eigentümer eines Gegenstandes war, muss der Beklagte konkrete Tatsachen für einen späteren Eigentumsverlust vortragen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist der der beweisbelasteten Partei obliegende „Negativ-Beweis“ nur durch die Widerlegung der von der Gegenseite geschilderten positiven Umstände möglich (ebenso BGH BeckRS 1966, 30403398). (redaktioneller Leitsatz)
3 Gelingt dem Beklagten nicht der Nachweis des Besitzerwerbs, kann er sich nicht auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB stützen. In diesem Fall kommt auch ein Eigentumserwerb durch Ersitzung nicht in Betracht. (redaktioneller Leitsatz)
4 Wird ein Gegenstand im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt und bei der Staatsanwaltschaft asserviert, verliert der bei Beschlagnahme unmittelbare Besitzer zwar den unmittelbaren Besitz, er bleibt jedoch aufgrund des atypischen Verwahrungsverhältnisses mittelbarer Besitzer des beschlagnahmten Gegenstandes im Sinne des § 868 BGB. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe der im Zuge des Ermittlungsverfahrens 237 Js 230262/97 der Staatsanwaltschaft München I am 16.10.1997 im Anwesen des Beklagten in der …, 8. M. beschlagnahmten und nunmehr unter der Asservatennummer 6.125 beim Landeskriminalamt München asservierten, peruanischen Goldmaske zugunsten der Klägerin zu erklären und der Herausgabe dieser Goldmaske an die Klägerin zuzustimmen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 12.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
A. Das Gericht hat, wie bereits das OLG München im Parallelverfahren 19 U 4878/10 keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beklagten i.S.d. § 52 ZPO. Das Gericht hat den Beklagten am 28.04.2016 persönlich zur Sache umfassend angehört. Das Gericht hatte dabei die Möglichkeit, sich einen eignen Eindruck vom Beklagten zu verschaffen. Es waren keinerlei Anzeichen erkennbar, die darauf hingedeutet hätten, dass der Beklagte der Verhandlung nicht folgen hätte können. Vielmehr war der Beklagte zwar augenscheinlich gesundheitlich angegriffen, jedoch voll orientiert und der Verhandlung argumentativ gewachsen.
B. Soweit der Kläger die Freigabe- und Zustimmungserklärung des Beklagten hinsichtlich der im Verfahren 136 AR IV 5033/97 asservierten Goldmaske beantragt hat, ist die abweichende Angabe des AR-Aktenzeichens zum Aktenzeichen des Strafverfahrenes, in welchem die Maske beschlagnahmt wurde (Az. 237 Js 230262/97 der Staatsanwaltschaft München I) unschädlich, da der Kläger offensichtlich die Herausgabe der im genannten Strafverfahren 237 Js 230262/97 asservierten Maske begehrt und lediglich fälschlich das Aktenzeichen 136 AR IV 5033/97 des zugehörigen Rechtshilfeverfahrens angegeben hat. Der Streitgegenstand war damit eindeutig identifizierbar und der Klageantrag entsprechend auslegungsfähig.
C. Die Klägerin hat Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur Herausgabe der streitgegenständlichen Maske durch die Staatsanwaltschaft München I aus § 985 BGB, da die Klägerin Eigentümerin der Maske ist und der Beklagte mittelbarer Besitzer der Maske ist, ohne ein Recht zum Besitz an dieser Maske zu haben.
I.
Die Klägerin war ursprünglich Eigentümerin der streitgegenständlichen Maske.
1. Die Klägerin konnte anhand der eingeholten Sachverständigengutachten nachweisen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Maske um eine Maske der sog. „Herren von Sicán“ handelt, die auf Ihrem Staatsgebiet vor ca. 1000 Jahren als Totenmaske mit den sterblichen Überresten von Angehörigen der Herrscherfamilien aus der Sicán-Epoche bestattet wurde.
a. Bei der Maske handelt es sich ausweislich der Gutachten des Sachverständigen …, Direktor des Curt-Engelholm-Zentrums, Institut für Ur- und Frühgeschichte und Archäologie des Mittelalters der Eberhard Karls Universität Tübingen vom 29.06.2009 (Bl. 145/146 mit Anlage Bildtafel), vom 21.12.2009 (Bl. 157/170 d.A.) und vom 26.04.2011 (Bl. 197/200 d.A.) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine authentische Maske aus der mittleren. Periode der Sicán Kultur (900-1.100 n.C.).
Der Sachverständige hat, unter zur Hilfenahme von … vom Physikalischen Institut der Universität Bern dargelegt, dass die Maske aus Gold ist und das Gold aufgrund der darin enthaltenen Heliumkonzentration nicht in jüngerer Zeit hergestellt worden sein kann. Bei der angewandten Methode wird die Konzentration von Helium im Gold gemessen. Helium entsteht bei der radioaktiven Zersetzung von Thorium und Uran. Zwar konnte der Sachverständige das Alter der Maske mit dieser Methode u.a. wegen der sehr geringen Menge Gold, die als Probe zur Untersuchung zur Verfügung stand, letztlich nicht zuverlässig bestimmen. Jedoch konnte der Sachverständige feststellen, dass die in der Probe gemessene Uran- und Thorium-Konzentration so gering war, dass, wäre das in der Probe vorhandene Helium nur durch radioaktiven Zerfall entstanden, dieses in so geringer Menge vorhanden sein hätte müssen, dass durch den verwendeten Massenspektrometer kein Helium nachweisbar gewesen sein hätte dürfen. Die Tatsache, dass dennoch eine messbare Menge Helium vorhanden war, ließ daher nur den Schluss zu, dass dieses nicht durch Zerfall entstanden sein konnte, sondern bereits bei der Herstellung der Maske im Gold vorhanden war und bei der Verarbeitung des Goldes nicht vollständig ausgegast wurde. Bei der Herstellung von Gold in modernen Zeiten wird Helium jedoch so vollständig ausgegast dass nur kleinste Mengen Helium oder gar kein Helium gemessen werden können, so dass das Gold nicht in jüngerer Zeit hergestellt worden sein kann. Der Sachverständige konnte gleichzeitig feststellen, dass die im Gold enthaltene Konzentration von Helium der typischen Menge des im Gold antiker Objekte enthaltenen Heliums entspricht.
Die angewandte Methode und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend und wurden durch die Parteien nicht angegriffen. Damit steht für das Gericht fest, dass es sich bei der streitgegenständlichen Maske um ein authentisches archäologisches Objekt handelt.
b. Desweitern konnte der Sachverständige aus dem Vergleich mit sieben bekannten, echten goldenen Totenmasken aus der Lambayeque-Phase der Sicán Kultur feststellen, dass es sich bei der Maske nach äußerer Form, Gliederung des Gesichts, sowie Ausprägung von Mund, Nase und Ohrpflöcken um eine Maske aus der klassischen Phase dieser Kultur zwischen 900 und 1.200 n.Chr. handelt.
c. Zudem konnte der Gutachter feststellen, dass die chemische Zusammensetzung der Maske keiner modernen, handelsüblichen Zusammensetzung entspricht. Insgesamt wurden keine Materialien verwendet, die in präkolumbischer Zeit nicht vorhanden gewesen wären. Die Parteien haben auch diese Feststellungen des Gutachters nicht angegriffen. In Kombination mit der aus der Bestimmung der Heliumkonzentration gewonnen Erkenntnis, dass es sich um ein archäologisches Objekt handelt, ergibt sich für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend, dass es sich bei der streitgegenständlichen Maske um eine solche aus der klassischen Phase der Sicán Kultur handelt.
d. Darüber hinaus legte die Sachverständige … in Ihrem Gutachten vom 27.08.2007 nachvollziehbar und überzeugend dar, dass der Sicán-Stil ausschließlich in der Region Lambayeque der nördlichen Küstenregion der Klägerin vorkommt. Die Goldmasken fanden dort ausschließlich bei der Bestattung von Angehörigen der herrschenden Elite, den sog. „Herren von Sicán“, Verwendung. Die Leichname dieser Verstorbenen wurden zur Bestattung in Tücher eingeschnürt und bestattet. Die Masken wurden auf die äußerste Tücherschicht aufgenäht.
Der Sachverständige … konnte in seinem Gutachten vom 21.12.2009 zudem eindeutige Hinweise auf eine Lagerung der Maske im Boden feststellen, da sich an der Maske Sedimentreste in Zwickeln und Falten fanden. Zudem weist die Maske eine rotbraune Patina auf. Diese ist gem. den Ausführungen des Sachverständigen typisch für Gold mit hohem Silbergehalt, das in trockenem, salzhaltigem Wüstenbodenboden lagert, so wie er gerade an der Küste der Klägerin vorherrscht. Auch diese Feststellungen der Sachverständigen haben die Parteien nicht angefochten.
e. Für das Gericht steht daher fest, dass es sich bei der streitgegenständlichen Maske um eine authentische Totenmaske aus der Sicán Kultur handelt, die in der Region Lambayeque und damit auf dem Staatsgebiet der Klägerin zwischen 900 und 1.200 n.C. bestattet wurde.
2. Für das Gericht steht aufgrund des Vortrags der Klägerin zu den Eigentumsregelungen auf Ihrem Staatsgebiet hinsichtlich Artefakten, die zum nationalen Kulturerbe gehören auch fest, dass die Klägerin ursprünglich Eigentümerin von Grabbeigaben war, die auf Ihrem Staatsgebiet in Gräbern der herrschenden Elite präkolumbischer Kulturen mit den jeweiligen Leichnamen bestattet wurden.
a. Gem. § 43 Abs. 1 EGBGB unterliegt das Recht an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Gelangt der Gegenstand, an dem in einem Staat ein Recht begründet wurde in einen anderen Staat, so bleibt das nach der Rechtsordnung des vormaligen Belegenheitsortes begründete Recht bestehen, soweit es nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung des neuen Belegenheitsstaates steht, § 43 Abs. 2 EGBGB. Diese Rechtslage galt qua Gewohnheitsrecht im internationalen deutschen Privatrecht auch bereits vor In-Kraft-Treten des § 43 EGBGB am 01.06.1999 (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 19.02.189 = NJW 1989, 3105).
Da sich die streitgegenständliche Maske, wie dargelegt, ursprünglich auf dem Staatsgebiet der Klägerin befand, richtet sich das Eigentum an der Maske zunächst nach dem Recht der Klägerin.
b. Nach dem Recht der Klägerin war die Klägerin ursprünglich Eigentümerin der Maske.
Die Klägerin hat zuletzt mit Schriftsätzen vom 17.08.2016 und vom 23.08.2016 ausführlich und schlüssig dargelegt, dass sie hinsichtlich ihrer nationaler Kulturgüter, zu denen sämtliche Artefakte aus präkolumbischer Zeit zählen, die jemals auf ihrem Staatsgebiet gefunden worden seien, ursprünglich Eigentümerin war.
Die Klägerin hat hierzu nachvollziehbar die auf ihrem Territorium geltenden Eigentumsregelungen hinsichtlich solcher Artefakte seit der Sicán Periode (ca. 750 bis 1.375 n.Chr.) dargelegt und schlüssig ausgeführt, dass die staatlichen Eigentumsregelungen zu jedem Zeitpunkt der Geschichte vorsahen, dass Artefakte aus präkolumbischer Zeit, die auf dem Territorium der Klägerin entdeckt wurden, zunächst Eigentum der Klägerin waren. Die wichtigsten rechtlichen Regelungen hat sie dabei zuletzt in deutscher Sprache zitiert.
Der Beklagte ist diesem substantiierten Vortrag der Klägerin nicht durch substantiiertes Bestreiten entgegengetreten. Der Umfang der durch eine Partei erforderlichen Substantiierung bestimmt sich nach der Intensität des Sachvortrags des jeweiligen Gegners (BGH, Beschluss vom 30.11.2010 – XI ZR 302/09 m.w.N.). Angesichts des detaillierten Vortrags der Klägerin in den Schriftsätzen vom 17.08.2016 und 23.08.2016 hätte sich der Beklagte mit den dortigen Ausführungen zur Rechtslage auseinander setzten müssen. Er hat darauf allerdings überhaupt nicht erwidert. Der Beklagte hat lediglich in den Jahren 2007/2008 die damals von der Klägerin noch pauschal geschilderte Rechtslage auf dem Staatsgebiet der Klägerin mit Nichtwissen bestritten. Aufgrund des ergänzenden substantiierten Vortrags der Klägerin, das nunmehr auch den Vortrag der betreffenden Regelungen in den wesentlichen Passagen in deutscher Sprache enthält, ist ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig, da es dem Beklagten möglich gewesen wäre sich substantiiert mit den einzelnen klägerseits vorgetragenen Regelunge auseinanderzusetzen. Da dies nicht erfolgt ist, gelten die Ausführungen der Klägerin zur Rechtslage in Peru und dem ursprünglichen Eigentumserwerb der Klägerin damit als zugestanden. Dies ist mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2016 auch erörtert worden.
II.
Die Klägerin hat ihr ursprüngliches Eigentum an der Maske auch nicht später verloren.
1. Zwar war es, entgegen der Darstellung der Klägerin, nicht zu jedem Zeitpunkt seit Bestattung der Maske auf dem Staatsgebiet der Klägerin unmöglich, Privateigentum an der Maske zu erwerben. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass das peruanische Gesetz Nr. 6634 vom 03.06.1929 in Art. 11 eine Regelung vorsah, nach der zum Kulturerbe gehörende Artefakte in Privateigentum verblieben, wenn sie binnen Jahresfrist in entsprechende Listen eingetragen wurden. Eine solche Regelung wäre offensichtlich sinnlos gewesen, wenn an den ursprünglich im Eigentum der Klägerin stehenden Maske überhaupt nie Privateigentum begründet werden hätte können. Auch konnte die Klägerin nicht darlegen, dass die streitgegenständliche Maske erst nach In-Kraft-Tretens des Gesetzes Nr. 6634 vom 03.06.1929, das offenbar erstmals die Unveräußerlichkeit und Unersitzbarkeit von nationalen Kulturgütern verfügte, ausgegraben und außer Landes gebracht wurde, denn auch nach Darstellung der Klägerin fanden Raubgrabungen zu allen Zeiten statt.
Der Beklagte hat jedoch, über den von ihm behaupteten Eigentumserwerb von einem Dritten in im Zeitraum 1980/1982 und die mögliche Ersitzung hinaus, keinen möglichen Anhaltspunkt für einen Eigentumsverlust der Klägerin konkret geschildert, weder wie ein solcher Eigentumverlust in rechtlicher Hinsicht hätte eintreten sollen, noch durch welche konkreten Tatsachen eine solche Rechtsfolge hätte eintreten sollen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.09.1966 – II ZR 62/64, juris, Leitsatz 4, entsprechend hier Münchener Kommentar zum BGB/Baldus, 7. Auflage, Rn. 50 zu § 1006 m.w.N.) ist der der beweisbelasteten Partei obliegende „Negativ-Beweis“ jedoch nur durch die Widerlegung der von der Gegenseite geschilderten positiven Umstände möglich.
2. Die Klägerin hat ihr Eigentum nicht an den Beklagten verloren.
a. Der Beklagte kann sich insoweit nicht auf die Vermutung nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen, denn die Vernehmung des Zeugen … hat die Umstände die der Beklagte hinsichtlich des Besitz- und Eigentumserwerbs an der Maske geschildert hat widerlegt.
Die Vernehmung des Zeugen … hat ergeben, dass ein Erwerbsvorgang, wie ihn der Beklagte im Zuge seiner sekundären Darlegungslast geschildert hat, nicht stattgefunden hat. Zum einen war die Darstellung des Beklagten bereits in sich widersprüchlich. Während der Beklagte zunächst schriftsätzlich mehrfach behauptete, die Maske 1987, und zwar im Oktober 1987 erworben zu haben, behauptete er zuletzt, die Maske zwischen 1980 und 1982 erworben zu haben. Während er zudem zunächst behauptete, die Maske von einem renommierten Auktionshaus erstanden zu haben, trug der Beklagte später vor, die Maske von der Firma … erworben zu haben und schließlich, diese auf Vermittlung des Zeugen … von einem unbekannten Dritten gekauft zu haben. Während zunächst angeblich das BLKA den Zahlungsbeleg der Maske beschlagnahmt und dann verschwinden lassen haben soll, erklärte der Beklagte zuletzt, es habe keinen Kaufvertrag gegeben.
Keine dieser bereits in sich widersprüchlichen und daher per se unglaubwürdigen Darstellungen konnte der Zeuge … bestätigen. Der Zeuge betrieb seinen Handel mit antiken Kunstgegenständen überhaupt nur bis längsten 1985, so dass bereits ein Erwerb von oder durch den Zeugen …, wie vom Beklagten zunächst geschildert, im Oktober 1987 ausscheidet. Zwar kannte der Zeuge den Beklagten und gab nachvollziehbar an, diesem gelegentlich Gegenstände aus präkolumbischer Zeit verkauft zu haben, jedoch ausschließlich Keramikware, keine Goldgegenstände. Auch an eine Vermittlung von Goldobjekten an den Beklagten konnte sich der Zeuge nicht konkret erinnern. Er konnte jedoch sicher ausschließen, eine Maske, die der Beklagten zu einem Kaufpreis von ca. 33.000 bis 35.000 DM erworben haben will, vermittelt zu haben. Die von ihm getätigten Verkäufe und – ausnahmsweise getätigten – Vermittlungen, hätten sich in einem wesentlich geringwertigeren Rahmen abgespielt. Insbesondere letzteres schilderte der Zeuge nach Überzeugung des Gerichts völlig nachvollziehbar und glaubhaft. Der Zeuge legte darüber hinaus nachvollziehbar und glaubhaft dar, dass er, für seine lediglich gelegentlich getätigten Vermittlungstätigkeiten keine Vermittlerprovision genommen habe. Auch dies steht im Widerspruch zur Behauptung des Beklagten, Vermittlungsprovision an den Zeugen … gezahlt zu haben.
Aus der Zeugeneinvernahme hat sich für das Gericht ohne Zweifel ergeben, dass der Beklagte die streitgegenständliche Goldmaske weder vom Zeugen … selbst, noch von einem unbekannten Dritten auf Vermittlung des Zeugen …, weder zwischen 1980 und 1982, noch 1987 erworben hat.
b. Da bereits der Besitzerwerb auf die von Beklagten geschilderten Weise(n) und zu den geschilderten Zeitpunkten widerlegt ist, kommt auch kein Eigentumserwerb des Beklagten durch Ersitzung nach § 937 Abs. 1 BGB in Betracht, da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Beklagte die Maske vor der Beschlagnahme im Jahr 1997 bzw. vor dem Herausgabeverlangen der Klägerin überhaupt bereits 10 Jahre in Eigenbesitz hatte.
c. Mangels glaubhafter Schilderungen der Umstände des Besitzerwerbes durch den Beklagten scheidet auch ein gutgläubiger Erwerb der Maske nach § 932 Abs. 1 BGB aus, da das Gericht noch nicht einmal feststellen kann, dass der Beklagte in Maske auf deutschem Staatsgebiet und im Wege des § 929 BGB erworben hat.
III.
Der Beklagte ist auch Besitzer der streitgegenständlichen Maske.
Der Beklagte war zumindest arn 16.10.1997, als die Maske bei ihm beschlagnahmt wurde, unmittelbarer Besitzer der Maske. Aufgrund der Beschlagnahme und Asservierung der Maske durch die Staatsanwaltschaft München I hat der Kläger zwar seinen unmittelbaren Besitz an der Maske verloren. Da die Maske jedoch weiterhin beim BLKA asserviert ist, bleibt der Beklagte aufgrund des atypischen Verwahrungsverhältnisses mittelbarer Besitzer der Maske i.S.d. § 868 BGB.
Zwar hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei der streitgegenständlichen Maske, also bei der Maske, die beim BLKA asserviert ist, um die Maske handelt, die am 16.10.1997 bei ihm beschlagnahmt wurde. Die vom Gericht eingeholte amtliche Auskunft des BLKA hat jedoch ohne Weiteres nachvollziehbar und überzeugend ergeben, dass ein Austausch der am 16.10.1997 in der …n München aufgefundene und beschlagnahmte Goldmaske mit einer anderen, gleichartigen Maske ausgeschlossen werden kann und dass die nunmehr unter der Nummer 6.125 asservierte Maske mit der beschlagnahmten Maske identisch ist. Der Beklagte ist den Ausführungen der amtlichen Stellungnahme nicht durch substantiiertes Bestreiten entgegengetreten. Zudem hatte der Beklagte selbst die Möglichkeit, die Maske beim BLKA zumindest von der Vorderseite in Augenschein zu nehmen. Auch die Betrachtung der Rückseite wäre ihm in Anwesenheit eines Sachverständigen möglich gewesen. Der Beklagte hat hierzu jedoch trotz entsprechendem Anschreibendes BLKA keinen Termin mit diesem vereinbart, so dass sich der Beklagte nicht auf Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich der Identität der asservierten Maske mit der beschlagnahmten Maske zurückziehen kann. Das Bestreiten des Beklagten, soweit er es nicht zuletzt mindestens konkludent aufgegeben hat, ist daher insoweit unbeachtlich.
IV.
Anhaltspunkte für ein Recht zum Besitz des Beklagten gegenüber der Klägerin i.S.d. § 986 BGB sind nicht gegeben.
Nebenentscheidungen:
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 BGB. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Der Streitwert richtet sich nach dem geschätzten Wert der Goldmaske, § 3 ZPO. Die Klägerin hat diesen mit ca. 12.000 € angegeben, der Beklagte ist diesem Streitwert nicht entgegen getreten. Dieser angegebene Wert erscheint dem Gericht plausibel.


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